"Deutsch als Muttersprache" kann mittelbar wegen der ethnischen Herkunft diskriminieren

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.12.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|5738 Aufrufe

Verlangt ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige von den Bewerberinnen und Bewerbern "Deutsch als Muttersprache", so benachteiligt er Menschen, die nicht im deutschen Sprachraum aufgewachsen sind, mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft. Die Anforderung ist jedenfalls für die Aushilfstätigkeit in einer Redaktion (hier: der Zeitschrift "Unternehmensjurist") nicht iSv. § 8 AGG erforderlich, selbst wenn zu den Arbeitsaufgaben neben Recherchearbeiten und Kundentelefonaten auch Schreibarbeiten zählen. Auch Nicht-Muttersprachler können über so gute Deutschkenntnisse verfügen, dass sie diese Arbeiten sachgerecht zu erledigen vermögen.

Aus diesem Grunde hat das BAG die beklagte Arbeitgeberin verurteilt, an den in Russland aufgewachsenen Stellenbewerber, einen Studenten der Goethe-Universität Frankfurt, eine Entschädigung iHv. zwei Monatsgehältern (3.200 Euro) zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte bringt mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ zum Ausdruck, lediglich Interesse an der Gewinnung von Beschäftigten zu haben, die im deutschen Sprachraum aufgewachsen sind. Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Anforderung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei einer objektivierten Auslegung nicht dahin zu verstehen, sie suche Beschäftigte, die die deutsche Sprache - unabhängig von ihrer Muttersprache - sehr gut beherrschen. Das folgt bereits daraus, dass sie ausdrücklich Deutsch „als“ Muttersprache in der Stellenausschreibung verlangt hat, obgleich es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, „perfekte“ oder „sehr gute“ Deutschkenntnisse zu verlangen. Die Anforderung ist damit geeignet, Personen - wie den Kläger - wegen ihrer ethnischen Herkunft in besonderer Weise zu benachteiligen. (...) Soweit die Beklagte geltend macht, es gehe ihr mit der Anforderung um die bestmögliche Verrichtung der Tätigkeit, hat sie sich zwar auf ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG berufen. Bei der qualifizierten Unterstützung des Redakteurs auch durch das Verfassen eigener Texte mit profunder Sprachkenntnis handelt es sich um ein objektives Ziel, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat. Allerdings hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, dass es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist, von den Bewerbern zu verlangen, dass sie „Deutsch als Muttersprache“ beherrschen. Der Kläger hat die Erforderlichkeit dieser Anforderung ausdrücklich bestritten und geltend gemacht, auch ein Nichtmuttersprachler könne diese besondere Sprachkenntnis besitzen. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

BAG, Urt. vom 29.6.2017 - 8 AZR 402/15, BeckRS 2017, 132031

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Dummheit wird eben bestraft.

Die Formulierung "Deutsch auf muttersprachlichem Niveau" ist nicht diskriminierend und stellt sachlich die gleiche Anforderung dar.

Kommentar hinzufügen