FG Münster v. 14.7.2016, 5 K 826/15 U erinnert an die umsatzsteuerlichen Auswirkungen einer vGA

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 14.12.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|7997 Aufrufe

Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung („vGA“) für eine Gesellschaft nicht nur körperschaftsteuerliche Folgen zeitigt, sondern auch umsatzsteuerliche Konsequenzen haben kann, ruft das FG Münster mit einer jüngst veröffentlichten Entscheidung in Erinnerung. Denn beruht die Vermögensminderung auf Gesellschaftsebene wie bspw. im Streitfall auf der Finanzierung der Zuwendung eines verbrauchsfähigen Vorteils an den Gesellschafter, so stellt diese Zuwendung regelmäßig eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Nr. 1, Abs. 9a Nr. 1, Nr. 2 UStG dar. Die Umsatzsteuer für die Zuwendung ist aus dem Betrag der vGA herauszurechnen (BFH v. 16.11.2016 – V R 1/16, DStR 2017, 872) und grundsätzlich beim Gesellschafter nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Denn der Gesellschafter wendet seinerseits nichts auf: Die Gewinnausschüttung beruht auf der Gesellschafterstellung des Begünstigten und erfolgt somit nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine ordnungsgemäße Rechnung, die der Gesellschafter regelmäßig zur Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts benötigen würde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), darf die Gesellschaft über eine unentgeltliche Wertabgabe nicht erteilen (vgl. Abschn. 3.2 Abs. 2 S. 5 UStAE). Die Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe richtet sich gem. § 10 Abs. 4 nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten. Das FG Münster gibt betroffenen Unternehmern aber einen guten Rat mit. Die nachteiligen Folgen der vGA können zumindest umsatzsteuerlich rückgängig macht werden, wenn Gesellschaft und Gesellschafter nachträglich ein Entgelt vereinbaren, die Gesellschaft über die vGA in einer ordnungsgemäßen Rechnung gem. §§ 14, 14a UStG abrechnet, der Gesellschafter in Bezug auf die Zuwendung seinerseits zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und den Rechnungsbetrag an die Gesellschaft auch entrichtet. Ob der Gesellschafter zum Abzug der ausgewiesenen Steuer berechtigt ist, hängt somit davon ab, ob er umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und den Zuwendungsgegenstand für sein umsatzsteuerliches Unternehmen verwendet. Die Gesellschafterstellung allein macht einen Gesellschafter jedoch noch nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmer (Abschn. 2.3 Abs. 1a S. 4 UStAE). Dieser Rat beruht auf der Entscheidung des BFH v. 9.11.2009 – V R 41/08, DStR 2010, 159. Daher solle nach Auffassung des FG Münster eine nachträgliche Entgeltvereinbarung – auch wenn die vGA durch die Betriebsprüfung aufgedeckt worden ist – nicht rechtsmissbräuchlich gem. § 42 AO sein können.

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