Keine fiktive Terminsgebühr bei außergerichtlichem Vergleich?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.11.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|4237 Aufrufe

In der Rechtsprechung hält sich „hartnäckig“ die Auffassung, dass eine fiktive Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG bei einer außergerichtlichen Einigung nicht entsteht, wie das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2017 - OVG 6 K 72.17 erneut zeigt. Diese Auffassung widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, außergerichtliche Einigungsbemühungen des Anwalts gebührenrechtlich zu honorieren. Wenn der Anwalt bereits schon für eine mündliche außergerichtliche Erledigungsbesprechung eine Terminsgebühr verdient, warum dann nicht dann, wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht mündlich, sondern - was häufig aufwendiger ist - schriftlich erfolgen und sogar auch noch von Erfolg gekrönt sind.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen