Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht218|28026 Aufrufe

Gerade habe ich entdeckt, dass Nomos einen schon etwas zurückliegenden Beitrag von mir frei zugänglich online gestellt hat. Es handelt sich um einen Beitrag zum Klageerzwingungsverfahren in der NJ aus 2016. Den Beitrag finden Sie H I E R.

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218 Kommentare

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Es geht um ein Prüfungsverfahren, in dem eine Kontrolle bereits von Juristen geleisteter Arbeit stattfindet. Zunächst bearbeitet -ggf. nach weiteren Vorarbeiten durch Polizei, Steuerfahndung o.ä.- ein Staatsanwalt die Sache. Da gibt es bei Einstellung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft. Daraufhin erfolgt eine in der Praxis recht eingehende Prüfung. Wenn dann ein ablehnender Bescheid ergeht, ist die Wahrscheinlichkeit schon sehr gering, dass er falsch ist. Und wenn dann noch ein OLG-Senat darauf sieht, reicht das mit Sicherheit.

Ausgangspunkt für Sie ist ja leider Ihr eigener Fall. Und in dem gibt es nun mit absoluter Gewissheit keinerlei Grund, den Hauch eines Ansatzpunktes für einen auch nur noch so geringen Anfangsverdacht anzunehmen. Und wenn man mühsam sucht, wo nichts ist, ändert sich auch durch intensivste Suche nichts daran, dass da nichts ist.

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Auf welcher Tatsachengrundlage kommen Sie zu Ihrer Einschätzung meines Falles? Sind Ihnen die Akten zu meinem Fall positiv bekannt?

Aufgrund all dessen, was Sie selbst geschrieben haben, sowie der gerichtlichen Entscheidungen.

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Dann müssten Sie allerdings zu dem exakt gegenteiligen Ergebnis gekommen sein. Meinen Sie nicht auch, dass Sie sich mit Ihren forschen Stellungnahmen ein bisschen weit aus dem Fenster lehnen?

Das Bundesverfassungsgericht, dem Sie das alles sicher ganz ausführlich dargelegt haben, konnte sich jedenfalls Ihr Meinung auch nicht anschließen (BVerfG, B. v. 12.1.2018 - 2 BvR 2793/17). Das geht uns nicht anders.

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Es handelt sich um das berühmt-berüchtigte "Blatt aus Karlsruhe", bar jedweder Begründung für die getroffene Entscheidung. Ich bin in der Tat nicht bereit, mich kampflos einer Gerichtsentscheidung zu fügen, die keinerlei Begründung enthält. 

Machen Sie doch einfach Ihre eigene webseite auf und stellen sie die Akten als pdf ein, dann kann jeder mitlesen (verlangen Sie ja dauernd) und sich vollständig einarbeiten (dann brauchen Sie nicht immer so pampig antworten., wenn jemand nicht Ihrer Meinung ist, von wegen ohne Aktenkenntnis könne man nicht mitreden).

 

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Lesen Sie doch einfach in meinem Profil nach.

In gewissem Maße kann ich Würdinger ja verstehen und er hat meine Sympathie. Man verliert selbst einen Prozess in einer Weise, die man als völlig ungerecht empfindet, kann die (juristische) Welt nicht mehr verstehen und sieht alle möglichen eherenen Rechtsgrundsätze samt allen Justizgrundrechten auf einmal verletzt. In einem solchen Fall, in dem man selbst über alle Maßen befangen ist, auf die Dauer doch noch die nötige Übersicht und Kritikfähigkeit zu bewahren, ist ganz schwer. Und manchmal, ganz selten, hat man ja sogar Recht mit seiner Meinung. Aber wenn man beim Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, sollte man wirklich Schluss machen mit seinem Kampf "einer gegen alle".

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Grundsätzlich kann ich desem Beitrag vollkommen folgen. Aber ich habe da so meine Probleme mit dem "Empfinden". M.E. gibt es sehr wohl "eherne" Rechtsgrundsätze, und wohl auch ganz einfache Mechanismen, die Verletzung dieser objektiv zu prüfen. Und kommt diese Prüfung eben zu dem Ergebnis der Verletzung derselben, erübrigt sich jedwede weitere Diskussion. Dann ist eben etwas falsch gelaufen und bedarf der Korrektur. Nur diese offensichlich gebotene Korrektur findet in unserem "Richterstaat" - und da schließt sich der Kreis - ob der schon fast zwanghaften "Olli Kahn Mentalität" mit der gleichen Wahrscheinlichkeit wie

Gast schrieb:
Und manchmal, ganz selten, hat man ja sogar Recht mit seiner Meinung.

​i.d.R. nicht (!) statt.

Zugegeben, ich kenne den dieser Diskussion zu Grunde liegenden Fall nicht, deswegen kann und will ich mich auch als juristischer Laie nicht substanziert dazu äußern. Ich habe aber zahlreiche Erfahrungen mit den Verletzungen der elementaren Logik durch die Justiz. Nachdem ich mir in einem Strafverfahren das Statement einer StAin "Sie sind hier in einem Gerichtssaal, nicht in einer universiären naturwissenschaftlichen Vorlesung ... . Naturwissenschaftliche Grundgesetze unterliegen prinzipiell auch der freien Beweiswürdigung!" anhören musste, hat es mich als Ingenieurwissenschaftler schlichtweg "umgehauen". Seitdem bin ich mir sicher, dass Rechtssprechung quasi nur ergebnsorientiert funktioniert. Und Herr Würdiger hatte dann einfach nur Pech, dass das von ihm gewünschte "Ergebnis" in keiner Weise bei dem Gang durch die Instanzen ins (gewollte) Konzept passte. Dahingehend ist diese ganze rechtstheorethische Diskussion müßig. Bei der Verfasstheit unseres Rechtssystem gibt es eh keine Chanche.

Unter diesem Eindruck muss das eigentlich richtige Statement

Gast schrieb:
Aber wenn man beim Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, sollte man wirklich Schluss machen mit seinem Kampf "einer gegen alle".

dann wohl auch relativiert werden.

Ich merke sehr wohl, dass sich seit dem Amtsantritt von Herrn Prof. Dr. Voßkuhle so einiges beim BVerfG geändert hat. Für mich zum Positiven. Wie soll es auch anders sein, wenn sich seine mit allerhöchsten Ehrungen versehende Diss. gerade mit dem Thema "Rechtsschutz gegen den Richter" befasst hat. Aber nach wie vor ist auch das BVerfG in das Netzwerk der Justiz eingebunden. Ich formuliere es es einmal salopp: Oft genug stehen die Mädels und Jungs in Rot vor einer fast unmöglich zu bewältigenden Aufgabe. Sie haben die Wahl, mit einer stattgebenden Entscheidung erdrutschähnliche Folgen auszulösen oder schlichtweg den scheinbar einfachen Weg über die Nichtannahme zu wählen. Ich werde das Gefühl nicht los, dass letzteres oft gemacht wird, wenn der Beschwerdegegenstand scheinbar unbedeutend ist.

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"Rechtsschutz gegen den Richter" - interessantes Thema. Meinen Sie, den gibt es?

Über dieses Thema hat 1993 Voßkuhle promoviert.

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Er fordert in  "3. Teil: Eigener Ansatz: Die grundsätzliche Garantie eines zweistufigen Verfahrens durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG" auf den Seiten 255 ff seiner Promotion eine zweite Instanz für alle Gerichtsverfahren. 

Spät, aber doch noch, eine Antwort auf den Kommentar des Gastes oben. Dort steht der Satz:  "Aber wenn man beim Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, sollte man wirklich Schluss machen mit seinem Kampf "einer gegen alle." Das sehe ich nicht so. Zumal zahlreiche Verfahren noch zur Entscheidung offen sind. Einzelheiten in meinem Profil.  

Voßkuhle "fordert" nicht, er formuliert einen "eigenen Ansatz" (mit Ausnahmen). "Fordern" kann man - de lege ferenda - viel. Bisher gilt - de lege lata - bekanntlich immer noch, das Grundgesetz gewährleiste Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter.

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Es gibt also nach wie vor nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einen, einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung der VwGO. Dies hat vor allem zur Folge, dass

 

- eine Untätigkeitsklage zulässig ist, § 75 VwGO

- die Beschuldigten beizuladen sind, § 65 VwGO

- eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK und

- das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen muss und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Sie wiederholen hier Ihre -wohl allein von Ihnen selbst vertretene- Auffassung, die in früheren Beiträgen anderer komplett widerlegt worden ist und mit der Sie auch vor Gericht keinen Erfolg hatten. Überzeugen können Sie damit nicht.

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Wären Sie bitte so freundlich, die konkrete Fundstelle anzugeben, nach der meine Auffassung bereits "in früheren Beiträgen anderer komplett widerlegt worden ist"? 

Die gesammelten Fundstellen lösen Folgendes aus: "Ihre Formularübertragung hat den Spam-Filter ausgelöst und wird daher nicht akzeptiert. Wenn Sie annehmen, dass es sich um einen Fehler handelt, melden Sie, dass Sie gesperrt wurden."

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Um welche Fundstellen handelt es sich? Ein technischer Tipp: Sie gehen auf den Text, dann 1) Strg a 2) Strg c 3) Kopieren Sie Ihren Text in ein privates "Zwischenlager", 4) dann wieder Strg a nebst Strg c und schon können wir alle die Fundstellen lesen. 

Ist es denkbar, dass es die Fundstellen, die meine These "komplett widerlegen" überhaupt nicht gibt?

Wenn man keine gemeinsame Argumentations- und Überzeugungsbasis hat, kann man keine These "komplett wiederlegen". Das geht nur innerhalb einer Gruppe mit gemeinsamen Voraussetzungen. Wer die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) außerhalb des Verwaltungsrechts und außerhalb der Verwaltungsgerichte anwenden will, entzieht sich aber der gemeinsamen Basis, die gelernte Juristen untereinander zu einer Gruppe verbindet, was eine rationale Widerlegung komplett ausschließt, ebenso wie man dann nicht "komplett widerlegen" kann, dass es im Loch Ness ein Nesse gibt. Einem Kreationsten wird man niemals "komplett wiederlegen" können, dass der Mensch unmittelbar von Gott geschaffen wurde und Ihnen wird man nicht "komplett wiederlegen" können, dass Verwaltungsprozessrecht im Strafprozess nichts zu suchen hat, weil beiderseits die Stufe der Aufklärung noch nicht erreicht oder gleich übersprungen wurde.

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Ich meine natürlich nicht "wiederlegen", sondern "widerlegen". Das kommt von Copy & Paste...

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Das habe ich oben auf der ersten Seite schon einmal geschrieben, aber für Sie - nur für Sie - zur Auffrischung Ihres Gedächtnisses das Ganze noch einmal:

"Der Kerngedanke ist eigentlich dieser Abschnitt:

"XVII. Kurzer Ausflug ins Gesellschaftsrecht

Wir haben jetzt also beim Klageerzwingungsverfahren im Ergebnis die Normen der VwGO, also eines völlig anderen Gesetzes, herangezogen, weil die Normen der StPO so überhaupt nicht "gepasst" haben. Gibt es ein solches methodisches Vorgehen überhaupt in der Rechtsordnung, dass man ein "anderes" Gesetz anwendet auf eine Fallgestaltung, die eigentlich in einem bestimmten Gesetz bereits geregelt ist? Ja, das gibt es durchaus, nämlich bei der Publikums-KG. Die Publikums-KG ist, ebenso wie jede andere KG, im HGB geregelt. Also müssten auf die Publikums-KG die Vorschriften des HGB Anwendung finden, die Vorschriften des "Heimat"-Gesetzes. Aber die Publikums-KG ist keine "normale" KG. Für eine "normale" KG sind einige, wenige Gesellschafter charakteristisch, die ggf. auch dazu bereit sind, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, darauf sind die Vorschriften des HGB zugeschnitten. Bei der Publikums-KG liegt aber eine völlig andere Situation vor, als es dem Regelfall einer "normalen" KG entspricht: Bei der Publikums-KG gibt es eine Vielzahl von "Gesellschaftern", die gar nicht daran denken, in irgendeiner Weise so etwas wie unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, sondern die sich typischerweise wie ganz normale Kapitalanleger verhalten. Also passen die Vorschriften des HGB nicht auf die Publikums-KG. Auf die Publikums-KG passen aber die Vorschriften des AktG ganz vorzüglich. Denn das AktG regelt genau den Fall der Publikums-KG, dass es erstens eine unüberschaubare Vielzahl von Gesellschaftern gibt und zweitens die Gesellschafter lediglich das wirtschaftliche Interesse eines typischen, mehr oder minder anonymen, Kapitalanlegers verfolgen. Kurzum: Der Gesellschafter einer Publikums-KG ist dem Aktionär in einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Auch die Struktur einer Publikums-KG als Körperschaft ist der Struktur einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Es besteht deswegen, soweit ersichtlich, unter Gesellschaftsrechtlern allgemein Einigkeit, dass auf die Publikums-KG nicht das HGB (das "Heimat"-Gesetz), sondern das AktG angewendet werden muss. Bei der juristischen Behandlung der Publikums-KG tritt also dasselbe "Phänomen" wie hier auf: Da das "Heimat"-Gesetz partout nicht passt, wird eben dasjenige "fremde" Gesetz angewendet, das der Funktion und der Struktur des Sachverhalts am besten angemessen ist.[65]"

Dass man geneigt sein kann, auf die hybride Gesellschaftsform einer Publikums KG als Kapitalgesellschaft ggf. Rechtsgedanken der Aktiengesellschaft anzuwenden, liegt ggf. nahe, ist aber keinesfalls so eindeutig wie Sie formulieren. Grundsätzlich gilt nämlich: "Die Regelungen des Aktienrechts und damit auch des § 249 Abs. 1 S. 2 AktG sind grundsätzlich für die Publikums-KG (hier: Filmfonds) nicht entsprechend anwendbar. (redaktioneller Leitsatz)", vgl. OLG München, U. v. 15.2.2017 - 7 U 3280/16. Kennen Sie das?

Außerdem würde aus einer analogen Anwendung in diesem speziellen Bereich nichts für Ihre "These" folgen. HGB und AktG sind nämlich Geschwister, bzw. Mutter und Tochter, haben also die gleichen Gene (vgl. §§ 207 ff. ADHGB) und das gleiche Regelungsziel und die gleiche Regelungstechnik, weshalb es nahe liegt, Parallelen zu ziehen und Analogien zu bilden. Straf- und Verwaltungsrecht haben aber überhaupt keine Verbindung, weder gleiche Wurzeln noch gleiche Regelungsziele noch gleiche Regelungstechniken. Genauso gut könnten Sie das amerikanische Waffenrecht anwenden, weil man sich ja immerhin hier wie dort anständig verteidigen können muss...

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Das ist schlicht falsch, was Sie da behaupten. Im übrigen wurde dasselbe Thema bereits oben auf Seite 1 ausdiskutiert. Es ist einfach ermüdend, dieselbe Diskussion noch einmal führen zu sollen. Lesen Sie doch einfach nach, welche Argumente bereits oben auf Seite 1 ausgetauscht worden sind, dann erübrigen sich auch Ihre Kommentare. Vor allem könnte das dann hoffentlich dazu führen, dass Sie dann vielleicht endlich damit aufhören, irgendeinen Unsinn zu behaupten.    

Aus einer Analogie in einem Spezialfall kann man nicht schließen, dass prinzipiell immer alles drunter und drüber zu einem Einheitsbrei nach Belieben ausgetauscht und vermischt werden kann, je nach dem, wie man sich gerade eine bestimmte Rechtslage zu eigenem Vorteil herbei wünscht. Das ist keine Juristerei, das ist "einfach frei nach Schnauze backen" gem. Weihnachtsplätzchenbäckerei nach Zuckowski: Zwischen Mehl und Milch macht so mancher Knilch eine riesengroße Kleckerei...

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Wenn Ihnen das Beispiel, über das wir uns streiten, nicht passt, dann halt ein anderes Beispiel:

Stellen Sie sich vor, Sie sind Zivilrichter. Sie wollen die Beweisaufnahme vermeiden. Dazu müssen Sie die vorliegenden Beweisanträge ablehnen. Sie gucken in die ZPO: Nüscht. Weil Sie in der ZPO nichts über die Ablehnung von Beweisanträgen finden, gucken Sie in ein anderes Gesetz, das Prozessrecht behandelt, Sie gucken in die StPO. In der StPO finden Sie § 244 StPO, die Ablehnung von Beweisanträgen. Fällt Ihnen irgendwas auf? 

 

 

Da fällt mir gar nichts auf. § 244 StPO gilt nicht in der ZPO. Der Zivilrichter darf Beweisanträge nicht nach § 244 StPO ablehnen. So einfach ist das. Oder wollen Sie schon wieder einen großen ZPOSTPO-Brei anrühren?

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Na dann gucken Sie doch einfach mal in einen ZPO-Kommentar, z.B. in den Zöller, 31. Auflage 2016, Rn. 8b vor § 284 ZPO. 

Dort ist nicht von einer Anwendung der StPO in der ZPO die Rede. Dort ist nur von "Anlehnung" bei der Auslegung der ZPO die Rede und nicht von einer direkten Anwendung einzelner Normen der StPO, was nicht geht. Analogien und die Entwicklung allgemeiner Rechtsgedanken etc. sind aber natürlich schon immer hermeneutischer Standard.

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Fakt ist: § 244 StPO, die Ablehnung von Beweisanträgen, findet im Zivilprozess Anwendung. Dass Sie Fakten willkürlich umbenennen, ändert nichts an den Fakten.

Auch da liegen Sie falsch.

"Im Zivilprozess werden an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozess. Wenn ein Beweismittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweisführung im Strafprozess ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in gleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozess. (NJW 2003, 2527, beck-online).

"Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 III StPO anlehnen. (NJW 2003, 2527, beck-online)"

Die StPO gilt natürlich nicht in der ZPO. Aber da in dem Punkt des Beweisantrags dieselben Grundsätze gelten, kann man die Rechtsprechung zur einen Prozessordnung insoweit auch in der anderen anwenden.

Das gilt selbstverständlich dort nicht, wo nicht dieselben Grundsätze gelten. Und für das Klageerzwingungsverfahren gibt es kein Pendant in einer anderen Prozessordnung, zu dem es eine identische Rechtsprechung gäbe. Vielmehr gilt: "Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen" (BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04, BeckRS 2006, 25342, beck-online).

 

 

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Und worin liegt die Widerlegung meiner Argumentation?

Sie schreiben doch selbst: "Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter ... sich dabei an die ... Vorschrift des § 244 III StPO anlehnen. (NJW 2003, 2527)."

Contra principia negantem disputari non potest!

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Hantieren Sie nicht mit lateinischen Sentenzen, die Sie nicht verstehen!

Zum wiederholten Male: Komplett widerlegt sind Sie allein schon durch das BVerfG:"Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen" (BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04, BeckRS 2006, 25342, beck-online).

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BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04 ist im übrigen schlicht und ergreifend überholt durch die zeitlich spätere Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11.

Wie kommen sie darauf, dass die Entscheidung überholt sei? Das ist nun wirklich abwegig hoch drei. Der von Ihnen so gern zitierte Nichtannahmebeschluss des BVerfG om 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 – gibt nichts dafür her.

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Wenn Sie schon die bisher geführte Diskussion komplett ignorieren, dann lesen Sie wenigstens diesen Aufsatz nach: Dirk Diehm behandelt mit seinem Aufsatz ''Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung'' in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246

https://books.google.de/books?id=GD57DQAAQBAJ&pg=PA235&lpg=PA235&dq=ansp...

die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in Folge der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014. Da dieser lesenswerte Aufsatz erst einige Zeit nach meinem Aufsatz erschienen ist, konnte ich ihn damals noch nicht als weiteren Beleg anführen. 

Der Aufsatz stützt Ihre These, BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04, BeckRS 2006, 25342, beck-online, sei überholt, in keiner Weise.

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Sie wiederholen sich! Ich habe diesen Link jetzt schon wieder dreimal gelesen und finde immer noch nichts zu der von Ihnen irrigerweise vertretenen Anwendung der VwGO im Klageerzwingungsverfahren. Dann also bis zur nächsten Wiederholung...

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Bei diesem Aufsatz geht es um die Relevanz der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014.

Herr Würdinger scheint zu meinen, durch ständige Wiederholung seiner (abwegigen) These, die VwGO sei im Klageerzwingungsverfahren anwendbar, werde sie irgendwann wahr..

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Und der Herr Schulze scheint zu meinen, dass das vollständige Ignorieren eines Diskussionsverlaufs die Position des Herrn Schulze unangreifbar macht. 

Komplett widerlegt sind Sie allein schon durch das BVerfG:"Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen" (BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04, BeckRS 2006, 25342, beck-online).

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Was das "pflichtgemäße Ermessen" praktisch bedeutet, habe ich bereits oben ausgeführt:

"Nicht ganz uninteressant für unsere Diskussion ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens: Am einfachsten und deswegen am beliebtesten ist der pauschale Vorwurf, die Antragsschrift sei nicht hinreichend substantiiert. Das führt - nach der ständigen Praxis - zur Unzulässigkeit des Antrags im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO. Es sind aber auch im übrigen - nach der ständigen Praxis - der Phantasie keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, einen Vorwand für die Unzulässigkeit der Antragsschrift zu suchen und zu finden: Sämtliche Vornamen des Beschuldigten sowie sein Geburtstag und sein Geburtsort seien nicht angegeben, deswegen sei es nicht möglich, den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifizieren. Oder: In dem sich seit Jahren hinziehenden Verfahren seien nicht sämtliche Schriftsätze mit sämtlichen Daten sowie sämtlichen Fristläufen unter Darlegung der jeweiligen Fristeinhaltung im Antragsschriftsatz in einzelnen aufgelistet.

Nach der ständigen Praxis spielt man als Anwalt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein Spiel, das man schlechterdings nicht gewinnen kann: Hat man zwanzig mehr oder weniger sinnentleerte Formalismen erfüllt, scheitert man eben an dem einundzwanzigsten, frisch gekürten, Formalismus. Das ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens." 

Da Sie es nicht verstanden haben, noch einmal: "Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist in erster Linie Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Die im Klageerzwingungsverfahren erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichte bestimmen ihr Verfahren dabei nach pflichtgemäßem Ermessen" (BVerfG Beschl. v. 10.8.2006 – 2 BvR 2324/04, BeckRS 2006, 25342, beck-online)." Da gibt es nichts mit einer Anwendung der VwGO, die Sie sich zurechtfabulieren.

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