Ein Leser antwortet …

von Peter Winslow, veröffentlicht am 29.11.2017

auf mein Geständnis, mich bei den meisten anderen Rechtsordnungen nicht auszukennen, mit der Meinung, dass ich mich, wenn ich schon kein Jurist bin, unter anderem »wenigstens für die rechtlichen Verhältnisse in den Ländern der Ausgangs- bzw. Zielsprache interessieren« und »über die sehr unterschiedlichen Konzepte von ›insolvency‹ in den verschiedenen englischsprachigen Rechtsordnungen [] informieren« solle. … Bei intellektuellen Bestrebungen muss, um es mit Worten von Karl Kraus auszudrücken, »alles so ausgehen, daß immer einer noch gescheiter ist als der andere« (F 387–388: 18).* Wenn ich den Leser richtig verstehe, soll ich der andere sein. Meine Unwissenheit kommt, so scheint der Leser zu sagen, bei dem genannten Geständnis zum Vorschein.

Dagegen bin ich vollkommen wehrlos. Ich habe weder Recht noch das Rechthaben studiert. Und mein Dasein ist tatsächlich durch eine geduldig angeeignete Unwissenheit – eine Art Nichtwissen – gekennzeichnet, die unter anderem bei Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit zum Vorschein oder gar Tragen kommt. Die Vorsicht gebietet, dass man weiß, was man nicht weiß, dass man weiß, was man nicht wissen kann, und dass man weiß, was man nicht wissen möchte. Zum Beispiel weiß ich, dass ich mich bei den meisten – und somit auch bei den meisten englischsprachigen – Rechtsordnungen nicht auskenne, dass ich mich bei den meisten – auch englischsprachigen – Rechtsordnungen nicht auskennen kann und dass ich nicht wissen möchte, was einen dazu verleiten könnte, das Geständnis dieser Unmöglichkeit als Zeichen eines Mangels an Interesse oder Information zu nehmen, der sich als Anlass zur Belehrung gut anbietet.

Spaß bei Seite … Die Antwort dieses Lesers kennt man schon. Eine seltsame und bange Wahrheit der Übersetzungsbranche besteht in dem immer wiederkehrenden Verlangen, dass sich juristische Fachübersetzer und Fachübersetzerinnen bei sämtlichen Fragen sämtlicher Fachgebiete auszukennen hätten. Dieses Verlangen wird in aller Regel mit eigenen Sprachkenntnissen und Meinungen zu Nuancen begründet, die in einer Aufstellung von Verallgemeinerungen münden. Auch vom hiesigen Leser werden unter Vorwurf der Unwissenheit meinerseits nur allgemeine Unterscheidungen zwischen Konzepten aufgestellt, die zwar »in den verschiedenen englischsprachigen Rechtsordnungen« vorhanden seien, auf die aber nicht näher eingegangen und die nicht einmal nach den jeweiligen englischsprachigen Rechtsordnungen aufgeschlüsselt werden. … Ich weiß vielleicht nicht viel, aber ich weiß, wenn eine Meinung – schon allein aufgrund ihrer sonderbaren Art, immer wiederzukehren – nicht überzeugt.

An dieser seltsamen und bangen Wahrheit sind aber Übersetzungsdienstleister genauso schuld wie die Vertreter dieser nicht überzeugenden Meinung. … Schließlich ist die Schuld – so lautet eine Binsenwahrheit – immer gerecht zu verteilen.

Früher haben viele Übersetzungsdienstleister gemeint, alle Textarten übersetzen zu können. Auch wenn sie dies nie unqualifiziert behauptet haben, hat es vor ca. zehn Jahren (mindestens in New York) ein Experiment gegeben, bei dem man versucht hat, die Leere dieser Haltung zu entlarven, und zwar ungefähr so: Man ruft beim Übersetzungsdienstleister an und gibt vor, einen Text durch diesen übersetzen lassen zu wollen. Der Witz dabei: Es gibt die Textart nicht, es muss sie nicht geben können. Es muss aber möglichst fachlich klingen. Man fragt bspw. eine Übersetzung im Bereich der handelsrechtlich vorgeschriebenen Synergie nach BGB-Vorbild an und lässt üblicherweise die Zusicherung schön aus der Leitung tönen, dass der Übersetzungsdienstleister genau den für die Textart passenden Übersetzer hat, der regelmäßig zwischen fünf und zehn Jahren Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich hat. … Ab und an kommt auch die Bitte, dem Übersetzungsdienstleister den Text zur Ansicht zukommen zu lassen. Darauf, dass er etwa nach Sokal-Vorbild auf die Probe gestellt wird, kommt er nicht.

Um Klartext zu reden, bin ich zu einem gewissen Grad überzeugt, dass Übersetzungsdienstleiter aus einem mir nicht erschließbaren Respekt dem Beruf gegenüber, bei dem Professionalismus mit der Fähigkeit, alles zu können und somit – und der Sprung hat seinen Grund – alles zu wissen, verwechselt wird, für die heute noch von Kommentatoren vertretene und nicht überzeugende Meinung mit verantwortlich sind. … Von diesem Respekt, von diesem Fachrespekt, ist abzuraten, und zwar im selben Sinne, mit dem Karl Kraus nach dem Ersten Weltkrieg von der »Kulturlüge« abgeraten hat (F 519–520: 24). Man darf sich selbst nämlich nicht glauben machen wollen, dass in dem Umgang mit Übersetzungen auf der Auftraggeber- und der Auftragnehmerseite und aus einem Respekt dem Beruf gegenüber ein umfassenderes Wissen vorliegt, als tatsächlich der Fall ist oder sein kann.

Dies darf man nicht aus den Augen verlieren, denn es wäre sonst für alle Stakeholder der Übersetzungsbranche im gleichen Maße verheerend.

  Endnote

* In der Kraus-Forschung werden Zitate aus der Zeitschrift Die Fackel, die Karl Kraus zwischen 1899 und 1936 herausgegeben und ab 1912/1913 fast allein geschrieben hat, so abgekürzt: F für Fackel, gefolgt von der/den Heft-Nummer/Heft-Nummern, einem Doppelpunkt und der/den Seitenzahl/Seitenzahlen. Das Zitat F 1: 1 ist also so zu verstehen: Fackel, Heft-Nummer 1, Seite 1. Die Fackel steht auch kostenlos online zur Verfügung: http://corpus1.aac.ac.at/fackel/.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

12 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Anmerkung des Lesers, dass Insolvenz und Insolvenzverfahren im Deutschen nicht identisch sind, in Ihrem Blogpost aber wie Synonyme verwendet wurden, erscheint mir aber durchaus zutreffend.

Nach meinem Verständnis ist die Insolvenz im Insolvenzverfahren zu prüfen, ähnlich wie in einem Strafverfahren das Vorliegen einer Straftat geprüft wird - oder ein Kuchenrezept kein Kuchen ist, sondern die Anleitung zur Herstellung eines solchen.

Das ist, so muss man zugeben, eine Haarspalterei. Aber richtig ist es - soweit meine Kenntnisse reichen.

Die Kritik an der amtlichen Verwirrung von bankruptcy und insolvency aber berührt das wiederum auch nicht. Irgendwie haben alle daneben gelegen, was die Schwierigkeit der Übersetzung schwieriger Texte plastisch vorführt. Chapeau dafür, sich einer solchen Aufgabe zu widmen.

0

Hallo Leser,

zunächst: vielen Dank für Ihren Kommentar. Und nur ganz schnell ...

Nach §§ 1619 InsO können Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung vorliegt, nicht wenn die Insolvenz vorliegt. Meinem Wissen nach ist die Insolvenz kein Eröffnungsgrund. Es kann aber auch sein, dass mir Informationen fehlen. Ich vermute dennoch, dass mit »Insolvenz« in oben angegenbem Sinne die Zahlungsunfähigkeit gemeint wird, eine Art equivication: dasselbe Wort, unterschiedliche Bedeutungen in unterschiedlichen Kontexten. Im Alltagsdeutsch bezeichnet »Insolvenz« in der Tat »Zahlungsunfähigkeit«, im Rechtsdeutsch ein Verfahren. Nach meinem Verständnis wäre also zu prüfen, ob die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung, nicht aber ob die Insolvenz vorliegt. Aber wie gesagt, ich könnte hier falsch liegen, auch wenn ein paar Gesetzesparagraphen eher für mein Verständnis zu sprechen scheinen.

Mit besten Grüßen
Peter Winslow

 

 

Sorry, aber da geht einiges durcheinander. Der Satz, auf den ich mich - und wahrscheinlich auch der Vorrender - beziehe, ist folgender:

"Nach deutschem Recht ist die Insolvenz ein Verfahren, [...]"

Nein. Das Ding heißt Insolvenzverfahren, nicht Insolvenz. Die Insolvenz ist kein Verfahren, weder . Die Eröffnungsgründe nach §§ 16 ff. InsO stellen auch nicht auf den Begriff der Insolvenz ab, sondern auf Zahlungsunfähigkeit usw. usf.

Der Begriff "Insolvenz" taucht im Gesetz nur zur Benennung des Verfahrens auf. Er wäre ohne Änderung des materiellen Rechts durch die Begriffe "Gläubigerschutz-", "Schlecker-" oder "Blumen-" zu ersetzen.

Die Vermeidung des Begriffs "Insolvenz" als Tatbestandsmerkmal ist dabei aus gutem Grund, wie diese Diskussion zeigt. Die Amtssprache ist deutsch - weil Fremdwörter wie Insolvenz häufig unverständlich sind. Der Gesetzgeber soll denken wie ein Philosoph, aber sprechen wie ein Bauer.

Bspw. in Verträgen wird der Begriff Insolvenz im übrigen verwendet, und wäre dort wohl als "Vorliegen der Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 16 ff. InsO" auszulegen. Aber die InsO selbst verwendet ihn nicht.

Noch einmal zur Wiederholung: Insolvenz ist kein Verfahren, sondern das Etwas, das dem Verfahren seinen Namen gegeben hat.

0

Ich verstehe schon abstrakt, was Sie meinen und möchte auf der Ebene nichts bestreiten. Konkret sehe ich aber nur Unterscheidungen. Was ist da der Unterschied? Ich meine im Ernst und ohne Sarkasmus: Wie wird der Begriff »Insolvenz« definiert, welcher dem Insolvenzverfahren seinen Namen gibt?

Der Hintergrund meiner Frage ist dies: Wenn der Begriff »Insolvenz« ein vermeintlich unverständliches Fremdwort ist und wenn dieses Fremdwort »an sich« im deutschen Gesetz vermieden wurde, weil Deutsch die Amtssprache ist, wieso hat man Grund zu der Annahme, dass dieses Fremdwort verständlicher wird, wenn es Teil eines Kompositums bildet? Hat man in diesem Fall nicht zwei Begriffe, die unverständlich sind? Und warum reicht mir nicht der eine?

Again, ich muss betonen, ich meine dies ohne jeden Sarkasmus. Ich versuche nur, Ihren Standpunkt zu verstehen.

Erst einmal bitte ich um Entschuldigung für den sprachlich halbgaren letzten Beitrag, der gut aufzeigt, wieso man nicht gleichzeitig telefonieren und schreiben sollte.

Zur Sache:

Wieso der Gesetzgeber diesen Begriff gewählt hat, mag man sich fragen, spielt für die Anwendung m. E. aber keine Rolle. Natürlich wäre eine andere Benennung vielleicht besser gewesen. Aber die Benennung eines Gesetzes hat bspw. auch politische Aspekte. Der Wechsel vom früheren Begriff des "Konkurses", der der "bankruptcy" näher kommen dürfte, zum Begriff der Insolvenz dürfte auch darauf zurückzuführen sein, eine gewisse negative Konnotation des Begriffs zu vermeiden.

Eine gesetzliche Definition aber ist nicht erforderlich, weil der Begriff eben nur namensgebend ist, kein Tatbestandsmerkmal. Was "sozial" ist, definiert das Sozialgesetzbuch auch nicht - und muss es auch nicht.

Wenn Sie eine Definition trotzdem brauchen, um bspw. einen Vertrag auszulegen, in dem auf Insolvenz einer Partei abgestellt wird, wäre m. E. auf die §§ 16 - 19 InsO abzustellen. Die dort genannten Gründe bilden m. E. zusammen das, was wir als Insolvenz verstehen. Davon zu trennen ist aber das Insolvenzverfahren.

Übertragen auf ein einfaches Beispiel: In einem hypothetischen Backwerkgesetz werden Regelungen für Brötchen, Brote und Kuchen aufgestellt. Der Begriff des Backwerks wird im Gesetz selbst nicht verwendet. Wir können dem Zusammenhang entnehmen, dass der Gesetzgeber Brötchen, Brote und Kuchen als Backwaren versteht. Aber ob die Liste bspw. abschließend ist, ist damit nicht geklärt.

0

Köstlich! Diese Hinweise auf pseudojuristoide Sprachschludereien! Ein anderes Beispiel, aus dem zeitaktuellen Jargon: "eine due diligence machen". Wie bitte? "Eine gebotene Sorgfalt machen"? Wenn man schon in gewissen Kreisen auf der Wolke pseudoamerikanischer Erhabenheit lustwandeln will, sollte man wissen, was da einem an Zunge und Schreibgerät entfleucht. Ohne im US-Recht näher ausgebildet zu sein, vermute ich, dass US-Haftungsrechtsprechung sich darüber verbreitet hat, ob Vorbereitungen und Prüfungen zu einer Transaktion, einem Beteiligungserwerb mit (!!) "due diligence" betrieben worden sind. Wer aus der Wolke des Amerikansmus herabsteigt, könnte auch die Begifflichkeit des § 276 Abs. 2 BGB verwenden: "die im Verkehr erforderlich Sorgfalt". Wer sie missachtet, handelt fahrlässig, das kann Haftung zur Folge haben, zB wegen Schlechterfüllung von Organpflichten. (Auch) hierzu kann US-Rechtsprechung sehr parallel zu deutschen Vorstellungen sein. Ob Juristen dort allerdings dermaßen sprachlogikfern sind, davon zu reden , "wir machen eine im Verkehr erforderliche Sorgfalt" - das könnte man ja - auf Neudeutsch - einem "Faktencheck" unterwerfen. Wie wäre es mit dem Ausdruck, "wir machen eine Unternehmensüberprüfung" - wer es anreichern will: "mit der im Verkehr erforerlichen Sorgfalt" ( selbstredend, oder muss das hervorgehoben werden, weil man es beim Redner nicht als Normalfall vermutet?) , und wer es etwas aufblasen will: "mit due diigence".

Dr. Egon Peus schrieb:

Köstlich! Diese Hinweise auf pseudojuristoide Sprachschludereien! Ein anderes Beispiel, aus dem zeitaktuellen Jargon: "eine due diligence machen". Wie bitte? "Eine gebotene Sorgfalt machen"? Wenn man schon in gewissen Kreisen auf der Wolke pseudoamerikanischer Erhabenheit lustwandeln will, sollte man wissen, was da einem an Zunge und Schreibgerät entfleucht. Ohne im US-Recht näher ausgebildet zu sein, vermute ich, dass US-Haftungsrechtsprechung sich darüber verbreitet hat, ob Vorbereitungen und Prüfungen zu einer Transaktion, einem Beteiligungserwerb mit (!!) "due diligence" betrieben worden sind. Wer aus der Wolke des Amerikansmus herabsteigt, könnte auch die Begifflichkeit des § 276 Abs. 2 BGB verwenden: "die im Verkehr erforderlich Sorgfalt". Wer sie missachtet, handelt fahrlässig, das kann Haftung zur Folge haben, zB wegen Schlechterfüllung von Organpflichten. (Auch) hierzu kann US-Rechtsprechung sehr parallel zu deutschen Vorstellungen sein. Ob Juristen dort allerdings dermaßen sprachlogikfern sind, davon zu reden , "wir machen eine im Verkehr erforderliche Sorgfalt" - das könnte man ja - auf Neudeutsch - einem "Faktencheck" unterwerfen. Wie wäre es mit dem Ausdruck, "wir machen eine Unternehmensüberprüfung" - wer es anreichern will: "mit der im Verkehr erforerlichen Sorgfalt" ( selbstredend, oder muss das hervorgehoben werden, weil man es beim Redner nicht als Normalfall vermutet?) , und wer es etwas aufblasen will: "mit due diigence".

Im konkreten Fall der "due diligence" liegt es nicht an der Übertragung zwischen verschiedenen Sprachen: auch im amerikanischen juristischen Sprachgebrauch hat sich "due diligence" derart zu einem feststehenden Begriff (für eine rechtlich erforderliche Prüfung, die mit gebotener Sorgfalt auszuführen ist) verdichtet, dass man Konstruktionen wie "perform due diligence" oder "do due diligence" durchaus regelmäßig hören und lesen kann. Das Verständnis des Zuhörers oder Lesers, dass etwas anderes gemeint ist, als der Wortsinn streng genommen hergibt, wird schlicht vorausgesetzt.

0

"Eine seltsame und bange Wahrheit der Übersetzungsbranche besteht in dem immer wiederkehrenden Verlangen, dass sich juristische Fachübersetzer und Fachübersetzerinnen bei sämtlichen Fragen sämtlicher Fachgebiete auszukennen hätten."

Wenn dem so wäre oder es so sein müßte, dann wären Sie ja allwissend als ein Übersetzer, also sind solche Anforderungen nur schlichter und auch noch populistischer Unfug und von ähnlicher Qualität wie das Verlangen an Richter und Staatsanwälte, sicher alle Verbrecher immer überführen zu können mit den "richtigen" Fragen und den "richtigen" Ermittlungen.

Köstlich .......

Man ahnt die erlesene zu erwartende Qualität von "deutschen" Gerichtsspruchkörpern, die auf Englisch verhandeln lassen. Emüfehle dann as Parteivertreter Inder oder Pakistani. An der anderen Seite Hottentotten. Alle, ja alle "können" ja Englisch.

Sehr geehrter Herr Dr. Peus,

ich muss Sie bitten, diese Art von Kommentaren zu unterlassen. Beim nächsten Mal wird er ohne Vorwarnung gelöscht. Diese Art von Kommentaren führt meistens – das müssen Sie auch schon wissen – zu Missverständnissen. Ich bitte um Verständnis.

Außerdem gehört Ihr Kommentar hier: https://community.beck.de/2017/11/03/lg-frankfurt-am-main-englischsprach....

Mit freundlichen Grüßen
Peter Winslow

Kommentar hinzufügen