Jura muss sein! Auch zu Weihnachten gibt es natürlich ein Trunkenheitsurteil....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.12.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3003 Aufrufe

...., das zwar nicht mehr so ganz aktuell ist, aber stattdessen angemessen in Reimform:

Am 3. 3. 95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.

Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.

och dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.

Im Auto tat's duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.

Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.

Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.

So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.

Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
„Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!"

Jedoch es muß eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.

30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.

Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.

Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.

5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.

Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO.

AG Höxter, Urt. v. 21.06.1995 - 8 Cs 47 Js 655/95 = NJW 1996, 1162

Und: Keine Sorge. Heute bleibt der Computer aus. Der Beitrag ist vorterminiert! Allen Blogleserinnen und -lesern wünsche ich ruhige Feiertage und einen guten Start ins Jahr 2018!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen