BGH bestätigt die Festlegung der nicht geringen Menge von AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 10.12.2017
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|7476 Aufrufe

Das Landgericht Heilbronn hat die Grenze der nicht geringen Menge der beiden synthetischen Cannabinoide AB-CHIMNACA und 5F-AB-PINACA wegen der höheren Potenz im Vergleich zu JWH-018 jeweils bei 1 Gramm festgelegt. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 20.9.2017, 1 StR 64/17 (BeckRS 2017, 134284) ausdrücklich bestätigt:

„Das Landgericht hat für die Bestimmung des Grenzwerts die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Methode (siehe etwa BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 –1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 ff. Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37; Beschluss vom 13. Oktober 2016 –1 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 47 f., mwN) herangezogen. Angesichts bislang weder zu den äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosen noch zu den durchschnittlichen Konsumeinheiten ausreichend gesicherten Erkenntnissen bezüglich synthetischer Cannabinoide (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 143 Rn. 53) war der Grenzwert anhand des Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen vorzunehmen. Ausgehend davon hat sich das Tatgericht auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen J. in rechtsfehlerfreier Weise davon überzeugt, dass die beiden hier fraglichen synthetischen Cannabinoide eine deutlich höhere Potenz aufweisen als JWH-018, das Gegenstand des Senatsurteils vom 14. Januar 2015 (BGH 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 144 Rn. 55) gewesen ist. Der angenommene Grenzwert von einem Gramm bezüglich beider hier verfahrensgegenständlicher Wirkstoffe findet damit eine ausreichende Grundlage in der Beweiswürdigung.“

AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA wurden mit der 29. BtMÄndVO vom 18.5.2015 in das BtMG aufgenommen (s. meinen Beitrag vom 22.5.2015).

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