Generalanwalt beim EuGH plädiert gegen „gläserne“ BaFin-Akten

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 13.12.2017

§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bestimmt, dass jedermann gegenüber den Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Dieser Anspruch besteht im Ausgangspunkt auch gegenüber der BaFin. Sein Inhalt und seine Schranken haben in den vergangenen Jahren wiederholt die Gerichte beschäftigt – auf nationaler wie auf europäischer Ebene. Besonders brisant: Wie lassen sich Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige sensible Daten schützen?

Am 12.12.2017 hat der Generalanwalt beim EuGH in der Rechtssache C-15/16 (BaFin/ Baumeister) nunmehr „pro Geheimnisschutz“ plädiert: Sämtliche bei einer nationalen Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte angefallenen Informationen über ein beaufsichtigtes Unternehmen seien „vertrauliche Informationen“ i.S.v. Art. 54 RL 2004/39/EG v. 21.4.2004 (MIFID I) – und zwar ohne Weiteres. Als solche unterfielen sie dem behördlichen „Berufsgeheimnis“ i.S. dieser Vorschrift.

Entsprechendes dürfte unter dem inhaltsgleichen Art. 76 RL 2014/65/EU v. 15.5.2014 (MIFID II) gelten, der m.W.z. 3.1.2017 an die Stelle von Art. 54 MIFID I getreten ist.

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