Fremdenfeindliche Äußerung in WhatsApp-Gruppe ist i.d.R. kein Kündigungsgrund

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.11.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|7442 Aufrufe

Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel erfordert nicht stets auch ein neues rechtliches Instrumentarium. In vielen Fällen kann an die bisherige Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten konventioneller Kommunikation angeknüpft und diese behutsam fortentwickelt werden. So hatte das BAG im Jahre 2009 (NZA 2010, 698) in einem Fall von ehrverletzenden Äußerungen in vertraulicher Runde folgende Grundsätze aufgestellt: „Geschah dies in vertraulichen Gesprächen zwischen Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu begründen. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Hebt der Gesprächspartner später die Vertraulichkeit auf, geht dies rechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers.“

An diese Rechtsprechung erinnert das ArbG Mainz (15.11.2017, 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17) in folgendem Fall, bei dem es um vier Arbeitnehmer der Stadt Worms ging. Sie tauschten in einer kleinen privaten WhatsApp-Gruppe u.a. fremdenfeindliche Bilder aus. Die Stadt erfuhr davon und kündigte ihnen fristlos. Hier gegen erhoben die gekündigten Mitarbeiter Kündigungsschutzklagen. Vor dem ArbG Mainz hatte sie damit jetzt Erfolg. Das Gericht verneinte einen Kündigungsgrund, da der Austausch von Bilder bzw. von Textnachrichten auf den privaten Smartphones der Arbeitnehmer in einer kleinen WhatApp-Gruppe erfolgt sei. Dabei hätten die Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, dass der Inhalt nicht nach außen getragen werde. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung (zitiert wird die o.g. BAG-Entscheidung) dürfe es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebe und den Arbeitgeber informiere.

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