Anwaltswechsel kann teuer werden
von , veröffentlicht am 15.12.2017Der BGH differenziert zwischen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV Vorbem. 3 IV RVG und der Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens nach VV Vorbem. 3 V RVG. Während er im ersten Fall § 91 II 1 ZPO nicht für anwendbar hält, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens handelt, verlangt er eine Notwendigkeitsprüfung bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren. So hat er im Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16 entschieden, dass § 91 II 1 ZPO auch im Falle eines Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren anwendbar ist.
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