Keine Prozesskostenhilfe nur für entstehende Mehrkosten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.12.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1728 Aufrufe

Ob hinreichend gewichtige Gründe vorhanden sind, eine weitere Klage zu erheben, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern, ist häufig auch im Arbeitsrecht eine schwer zu entscheidende Fragestellung. Verschärft wird die Brisanz der Fragestellung durch den Beschluss des LAG Köln vom 8.9.2017 - 1 Ta 227/17, welches entschieden hat, dass Rechtsfolge einer mutwilligen Erhebung einer weiteren Klage statt einer gebotenen Klagerweiterung ist, dass die Prozesskostenhilfe gänzlich zu verweigern ist. Für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Beschränkung auf die entstandenen Mehrkosten bestünde keine Rechtsgrundlage

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