Tschechischer Fahrer klagt gegen Post wegen zu niedriger Vergütung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.11.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6083 Aufrufe

Das Mindestlohngesetz hat gleichsam als flankierende Maßnahme eine Auftraggeberhaftung nach dem Vorbild des Arbeitnehmerentsendegesetzes eingeführt. Damit soll die tatsächliche Wirkungskraft des Mindestlohns in der Rechtswirklichkeit verstärkt werden (vgl. BT-Drs. 18/1558, 40). Der Auftraggeber soll einen starken Anreiz erhalten, die Einhaltung der Mindestlohnvorgabe bei den von ihm beauftragten Subunternehmen und Nachunternehmen zu überwachen. Dies geschieht, indem das Gesetz jeden Vorunternehmer in einer Fremdvergabekette für die Mindestlohnverpflichtungen jeglicher Nachunternehmer (also unmittelbarer Subunternehmer und Sub-Subunternehmer) einstehen lässt. Die Haftung entspricht derjenigen eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Regelung erhöht die Haftungsrisiken bei arbeitsteiliger Fremdvergabe beträchtlich.

Dass sich das Risiko auch verwirklichen kann, zeigt ein Rechtsstreit, der derzeit beim ArbG Bonn anhängig ist und über den der General-Anzeiger Bonn (interessant auch der Artikel in der Süddeutschen Zeitung) wie folgt berichtet:

„Ein tschechischer Kraftfahrer hat die Deutsche Post AG auf Zahlung von Mindestlohn verklagt. Der Kläger ist als Fahrer eines tschechischen „Sub-Sub-Unternehmens“ der Deutschen Post angestellt und beförderte Post zwischen dem Briefzentrum Frankfurt am Main und dem Briefzentrum Salzburg. Nach Angaben von Sebastian Neumann, Pressedezernent am Arbeitsgericht Bonn, hat der Fahrer angegeben, für Fahrten innerhalb Deutschlands von seinem tschechischen Vertragsarbeitgeber nicht den seit 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhalten zu haben. Deshalb fordere er von der Deutschen Post den Differenzbetrag in Höhe von rund 8.300 Euro zurück. Der Mann stütze sich dabei auf die Regelungen § 13 MiLoG und § 14 AEntG.

Die Deutsche Post weist laut Neumann indes die Ansprüche zurück. Sie habe erklärt, dass sie hohe Anforderungen an ihre Servicepartner stelle, insbesondere was den Mindestlohn angehe. Sie bestreitet die vom Kläger behaupteten Fahrzeiten und verweist darauf, dass sich der Kläger überdies gezahlte Zulagen auf den Mindestlohn anrechnen lassen müsse.

Weil beim Gütetermin keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, wurde ein Kammertermin für Anfang Januar anberaumt (Aktenzeichen 3 Ca  1495/17).

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