Loveparade 2010 - die Hauptverhandlung beginnt

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 08.12.2017

Siebeneinhalb Jahre nach der Loveparade 2010 in Duisburg mit ihren furchtbaren Folgen beginnt nun heute in Düsseldorf die Hauptverhandlung gegen zehn Angeklagte aus der Duisburger Verwaltung und vom Veranstalter Lopavent. Angesichts der langen Vorgeschichte muss man schon begrüßen, dass es heute in Düsseldorf überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt. Viele hatten schon vor einiger Zeit dem Strafverfahren keine Chance mehr gegeben, insbesondere nachdem die Eröffnung zunächst abgelehnt wurde.

Nun findet die Hauptverhandlung im Düsseldorfer Congresscenter statt mit einem enormen zeitlichen, personellen und räumlichen Aufwand. Die LTO schreibt zur Gestaltung:

Am morgigen Freitag beginnt im Congresscenter Düsseldorf Ost mit dem Loveparade-Prozess einer der größten Prozesse der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Insgesamt 500 Plätze hat der Zuschauerbereich des Saals im ersten Stock, davon 85 allein für die Medienvertreter. Man wird sie brauchen, für die zehn Angeklagten, ihre 24 Verteidiger, die 64 Nebenkläger und ihre Vertreter. Simultandolmetscher werden in fünf Sprachen übersetzen.

(...)

Neben den drei Richtern und zwei Schöffen werden drei Ergänzungsrichter und fünf Ergänzungsschöffen das Verfahren begleiten, damit es nicht wegen eines Ausfalls auf der Richterbank platzt. Die zuständige 6. Große Strafkammer wurde von allen neu eingehenden Verfahren freigestellt. Sämtliche Verteidiger mussten Vorschläge für Pflichtverteidiger unterbreiten, die einspringen, wenn sie selbst an einem der Prozesstage verhindert sind. Das wird ziemlich sicher geschehen, zumal das Gericht angesichts des straffen Zeitplans schon jetzt mit drei Terminen pro Woche plant. Das ist selbst für größere Kanzleien mit vorhandenem Personal kaum zu leisten.

Die grundlegenden Kausalverläufe, die zur Massenturbulenzkatastrophe in Duisburg geführt haben, sind dabei seit Jahren geklärt, das lässt sich hier im Beck-Blog gut nachvollziehen (siehe die Links zu den früheren Beiträgen und Diskussionen am Ende des Beitrags) und sind erst durch eine fragwürdige Argumentation des LG Duisburg in dessen Nichteröffnungsbeschluss problematisiert worden. Wer sich für die (vom Gericht missverstandene) theoretischen Voraussetzungen interessiert, dem empfehle ich den  im Oktober 2017 in ZIS erschienenen Aufsatz von Thomas Grosse-Wilde.

Von Anfang an war eine der eingeschlagenen Verteidigungsrichtungen, dass man auf die Schuld des jeweils anderen hinwies, um die eigene Verantwortlichkeit zu minimieren bzw. auszuschließen. Das ist als Verteidigungsstrategie durchaus legitim, aber in diesem Fall nicht durchschlagend. Denn wenn Fahrlässigkeiten mehrerer Personen bzw. Arbeitsebenen in einem „Erfolg“ (hier Tötung bzw. Körperverletzung in der Massenturbulenz) zusammentreffen, ist jeder einzelne Beteiligte als fahrlässiger Nebentäter für seine eigene Fahrlässigkeit verantwortlich und kann bestraft werden, wenn diese Fahrlässigkeit mit dem Erfolg kausal verknüpft ist und im Pflichtwidrigkeitszusammenhang steht. Dass andere ebenfalls fahrlässig mit zum Erfolg beigetragen haben, entlastet dann nicht.

Sicherlich werden auch in der Hauptverhandlung (wie von Anfang an) insbesondere die Angeklagten auf Veranstalterseite damit argumentieren, Polizeibeamte, die durch Bildung von Sperren an ungeeigneten Stellen letztendlich Ort und Zeit der Katastrophe entscheidend mitbestimmt haben, trügen (als letzte in der Verantwortungskette) die Hauptverantwortung. Und Polizeibeamte seien nicht einmal angeklagt worden.

Wie die regelmäßigen Leser des Blogs wissen, habe ich immer dafür plädiert, auch die Verantwortung der Polizei zu berücksichtigen, da polizeiliche Aktionen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft eben doch wesentlicher Bestandteil der Ursachenkette gewesen sind. Jedoch ist gleichfalls festzuhalten, dass das Verhalten der Polizei keineswegs die Schuldfrage hinsichtlich der anderen Angeklagten entscheidet. Und es ist auch nicht so, dass auf diesem Wege praktisch die Schuld der (nicht angeklagten) Polizisten den anderen „aufgehalst“ wird. Nein, jeder haftet für eigene Fahrlässigkeit, selbst dann, wenn andere (später) ebenfalls fahrlässig handeln. Damit ich nicht wiederum einen meiner eigenen früheren Beiträge zitieren muss, hier eine zentrale Aussage von Grosse-Wilde, dem insofern vollständig zuzustimmen ist:

„Hierbei gilt für keinen der möglichen Nebentäter, dass die fremde Fahrlässigkeit des jeweils anderen ihm als „eigene Schuld“ zugerechnet wird, sondern lediglich, dass man das Verhalten der anderen Beteiligten als Kausalfaktor in den Verursachungsprozess des Erfolges einfügt, ebenso wie natürliche Ursachen. Über natürliche Ursachen, etwa die Windrichtung, hat der Brandstifter ebenso wenig Herrschaft wie über spätere Handlungen Dritter; trotzdem nimmt niemand Anstoß an einer Zurechnung von Brandschäden.  Den Veranstaltern und der Genehmigungsbehörde wird nicht etwaiges Fehlverhalten der Polizei als eigenes zugerechnet, sondern lediglich, dass sie dieses Fehlverhalten durch eigene Fehler herausgefordert haben und damit mittelbar die Katastrophe mitverursacht haben.“ (Grosse-Wilde, in: ZIS 2017, 638 (655)) .

Auch wenn für mich nach allen Informationen, über die ich verfüge, die grundlegende Verantwortlichkeit des Veranstalters und der Genehmigungsbehörde ziemlich fest steht, so erfüllt natürlich trotzdem die Hauptverhandlung noch die wesentlichsten und wichtigsten Voraussetzungen für eine Beurteilung (und evtl. Verurteilung) einzelner Personen:

Es ist zu klären, welche von den angeklagten Personen genau welche Entscheidungen getroffen haben und mit welcher individueller Verantwortung sie daher belastet sind. Zudem hat die Hauptverhandlung auch für die Betroffenen und Angehörigen die wichtige Funktion, diese Aufklärung und den Nachweis öffentlich und transparent darzulegen: Hier hat sich keine unvermeidbare Naturkatstrophe abgespielt, in deren Risikobereich sich die jungen Leute selbst begeben haben (wie etwa bei einer Bergwanderung im Hochgebirge), sondern die Tötungen und Verletzungen hätten durch angemessene Planung und Durchführung (zur Not mit dem Bekenntnis, dass die Veranstaltung in Duisburg eben nicht durchführbar ist) vermieden werden können.

Schließlich: Irrtümer, Fehler und Leichtfertigkeit sind „menschlich“ und tragen keinesfalls dieselbe Schuld mit sich wie etwa das Begehen vorsätzlicher Gewaltstraftaten. Dennoch werden z.B. im Straßenverkehr regelmäßig diejenigen Fahrer, die einen (tödlichen) Unfall verursacht haben, selbst wenn es nur eine eigentlich verzeihlich erscheinende Nachlässigkeit oder ein Augenblicksversagen war, strafrechtlich verurteilt (meist zu Geldstrafen). Es ist hier nicht der Ort, über die Strafwürdigkeit fahrlässigen Verhaltens insgesamt zu streiten – für eine Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit gibt es gute Argumente. Aber wenn selbst Augenblicksversagen im Straßenverkehr so geahndet werden kann und wird, dann wird man hier nicht gut mit „Zufall“, „Pech“ und „Unglück“ gegen eine Bestrafung argumentieren können. Personen, die eine solche Großveranstaltung monatelang geplant haben und auf die Risiken dieses Eingangskonzepts (Tunnelführung über mehrere hundert Meter) während des Planungsprozesses auch hingewiesen wurden, hätten hier die Gefahr einer tödlichen Massenturbulenz vorhersehen und im Vorfeld minimieren müssen. Das Gleiche gilt für diejenigen, die in der Behörde zur Prüfung des Sicherheitskonzepts einer solchen Veranstaltung berufen sind, bevor sie sie genehmigen.

Zur Verantwortung der politischen Leitung (Oberbürgermeister Sauerland) und des Chefs der Veranstaltungsfirma (Schaller), die jetzt wieder in Pressemeldungen hervorgehoben wird: Sofern die Leitungsebenen nicht in die konkreten Planungen involviert sind, sind sie zwar moralisch/politisch verantwortlich, können aber eben nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Strafbar ist nur die fahrlässige Verletzung einer konkreten Sorgfaltspflicht. Es ist aber kein Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht, die Planung und den Genehmigungsprozess für eine Großveranstaltung in Auftrag zu geben bzw. zu befördern. Es ist auch nicht sorgfaltspflichtwidrig, wichtige Aufgaben zu delegieren – sofern man geeignete Leute eingestellt hat, die diesen Plan bzw. dessen Prüfung umsetzen. Es gehört eben auch zur Verantwortung Untergebener in leitender Funktion, die Leitungsebenen über ihnen rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass grundlegende Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt werden können und deshalb eine Veranstaltung eben nicht stattfinden kann. Dass hier in der politischen Entscheidungsstruktur der Stadt Duisburg möglicherwiese etwas im Argen lag, wenn sich etwa niemand traut, dem Chef gegenüber ehrlich zu sein, soll dahingestellt bleiben, denn dies wäre strafrechtlich eben nicht relevant.

Ich werde, wann immer es angezeigt erscheint, den Prozess aus der Ferne kommentieren. Für die tägliche Information verweise ich zunächst auf den Blog des Kollegen Thomas Feltes, der am Prozess als Nebenklägervertreter beteiligt ist.

Update nach dem ersten Tag der Hauptverhandlung:

Spiegel Online schreibt, der erste Tag sei geprägt gewesen von Anträgen der Verteidigung, und lässt durchblicken, diese würden jetzt schon eine Verzögerungstaktik fahren:

Der erste Prozesstag ist davon geprägt, dass ihre Verteidiger Antrag auf Antrag einreichen. In einem geht es um eine mögliche Befangenheit zweier Ergänzungsschöffen. Dann möchte ein Strafverteidiger eine Besetzungsrüge einbringen. "Hier sitzen nicht die richtigen Richter, die über das Verfahren urteilen", sagt er. Ein Vorwurf, über den sich die Anwälte der Nebenkläger echauffieren, einer spricht von "rechtswidrigen Anträgen" und wirft der Verteidigung vor, die Verhandlung mit taktischen Manövern verzögern zu wollen.

Das ist m. E. eine Fehleinschätzung. Besetzungsrügen müssen gleich am ersten Tag, ebenso müssen bestimmte Ablehnungsgründe von der Verteidigung unverzüglich geltend gemacht werden (Korrektur: Vor dem in § 222b StPO genannten Zeitpunkt zu Beginn der Hauptverhandlung). Dies führt regelmäßig und notwendig gerade bei Großprozessen zu Verzögerungen am ersten Verhandlungstag, ist also nicht ungewöhnlich.

Erfrischend sachlich Thomas Feltes dazu (obwohl er ja als Nebenklägerverterter "auf der anderen Seite" steht):

Jedenfalls kann nicht von einer „Flut von Anträgen“ die Rede sein, wie dies eine überregionale Zeitung schrieb. Man muss den Verteidigern zubilligen, einen Befangenheitsantrag gegen zwei Ergänzungsschöffen zu stellen, deren Töchter bei der Loveparade waren, auch wenn die Töchter vor der Katastrophe gegangen waren. Aber dass dies den Eindruck der Befangenheit bei den Angeklagten wecken kann, zumal einer angab, dass er sich nicht mehr erinnern kann, ob er mit seiner Tochter über die Veranstaltung gesprochen hat, ist nachvollziehbar – und der Eindruck genügt für einen entsprechenden Antrag. Der zweite Antrag zur Besetzung des Gerichts war dann schon weniger klar, da er vor allem juristisch begründet wurde. Aber auch er erschien mir zumindest nicht offensichtlich unzulässig.

Ebenfalls interessant ist der Bericht von Frank Bräutigam (Prozessbeobachter für die tagesschau)

Update (Ergänzung am 10.12.2017):

Auf SPON wird der Staatsanwalt zitiert mit der Aussage:

"Die Gefahr lebensgefährlicher Drucksituationen war ihnen bewusst. Es musste zwangsläufig dazu kommen", sagte der Ankläger.

Diese Angabe der Zwangsläufigkeit (sie erscheint als wörtliches Zitat) erscheint mir sachlich unzutreffend und - wenn damit eine materiellrechtliche Begrenzung der Strafbarkeit auf Fälle der Zwangsläufigkeit impliziert sein sollte - sogar äußerst bedenklich. Es ist für die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts eben NICHT erforderlich, dass die Sorgfaltspflichtverletzung "zwangsläufig" zum Erfolg führen musste. Es genügt, dass der Erfolg vorhersehbar war und im KONKRETEN FALL durch die Pflichtverletzung  VERURSACHT (oder mitverursacht) wurde.

Zur Erläuterung: Jährlich werden tausende von Autofahrern wegen fahrl. Tötung nach § 222 verurteilt, weil sie einen Fahrfehler begangen haben, z.B. vor dem Unfall zu schnell gefahren sind. Im Prozess muss nachgewiesen werden, dass (im konkreten Fall) die Geschwindigkeitsüberschreitung (Mit)-Ursache des Unfalls war. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zwangsläufig, also immer, zu Unfällen führt, lässt sich an den hunderttausenden von täglichen Geschwindigkeitsverstößen erkennen, die ohne Unfallfolge bleiben.

Natürlich hätte die Loveparade auch gut ausgehen können trotz der riskanten Planung/Genehmigung. Aber es ist eben nicht gut ausgegangen. Und strafrechtlich muss jetzt (nur) nachgewiesen werden, dass sorgfaltspflichtwidrige Beiträge der Angeklagten bei Planung und Genehmigung des Eingangsablaufs mitursächlich für das konkret eingetretene Unglück waren.  

Update (Ergänzung am 18.01.2018)

Mittlerweile haben Zeugenvernehmungen begonnen, zusammenfassende Berichte findet man in der Tagespresse, aber auch gut zusammengefasst auf dem Blog des WDR. Ich hielte es übrigens nicht für eine sinnvolle Verteidigungstaktik, sich auf Zeugen, die sich schlecht oder falsch erinnern bzw. ihren früheren schriftlich dokumnetierten Aussagen widersprechen, zu stürzen (sollte dies so geschehen sein wie im WDR-Blog geschildert). Warum? Die Geschehnisse am Tag der Loveparade, die Umstände, unter denen die Zeugen verletzt wurden bzw. unter denen sie die Verletzung oder Tötung von anderen Menschen beobachtet haben, stehen weitgehend bereits fest. Dass einzelne Zeugenaussagen Erinnerungslücken und Widersprüche aufweisen, ist typisch  für den Zeugenbeweis nach so vielen Jahren und unter den traumatisierenden Umständen, in denen die Wahrnehmung gemacht wurde. Unter diesen Umständen Zeugen "vorzuführen", bringt m.E. für die Verteidigung keine Vorteile. 
 

_______________________________

Links zu früheren Beiträgen und Diskussioneen hier im Beck-Blog und weiteren wichtigen Informationen, die im Netz verfügbar sind:

Juli 2017: Loveparade 2010 - sieben Jahre später: Hauptverhandlung in Sichtweite (61 Kommentare, ca. 5100 Aufrufe)

April 2017: Loveparade 2010 – OLG Düsseldorf lässt Anklage zu. Hauptverhandlung nach sieben Jahren (105 Kommentare, ca. 7500 Aufrufe)

Juli 2016: Loveparade 2010 - nach sechs Jahren noch kein Hauptverfahren (76 Kommentare, ca. 9200 Abrufe)

April 2016: Loveparade Duisburg 2010 - Fahrlässigkeiten, 21 Tote, keine Hauptverhandlung? (252 Kommentare, ca. 115000 Abrufe)

Juli 2015: Fünf Jahre und kein Ende – die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010 (98 Kommentare, ca. 11000 Abrufe)

Februar 2015: Was wird aus dem Prozess? (72 Kommentare, ca. 8000 Aufrufe)

August 2014: Zweifel am Gutachten (50 Kommentare, ca. 9000 Abrufe)

Februar 2014: Anklageerhebung (50 Kommentare, ca. 16000 Abrufe)

Mai 2013: Gutachten aus England (130 Kommentare, ca. 16500 Abrufe)

Juli 2012: Ermittlungen dauern an (68 Kommentare, ca. 14000 Abrufe)

Dezember 2011: Kommt es 2012 zur Anklage? (169 Kommentare, ca. 30000 Abrufe)

Juli 2011: Ein Jahr danach, staatsanwaltliche Bewertung sickert durch (249 Kommentare, ca. 39000 Abrufe)

Mai 2011: Neue Erkenntnisse? (1100 Kommentare, ca. 37000 Abrufe)

Dezember 2010: Fünf Monate danach (537 Kommentare, ca. 26500 Abrufe)

September 2010: Im Internet weitgehend aufgeklärt (788 Kommentare, ca. 43000 Abrufe)

Juli 2010: Wie wurde die Katastrophe verursacht - ein Zwischenfazit (465 Kommentare, ca. 51000 Abrufe)

Ergänzend:

Link zur großen Dokumentationsseite im Netz:

Loveparade2010Doku

speziell: Illustrierter Zeitstrahl

Link zur Seite von Lothar Evers: DocuNews Loveparade Duisburg 2010

Link zur Prezi-Präsentation von Jolie van der Klis (engl.)

Weitere Links:

Große Anfrage der FDP-Fraktion im Landtag NRW

Kurzgutachten von Keith Still (engl. Original)

Kurzgutachten von Keith Still (deutsch übersetzt)

Analyse von Dirk Helbing und Pratik Mukerji (engl. Original)

Loveparade Selbsthilfe

Multiperspektiven-Video von Jolie / Juli 2012 (youtube)

Multiperspektiven-Video von Jolie / September 2014 (youtube)

Interview (Januar 2013) mit Julius Reiter, dem Rechtsanwalt, der eine ganze Reihe von Opfern vertritt.

Rechtswissenschaftlicher Aufsatz von Thomas Grosse-Wilde: Verloren im Dickicht von Kausalität und Erfolgszurechnung. Über "Alleinursachen", "Mitursachen", "Hinwegdenken", "Hinzudenken", "Risikorealisierungen" und "Unumkehrbarkeitszeitpunkte" im Love Parade-Verfahren, in: ZIS 2017, 638 - 661.

Der Anklagesatz

Blog von Thomas Feltes zur Hauptverhandlung

Blog des WDR zur Hauptverhandlung (Berichte über jeden Prozesstag)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

69 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

decologne schrieb:

Die klarsten Zeugen sind die, die früh erkannten:
hier geschieht (mir) unrecht.
Sie dokumentierten die Katastrophe per Video. Setzten sich, unmittelbar nachdem sie in Sicherheit waren, [...] und fertigten Gedächtnisprotokolle. Damit erstatteten sie kurz danach Anzeige.

Das deckt sich genau mit meinen eigenen Eindrücken aus vielen Strafverfahren.

Beweis- und Spurensicherungen stehen an allererster Stelle und sind die Grundlage eines jeden Verfahrens. Auch der private Zeuge oder Geschädigte sollte nach dieser Maxime vorgehen, nicht nur die professionellen Ermittler.

Die Gespräche in Kleingruppen aber habe ich hier mit voller Absicht ausgenommen, denn auch damit können eigene Eindrücke bereits verfälscht oder überdeckt werden, auch das ist die Quintessenz aus vielen Strafverfahren, siehe auch noch den Tugce-Prozeß.

GR

Günter Rudolphi schrieb:

Die Gespräche in Kleingruppen aber habe ich hier mit voller Absicht ausgenommen, denn auch damit können eigene Eindrücke bereits verfälscht oder überdeckt werden, auch das ist die Quintessenz aus vielen Strafverfahren, siehe auch noch den Tugce-Prozeß.


Bei der Loveparade war man oft als Gruppe angereist.
Noch in der Nacht wurde man als Gruppe von Eltern abgeholt, oder nahm am nächsten Morgen die frühen Züge.
Da war es naheliegend, die tödliche Bedrohung gemeinsam zu verarbeiten und zu dokumentieren.
Das soll Ihr grundsätzliches Postulat nicht relativieren, nur die Realität des besonderen Ereignisses "Loveparade 2010" erklären.

Sehr geehrter Herr Müller,

interessant finde ich, dass Sie den Aufsatz von Grosse-Wilde in der ZIS zustimmend zitieren. Ist Ihnen bei der Lektüre denn auch aufgefallen, dass Herr Grosse-Wilde zutreffend darlegt, warum es aussichtslos ist, den Pflichtwidrigkeitszusammenhang festzustellen, wenn man ihn wie der BGH versteht (S. 645 f.)? Folgt man insoweit dem BGH, hätte das Verfahren daher allein aus diesem Grund nicht eröffnet werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

 

0

Wie man an der "Rechtsprechung" des BGH zur Strafbarkeit von Kollegialspruchkörpern (Stichwort: Beratungsgeheimnis) sieht, muss die "Rechtsprechung" des BGH nicht immer richtig sein. 

Natürlich sind einige Entscheidungen des BGH falsch. Wenn man aber von der ständigen BGH-Rechtsprechung abweicht, sollte man das kenntlich machen und begründen. Die StA und das OLG Düsseldorf haben hingegen so getan, als befänden sie sich auf der Linie der ständigen Rechtsprechung zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

0

Ich muss leider zugeben: Das ist schon interessant, was Sie sagen. 

Nun ja, einerseits. Andererseits sind die so oft zitierten BGH-Entscheidngen aber nun mal 60 Jahre (BGHSt 11, 1) und mehr als 30 Jahre (BGH NStZ 1986, 217) alt. Und betreffen wesentlich andere Fahrlässigkeitssachverhalte als eine Massenveranstaltung. Es bleibt abzuwarten, wie ein BGH an die Loveparade-Katastrophe herangehen wird. Da die Brandkatastrophe am Düsseldorfer Flughafen 1996 nie vor den BGh gekommen ist, gibt es in diesem Bereich schlicht wenig Empirisches.

Ich will mich schlicht nicht festlegen, wie der BGH das rechtmäßige Alternativverhalten bei der Planung und Durchführung einer Massenveranstaltung, die auf viele Hände verteilt war, abstecken wird. Sich darauf zu beschränken festzustellen, dass die anderen selbst so fehlerhaft gearbeitet hätten, dass es auch bei rechtmäßigem Verhalten des einzelnen Planers / Durchführers zur Katastrophe gekommen wäre, dürfte jedenfalls nicht ausreichen. Wie Große-Wilde im Beitrag festgestellt hat, könnte es dann bei einer nur schlecht genug geplanten Veranstaltung juristisch keinen für Pflichtwidrigkeiten Verantwortlichen geben. Das kann nicht das richtige Ergebnis sein, auch wenn der BGH zutreffend auf die Bedeutung des persönlichen Schuldvorwurfs im Fahrlässigkeitsstrafrecht hinweist.

Vielleicht schreibt das Loveparade-Verfahren ja auch dort Rechtsgeschichte.

Und: Nein, in einer Eröffnungsentscheidung muss man nicht kenntlich machen, dass man "von der ständigen BGH-Rechtsprechung abweicht". Es ist schließlich kein Schuldspruch, und selbst da müsste man es nicht (außer als OLG in § 121 Abs. 2 GVG).

I. Die erste problematische Frage ist natürlich, ob die Genehmigung durch das Bauamt und die Durchführung durch den Veranstalter sorgfaltspflichtwidrig waren. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bauamt nicht die Loveparade genehmigt hat, sondern die Nutzungsänderung des Güterbahnhofsgeländes (auf dem nichts passiert ist). Selbst wenn man trotzdem davon ausgeht, dass sich das Bauamt - ebenso wie der Veranstalter - mit einem sicheren Zugang zum Gelände beschäftigen musste (was baurechtlich alles andere als einfach zu beurteilen ist), lässt sich sorgfaltspflichtwidriges Verhalten der Angeklagten nur schwer begründen. Im Nachhinein wissen zwar alle, dass das Ganze niemals gutgehen konnte (sehr aufschlussreich dazu http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ende-der-loveparade/die-lovepara...). Entscheidend ist aber, wovon die Beteiligten vor der Veranstaltung ausgehen mussten. Hierfür kommt es nach ständiger Rechtsprechung und h.L. in objektiver Hinsicht darauf an, ob ein besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis der Angeklagten die geplanten Sicherheitsvorkehrungen als ausreichend erachtet hätte. Es ist also vollkommen egal, wie ein international renommierter Experte (z.B. Herr Still) die Veranstaltung geplant hätte. Entscheidend ist, ob ein besonnener Jurist/Ingenieur o.ä. aus dem Bauamt und ein besonnener Mitarbeiters eines Veranstalters davon ausgegangen wären, dass die geplanten Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen würden. Bevor man hierzu vorschnell eine Einschätzung abgibt, sollte man sich vielleicht folgende Fragen stellen: Haben die Beteiligten der Stadt und des Veranstalter sich insoweit evt. mit Personen abgestimmt, die als Experten für solche Fragen anzusehen sind (z.B. von Polizei oder Feuerwehr)? Könnte es sein, dass Sicherheitsvorkehrungen für den Fall einer Überfüllung geplant waren, aber dann vor Ort (z.B. von der Polizei) nicht ergriffen wurden?

II. Wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass die Veranstaltung sorgfaltspflichtwidrig geplant wurde und daher das Bauamt nicht genehmigen und der Veranstalter die Loveparade nicht hätte durchführen dürfen, muss bestimmt werden, wie eine sorgfaltsgemäße Planung ausgesehen hätte (mehr Vorsperren, mehr Ordner, mehr Ausweichveranstaltungen etc.). Als rechtmäßiges Alternativverhalten hätte das Bauamt die Genehmigung mit entsprechenden Auflagen versehen können und der Veranstalter hätte das seinerseits Erforderliche ergreifen können. Legt man die ständige Rechtsprechung und h.L. zugrunde, ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verneinen, wenn das Unglück möglicherweise auch bei einer sorgfältigen Planung eingetreten wäre. Dies erscheint insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn vor Ort (z.B. von Seiten der Polizei) so viel schief gelaufen ist, dass auch eine noch so sorgfältige Planung das Unglück nicht verhindert hätte.

Anders als die StA und das OLG Düsseldorf meinen, lässt sich die Sorgfaltspflichtwidrigkeit also nicht mit dem Gutachten von Herrn Still begründen. Zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang haben beide nur im Versagen der Genehmigung bzw. im Nichtdurchführen der Veranstaltung ein rechtmäßiges Alternativverhalten gesehen. Damit sind sie implizit davon ausgegangen, dass die Veranstaltung nicht sorgfaltspflichtgemäß hätte geplant werden können. Begründet haben sie dies jedoch nicht.

Natürlich waren die StA und das OLG Düsseldorf rechtlich nicht gezwungen, ihre Abweichungen von der ständigen Rechtsprechung und h.L. deutlich zu machen. Es ist trotzdem bemerkenswert, wenn sie an den jeweiligen Stellen so tun, als befänden sie sich im Einklang damit.

0

Sehr geehrte/r MMM,

Sie schreiben:

Entscheidend ist aber, wovon die Beteiligten vor der Veranstaltung ausgehen mussten. Hierfür kommt es nach ständiger Rechtsprechung und h.L. in objektiver Hinsicht darauf an, ob ein besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis der Angeklagten die geplanten Sicherheitsvorkehrungen als ausreichend erachtet hätte. Es ist also vollkommen egal, wie ein international renommierter Experte (z.B. Herr Still) die Veranstaltung geplant hätte. Entscheidend ist, ob ein besonnener Jurist/Ingenieur o.ä. aus dem Bauamt und ein besonnener Mitarbeiters eines Veranstalters davon ausgegangen wären, dass die geplanten Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen würden.

Der angegebene Maßstab ist soweit korrekt. Meines Erachtens gab es allerdings im Vorfeld einige Hinweise darauf, dass der Zugang durch die Tunnel und über die Rampe zu eng werden würde. Ein Hinweis ergab sich (indirekt, aber sogar für Laien nachvollziehbar) aus dem Entfluchtungsgutachten, aus dem die maximale "Durchflusskapazität" des Tunnels in EINER (der Ausgangs-) Richtung ersichtlich ist und die mit den vom Veranstalter angegebenen (realistischen, nicht der Werbe-) Zahlen der Besucher, die in BEIDEN Richtungen am Nachmittag dort unterwegs sein würden, einfach nicht zusammenpassten. Sogar die Engstellen (nämlich am Kopf der Rampe, wegen des erwarteten Richtungswechsels) sind dort gut zu erkennen. Die Engstellen, die am Tag der Loveparade tatsächlich sichtbar wurden und zum Rückstau auif die Rampe führten. Dass die Genehmigung (NUR) das Veranstaltungsgelände oben erfassen sollte, nicht aber die zum selben Grundstück gehörende Rampe, auf der das Unglück sich erereignete, ist übrigens aus meiner Sicht selbst eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit in der Planung. In diesem Bereich gab es keinerlei Fluchtmöglichkeiten. Ja, und den "besonnenen" Mitarbeiter gab es ja tatsächlich in der Verwaltung, jedenfalls in einer Phase der Planungen. Eine Abstimmung mit der Polizei und Feuerwehr hat stattgefunden, das ist richtig. (Die behaupten im Übrigen, sie hätten nie ihr Einvernehmen erklärt, was ich für fraglich halte).

Allein das Still-Gutachten genügt nicht, es ist auch aus meiner Sicht nur ein Mosaikstein und klärt natürlich nicht die Frage der Vorhersehbarkeit für den einzelnen Mitarbeiter. Ich kann hier nicht die jahrelange Diskussion, die hier im Blog stattgefunden hat, wiederholen. So einmalig und mit unvorhersehbaren Risiken belastet, wie jetzt z.T. behauptet wird, ist ja die Planung einer solchen Großveranstaltung nicht. Man vergleiche die Überlegungen in Mekka oder anderen Pilgerzentren mit hoher Besucherzahl, man beachte auch die Planungen bei den Papstbesuchen in Deutschland. Standards, die bei solchen Veranstaltungen (aus dem Wissen um die Ursachen früherer Massenturbulenzkatastrophen) normalerweise eingehalten werden, wurden in Duisburg nicht eingehalten. Die LoPa war eine Nummer zu groß für Duisburg.

Wir sind letztlich auf die Bewertung durch das Gericht angewiesen und können dann, wenn der BGH ggf. diesen Fall zu beurteilen hat, auch darüber diskutieren.  Ich hielte es aber für fatal, wenn Staatsanwaltschaft und/oder Gericht schon vorab erklärt hätten, dass ein solches Ereignis mit objektivem Fehlverhalten mehrerer Verantwortlicher (meines Erachtesns gehören leitenden Polizeibeamte auch dazu) aufgrund einer bestimmten alten Rechtsprechung des BGH (zu ganz anderen Fällen) rechtlich nicht belangt werden könnten. Unser Rechtssystem beruht nicht auf Präzedenzfällen. Der BGH hat zudem sogar schon (eigene) Rechtsprechung viel jüngeren Datums korrigiert.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Wenn ich Sie richtig verstehe, begründen Sie die Sorgfaltspflichtverletzung (wie auch StA und OLG) damit, dass der Zugang so eng war, dass die vom Veranstalter angegebene Zahl der Besucher nicht (oder jedenfalls nicht ohne erheblichen Stau) auf die Veranstaltungsfläche gelangen konnte.

I. Selbst wenn die Angeklagten für diese Fragen zuständig gewesen sein sollten und die maßgeblichen Berechnungsmethoden hätten kennen müssen, ließe sich so keine Sorgfaltspflichtverletzung begründen.

- Zunächst ist entscheidend, mit welcher Besucherzahl ein besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis der Angeklagten gerechnet hätte. Die Besucherzahlen des Veranstalters waren also genauso unerheblich wie das Gutachten von Herrn Still. Es ist schon merkwürdig, wenn StA und OLG  an den Stellen, wo es ihnen passt, auf die Einschätzung des Veranstalters zurückgreifen, und an den Stellen, wo es ihnen nicht passt, die Einschätzung eines Experten zugrunde legen, obwohl beides irrelevant ist. Welche Zahl zu erwarten war, lässt sich wohl nur sehr grob abschätzen. Dies führt m.E. dazu, dass ein sorgfältiger Verantwortlicher nicht einfach irgendwelche Zahlen zugrunde gelegt hätte, sondern dass er Maßnahmen für verschiedene Szenarien geplant hätte.

- Ein sorgfältiger Planer muss eine Veranstaltung nicht absagen, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, dass nicht alle Besucher (ohne Stau) auf das Veranstaltungsgelände gelangen können. Er darf sogar eine Veranstaltung planen, bei der es naheliegt, dass sie wegen eines zu hohen Besucherandrangs abgebrochen werden muss. Wenn er Maßnahmen vorsieht, die in diesem Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden verhindern, handelt er sorgfaltsgemäß.

Letzten Endes kommt es daher - die Zuständigkeit der Angeklagten für diese Fragen unterstellt - auf Folgendes an: Mussten sie davon ausgehen, dass die für den möglichen Fall eines zu hohen Besucherandrangs geplanten Maßnahmen ausreichen würden, um Schäden zu verhindern. Von geplanten Maßnahmen für diesen Fall ist unter anderem hier die Rede:

https://www.waz.de/staedte/duisburg/loveparade/loveparade-wird-zum-tanz-...

https://blog.wdr.de/loveparade-prozess/tag-21-ein-dokument-in-zwei-versi...

Bedenken sollte man auch, dass der Abbruch der Veranstaltung anscheinend relativ reibungslos geklappt hat, nachdem das  Unglück bekannt geworden ist.

II. Selbst wenn man die Sorgfaltspflichtverletzung wie beschrieben begründet und davon ausgeht, dass die einzig rechtmäßige Vorgehensweise gewesen wäre, die Veranstaltung nicht durchzuführen (der Pflichtwidrigkeitszusammenhang also gegeben ist), ist der Schutzzweckzusammenhang problematisch. Er wäre nur zu bejahen, wenn tatsächlich so viele Besucher erschienen sind, dass das Zugangssystem in der geplanten Form sie nicht hätte aufnehmen können. Wenn die Berechnungen also beispielsweise ergeben, dass der geplante Zugang für 250.000 Besucher zu klein war, für 150.000 Besucher aber groß genug, hat sich die Sorgfaltspflichtverletzung nicht realisiert, wenn tatsächlich nur 150.000 Besucher gekommen sind. Nachdem Herr Still, die StA und das OLG über die tatsächlichen Besucherzahlen spekuliert haben, geht der von der StA beauftragte Gutachter Gerlach "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon aus, dass deutlich weniger Besucher gekommen sind als der Veranstalter erwartet hatte:

http://www.rp-online.de/nrw/panorama/loveparade-gutachten-zaeune-verengt...

Im Übrigen irritieren mich folgende Aussagen in Ihrer Antwort:

1. Allein das Still-Gutachten genügt nicht, es ist auch aus meiner Sicht nur ein Mosaikstein [...] 

Also halten Sie die Anklage und den Eröffnungsbeschluss für falsch, soweit sie dem Gutachten maßgebliche Bedeutung beimessen? Warum soll dieser "Mosaikstein"  überhaupt relevant sein?

2. Ich hielte es aber für fatal, wenn Staatsanwaltschaft und/oder Gericht schon vorab erklärt hätten, dass ein solches Ereignis mit objektivem Fehlverhalten mehrerer Verantwortlicher (meines Erachtesns gehören leitenden Polizeibeamte auch dazu) aufgrund einer bestimmten alten Rechtsprechung des BGH (zu ganz anderen Fällen) rechtlich nicht belangt werden könnten. Unser Rechtssystem beruht nicht auf Präzedenzfällen. Der BGH hat zudem sogar schon (eigene) Rechtsprechung viel jüngeren Datums korrigiert.

Gehen Sie davon aus, dass sich die dargestellten Aussagen zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang nur in einigen älteren BGH-Entscheidungen finden, als gefestigte Rspr. und h.L. also unzutreffend beschrieben sind? Inwiefern unterscheiden sich die vom BGH entschiedenen Fälle von diesem und warum sollen diese Unterschiede für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang relevant sein? Halten Sie die h.M. zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang für falsch (eine gute Argumentation zu anderen Auffassungen findet sich m.E. bei Frister, Strafrecht AT, S. 135)?

Beste Grüße

0

Sehr geehrte/r MMM,

einige Antworten versuche ich zu geben. Vieles ist allerdings auch Wiederholung von Themen, die wir bereits in den vergangenen Jahrten diskutiert haben.

Sie schreiben:

Zunächst ist entscheidend, mit welcher Besucherzahl ein besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis der Angeklagten gerechnet hätte. Die Besucherzahlen des Veranstalters waren also genauso unerheblich wie das Gutachten von Herrn Still. Es ist schon merkwürdig, wenn StA und OLG  an den Stellen, wo es ihnen passt, auf die Einschätzung des Veranstalters zurückgreifen, und an den Stellen, wo es ihnen nicht passt, die Einschätzung eines Experten zugrunde legen, obwohl beides irrelevant ist. Welche Zahl zu erwarten war, lässt sich wohl nur sehr grob abschätzen.

Natürlich geht es bei der Planung um die Zahlen die realistischerweise zu erwarten waren und die der Genehmigung zugrunde gelegt wurden, also nicht um die "Million" oder "1,5 Millionen", mit der die Veranstaltung beworben wurde. Die Genehmigung nannte eine Maximalgrenze der (gleichzeitig) anwesenden Besucherzahlen AUF dem Gelände. Da diese wesentlich nideriger lag als Lopavent zunächst wollte, argumentierte man im Sicherheitskonzept damit, dass ja nicht alle gleichzeitig da sein würden, sondern Besucher nach ein paar Stunden wieder das Gelände verlassen würden, um damit Platz für neue zu machen. So meinte man, die Zahl von ca. 500.000 (entsprach in etwa der Kapazität der Züge und Verkehrswege) im Lauf des Tages auf das Gelände schleusen zu können, nacheinander. Das war auch eine halbwegs realistische Annahme, die man mit früheren Loveparades, bei denen ebenfalls eine hohe Fluktuation zu verzeichnen war, stützen konnte. Damit passt aber die Durchflusskapazität des Tunnels und der Rampe nicht zusammen, die dann nachmittags wesentlich mehr Besucher in BEIDE Richtungen zu verkraften hätten als im Sicherheitskonzept vorgesehen. Bei der Prüfung des Sicherheitskonzepts hat das niemand gemerkt oder merken wollen. Das ist für mich eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit. Zudem wurde das Gelände erst zwei Stunden später frei gegeben und geöffnet, so dass die geplanten Zahlen für den Durchfluss pro Stunde von Anfang an nicht mehr realistisch waren (dadurch Dauerstau an den Zugängen).

 

Dies führt m.E. dazu, dass ein sorgfältiger Verantwortlicher nicht einfach irgendwelche Zahlen zugrunde gelegt hätte, sondern dass er Maßnahmen für verschiedene Szenarien geplant hätte.

 

Genau. Aber primär waren die Zahlen zugrunde zu legen, aufgrund derer das Sicherheitskonzept erstellt wurde, das Grundlage der Planung/Gnehemigung war. Und sorgfältig wäre es gewesen, auch einzuplanen, dass bei solchen Großveranstaltungen nicht alles "nach Plan" läuft, also Sicherheitspuffer.  

Ein sorgfältiger Planer muss eine Veranstaltung nicht absagen, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, dass nicht alle Besucher (ohne Stau) auf das Veranstaltungsgelände gelangen können. Er darf sogar eine Veranstaltung planen, bei der es naheliegt, dass sie wegen eines zu hohen Besucherandrangs abgebrochen werden muss. Wenn er Maßnahmen vorsieht, die in diesem Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden verhindern, handelt er sorgfaltsgemäß.

Sehe ich theoretisch genauso. Das Problem war, dass aufgrund des (vorhersehbaren und sogar vorhergesehenen!) Staus an der Oberkante der Rampe - dort blieben die Besucher stehen, schon die vorgesehene Maximalzahl der Besucher gar nicht aufs Gelände kamen. 

Letzten Endes kommt es daher - die Zuständigkeit der Angeklagten für diese Fragen unterstellt - auf Folgendes an: Mussten sie davon ausgehen, dass die für den möglichen Fall eines zu hohen Besucherandrangs geplanten Maßnahmen ausreichen würden, um Schäden zu verhindern.

Nein, das ist NICHT der Knackpunkt. Die Gesamtzahl der Besucher war NICHT das Problem. Das Problem war die Durchflusskapazität der Zugänge bei (vorhergesagtem und notwendigem) gleichzeitigem Durchfluss aus beiden Richtungen.  Nicht insgesamt zu viele Besucher (weder auf dem Gelände noch auf den Zugangswegen auf dem Weg bis zum Eingang), sondern zu viele Besucher in beiden Richtungen in den Tunnels und auf der Rampe bei gleichzeitigen auflagenwidrigen Hindernissen auf der Rampe, fehlenden Lautsprechern und gleichzeitig fahrlässigem Unterlassen von Not- und Fluchtwegen auf mehreren hundert Metern zwischen Betonwänden auf dem Weg zum eigentlichen Veranstaltungsgelände. Es ist bekannt, dass auf das Gelände viel weniger Besucher gelangt sind, aber das war Folge der Flaschenhalssituation, die vorhersehbar war und noch durch alle möglichen Fahrlässigkeiten verschärft wurde, so dass selbst bei schon viel weniger Besuchern eine Gefährdung eintrat. Was einige als entlastend werten, ist in Wahrheit eine Belastung der Verantwortlichen: Wenn Gefahren schon bei viel weniger Besuchern als geplant eintreten, dann ist es nicht primär entlastend, sondern eher ein Zeichen für falsche/fahrlässige Planung.

Also halten Sie die Anklage und den Eröffnungsbeschluss für falsch, soweit sie dem Gutachten maßgebliche Bedeutung beimessen? Warum soll dieser "Mosaikstein"  überhaupt relevant sein?

Dazu habe ich mich eingehend in früheren Beiträgen geäußert. Still berechnet die Durchflusskapazität und das ist wichtig und richtig. Ich habe das Gutachten  (und die StA) zugleich dafür kritiisert, dass dort mit theoretischen Zahlen gearbeitet wird und nicht mit den realen Zahlen auf der Rampe kurz vor dem Zeitpunkt der Massenturbulenz, die man durch Auswertung  der Fotos und Filme annäherungsweise ermitteln könnte. Nach meinem Wissen wird übrigens die maßgebliche Bedeutung der Beweise vom Gericht in und nach der Hauptverhandlung gewürdigt, nicht von der StA. Dass ich die Anklage in einigen Punkten für unzureichend halte, habe ich bereits in anderen Beiträgen mitgeteilt.

Gehen Sie davon aus, dass sich die dargestellten Aussagen zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang nur in einigen älteren BGH-Entscheidungen finden, als gefestigte Rspr. und h.L. also unzutreffend beschrieben sind? Inwiefern unterscheiden sich die vom BGH entschiedenen Fälle von diesem und warum sollen diese Unterschiede für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang relevant sein?

Selbstverständlich muss auch der Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und konkretem Erfolg beschrieben und bewiesen werden können. Wer nur fahrlässig zu wenige Notausgänge auf dem Gelände selbst geplant hat oder fahrlässig die Fluchtdauer bei Brandereignissen falsch berechnet hat, wird bei diesem Ereignis nicht belangt werden, selbst wenn sein Fehlverhalten die Genehmigung mit ermöglicht hat, also insofern kausal für die Veranstaltung war. Schon im Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) halte ich die Entscheidung für fragwürdig, zur Diskussion vgl. Roxin AT (4. Auflage) Rz. 88 bis 103. M.E. muss aber - im Unterschied zu Roxin (Rz. 96), die Risikoerhöhung bewiesen sein. Im Loveparade-Fall besteht zudem die Besonderheit, dass Pflichtwidrigkeiten mehrerer zusammen erst den Erfolg bewirkt haben. Hier wäre es grob unsachgemäß, wenn sich einer damit von den Folgen befreien könnte, weil sich hypothetisch nicht ausschließen lässt, dass (auch) andere sonst den Erfolg mit ihrer Fahrlässigkeit allein herbeigeführt hätten.  Vergleichbar sind also v.a. Fälle, in denen es um Pflichtwidrigkeiten verschiedener Personen nebeneinander oder  auf mehreren Ebenen geht. Dazu kann man sich etwa ergänzend an BGH 4 StR 289/01 (Unfall Wuppertaler Schwebebahn) orientieren.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

1. Zu den erwarteten Besucherzahlen: es ist doch für die objektive Sorgfaltspflichtverletzung vollkommen egal, mit welcher Zahl der Veranstalter gerechnet hat. Schon vom Ansatz her ist es daher verfehlt, mit dessen Zahlen zu argumentieren (auch wenn man sie dann der Einfachheit halber als realistisch bezeichnet). Stattdessen müsste vollkommen unabhängig davon ermittelt werden, mit welcher Besucherzahl hätte kalkuliert werden müssen.

2. Zum Still-Gutachten: Was Herr Still zu der Frage beizutragen haben könnte, wie sich ein sorgfältiger Veranstalter oder Bauamtsmitarbeiter verhalten hätte, kann ich leider immer noch nicht erkennen. 

3. Der Knackpunkt war, dass der Besucherandrang auf die Sperren vor dem Tunnel zu groß war. Aus den von mir angeführten Quellen ergibt sich, dass sich die Verantwortlichen mit der Frage befasst haben, wie sie mit zu viel Druck auf diese Sperren umgehen (Vorsperren und Unterhaltung der Besucher vor den Vereinzelungsanlagen, Stoppen der Züge). Auch wenn sie nach diesen Quellen speziell für den Fall eines vollen Veranstaltungsgeländes mit einer Sperrung der Vereinzelungsanlagen rechneten, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dasss die Planung für den Fall einer Sperrung der Vereinzelungsanlagen aus anderen Gründen nicht ausreichend war:

- Zum einen konnte aus den verschiedensten Gründen eine Sperrung der Vereinzelungsanlagen angezeigt sein. Es wäre im Vorfeld der Veranstaltung nicht sinnvoll gewesen, sämtliche dieser Szenarien durchzuspielen. Von den Verantwortlichen vor Ort konnte man vielmehr erwarten, dass sie die geplanten Maßnahmen auch ergreifen, wenn nicht exakt das Szenario eingreift, das durchgespielt wurde. Oder hätten die Planer etwa davon ausgehen müssen, dass die Sicherheitskräfte vor Ort bei einem zu hohen Druck auf die Sperren die diesbezüglichen Maßnahmen nicht ergreifen, weil das Güterbahnhofsgelände noch nicht voll war?

- Vielleicht war man sich der Tunnelproblematik im Vorfeld durchaus bewusst und hat daher auch weitere Szenarien oder Maßnahmen im Hinblick auf die Sperrung der Vereinzelungsanlagen durchgesprochen, die bisher aber nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind.

4. Tatsächlich schränkt der BGH die Anforderungen an den Pflichtwidrigkeitszusammenhang ein, wenn auch pflichtwidriges Verhalten Dritter den Erfolg verursacht hätte (vgl. die Nachweise bei Sch/Sch/Sternberg-Lieben/Schuster, § 15 Rn. 176 - die von Ihnen angeführte Entscheidung befasst sich hingegen überhaupt nicht mit dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Zum einen betreffen die mir bekannten Entscheidungen jedoch - anders als möglicherweise hier - nur Fälle, in denen Dritte einen hypothetischen Kausalverlauf in Gang gesetzt hätten. Zum anderen müsste nichtsdestotrotz der Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Hinblick auf sonstige Umstände aufgeklärt werden, was kaum möglich erscheint.

5. Wenn die Planung im Hinblick auf die tatsächliche Besucherzahl als sorgfaltsgemäß hätte bezeichnet werden müssen, fehlt es - wie ausgeführt - am Schutzzweckzusammenhang. Vor diesem Hintergrund kann eine niedrige tatsächliche Besucherzahl entlastend wirken. Dass das Unglück trotzdem geschehen ist, muss kein Zeichen für eine fehlerhafte Planung sein, sondern kann auch Fehler am Veranstaltungstag selbst belegen.

Generell ist das Verfahren tatsächlich und rechtlich derart komplex, dass sich die Frage der Verantwortlichkeit des Veranstalter/des Bauamtes ohne Aktenkenntnis sowie vertiefte (insbesondere baurechtliche) Recherche nicht (auch nicht im Hinblick auf einen hinreichenden Tatverdacht) beurteilen lässt. Berichtet man trotzdem über ein Verfahren, sollte man mit seinen Schlussfolgerungen vorsichtig sein. Folgende Aussage Ihrerseits überrascht mich daher:

"Auch wenn für mich nach allen Informationen, über die ich verfüge, die grundlegende Verantwortlichkeit des Veranstalters und der Genehmigungsbehörde ziemlich fest steht, so erfüllt natürlich trotzdem die Hauptverhandlung noch die wesentlichsten und wichtigsten Voraussetzungen für eine Beurteilung (und evtl. Verurteilung) einzelner Personen [...]"

Besten Gruß

 

0

Gerade ist mir aufgefallen, dass unsere unterschiedliche Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung bei der Planung/Genehmigung zum Teil darauf beruhen dürfte, dass wir von unterschiedlichen Tatsachen ausgehen. In Ihrem Beitrag "Fünf Jahre und kein Ende - die Strafverfolgung im Fall Loveparade 2010" schreiben Sie:

"Das für die Veranstaltung geforderte Sicherheitskonzept enthielt eine Lücke gerade in dem von allen zuvor als sicherheitstechnisch problematisch angesehenen Eingangsbereich, der auch unklar mal dem Veranstaltungsgelände mal dem Straßengelände zugewiesen wurde und keinerlei Fluchtwege aufwies. Ein Konzept dafür, was man tun könne, wenn es dort zu Stauungen kommt, war nicht vorhanden. Entgegen dieser Lücke, die aus den veröffentlichten Dokumenten einschließlich der Entfluchtungsanalyse erkennbar ist, wurde die Veranstaltung genehmigt."

Anscheinend sind also auch Sie der Ansicht, dass bei ausreichenden Vorkehrungen für den Fall von Stauungen keine Sorgfaltspflichtverletzung bestünde, gehen aber davon aus, dass für diesen Fall überhaupt keine Vorkehrungen getroffen wurden. Wenn dies der Fall gewesen wäre, müsste man natürlich eine Sorgfaltspflichtverletzung derjenigen annehmen, die für die Planung und deren Überprüfung zuständig waren. Dann hätten Sie also insoweit Recht!

0

Fachkräfte und Meister für Veranstaltungstechnik müssen im Rahmen der Abschlussprüfung eine Projektarbeit mit einer Veranstaltungsplanung vorlegen. Diese wird geprüft auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wie VStättVO bzw. SBauVO, diverse berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften und das generelle Sicherheitskonzept. Die Veranstaltungsplanung der Projektarbeit muss in der mündlichen Prüfung den kritischen Fragen eines Prüfungsauschusses standhalten.

Mit der Planung der Loveparade wäre jeder Prüfling garantiert durchgefallen. Man hätte attestiert, das der Prüfling weder bereit ist sich an geltendes Recht zu halten noch das für diese Branche notwendige Verantwortungsbewusstsein hat. Die Planung und Durchführung der Loveparade steht in krassem Gegensatz zu allem, was in den Berufsausbildungen und Weiterbildungen unterrichtet wird. Gerade im baurechtlichen Teil der Ausbildung wird ausdrücklich erklärt wieso man von den sicherheitsrelevanten Anforderungen wie Gestaltung der Rettungswege und generell Gestaltung der Versammlungsstätte nicht abweichen darf.

Alle Verantwortlichen in der Veranstaltungstechnik kennen Baugenehmigungsverfahren und Bauabnahmen aus der Praxis. Derartig krasse Abweichungen vom geltenden Baurecht sind absolut unüblich (zum Glück - sonst gäbe es allerorten Tote) und werden auch von den Baubehörden ansonsten nicht toleriert. Da Baubehörden ihrer Sorgfaltspflicht üblicherweise und regelmäßig durchaus nachkommen, ist die andere Handhabung bei der Loveparade erkennbar sehr ungewöhnlich. Bei rechtskonformer Planung und Ausführung wäre die Loveparade in Duisburg teurer geworden, aber nachweislich sicher.

Die Behauptung, Polizei und Feuerwehr hätten ihr Einverständnis nicht erklärt, mag ich auch nicht glauben. Beide Behörden waren in die Planung involviert und kannten diese. Die Loveparade war keine spontane und ungenehmigte Veranstaltung. Eine nicht korrekt genehmigte und gefährliche Veranstaltung hätte gerade wegen der Kenntnis der Veranstaltung sofort unterbunden werden müssen.

0

Danke, MfVT.

Ihre Kommentare habe ich immer als Klarheit bringend betrachtet. Immer wieder erstaunt es aber, wie gegen jeden gesunden Menschenverstand argumentiert wird.

0

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.