Keine Terminsgebühr für Besprechungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.11.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2618 Aufrufe

Die Frage, ob auch eine außergerichtliche Besprechung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil zu einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung führt, hat das LAG Köln im Beschluss vom 24.10.2017 - 4 Ta 193/17- beschäftigt. Das LAG Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass solche Besprechungen als Abwicklungstätigkeiten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG zum Rechtszug der Hauptsache gehören und durch die in der Hauptsache angefallenen Gebühren abgegolten sind.

Das ist sicherlich dann richtig, wenn die Besprechung ausschließlich über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem VU geführt wird. Wenn jedoch das Thema der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur ein Aspekt der Regelung einer Angelegenheit insgesamt ist, ist eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung jedoch eindeutig gegeben.

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