Wann sollte Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt werden?
von , veröffentlicht am 15.12.2017Der BGH hat im Beschluss vom 08.11.2017 - VII ZB 81/16 - klargestellt, dass der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Dies gilt nach dem BGH auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 II ZPO zu verfahren und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter oder begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich nach dem BGH eine erstattungsfähige 1,6 Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG aus.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenAlexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wieder so eine Fallgruppe, bei der eine an sich allzu durchsichtige Gebührenschinderei für zulässig erklärt wird. Kein Wunder, wenn die Berufsgruppe der Anwaltskollegen in Misskredit gerät.