EuGH v. v. 15.11.2017 C-374/16 und 375/16: Vorsteuerabzug auch aus Rechnung nur mit Briefkastenadresse des Rechnungsausstellers

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 04.12.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|7106 Aufrufe

Der EuGH hat jüngst den Fetisch „Rechnung“ weiter entzaubert und einem übertriebenen Formalismus in der Mehrwert- / bzw. Umsatzsteuer eine Absage erteilt. Dem 5. Und 11. Senat des BFH kamen angesichts der EuGH Rechtsprechung in der Rs. PPUH Stehcemp Zweifel, ob das von dem 5. Senat des BFH entwickelte Verständnis, nach dem in einer Rechnung die Adresse des leistenden Unternehmers anzugeben sei, an der der Unternehmer sein umsatzsteuerliches Unternehmen betreibe, zutreffend sei (BFH v. 22.7.2015 V R 23/14, DStR 2015, 2073) oder aber, ob, der leistende Unternehmer nur unter der Adresse auch erreichbar sein müsse (so EuGH v. 22.10.2015, Rs. C-277/14, PPUH Stehcemp, DStRE 2016, 282). Der EuGH hat nun die vom BFH bislang vertretene Sicht nicht bestätigt, sondern die Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse für ausreichend gehalten (vgl. EuGH v. 15.11.2017, Rs. C-374/16, C-375/16, Geissel, Butin, DStR 2017, 2544). Der Gerichtshof hat so die an eine Rechnung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts zu stellenden Voraussetzungen abermals zugunsten des Steuerpflichtigen praxisgerecht konkretisiert (vgl. insbesondere EuGH v. 15.09.2016, Rs. C-518/14, Senatex, MwStR 2016, 792). Die ebenfalls in diesem Zusammenhang angesprochene Frage eines möglichen Gutglaubensschutzes des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug mit einer solchen Rechnung ausüben möchte, musste der Gerichtshof nicht beantworten, weil er bereits die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung anerkannt hatte. Diese Frage bleibt somit zunächst unbeantwortet. Der EuGH könnte in der Rs. C-533/16, Volkswagen AG Gelegenheit erhalten zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich ein Steuerpflichtiger für den Vorsteuerabzug auf die Grundsätze des Gutglaubensschutzes berufen darf. Die Schlussanträge des Generalanwalts jedenfalls deuten darauf hin, dass der gute Glaube des Steuerpflichtigen geschützt sein sollte (Schlussanträge GA Manuel Campos Sánchez-Bordona v. 26.10.2017, Rs. C-533/16). Steuerpflichtige dürfen somit auf weitere positive Signale aus Luxemburg hoffen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen