Mein persönlicher Jahresrückblick im Gebührenrecht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.12.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2197 Aufrufe

2017 war im Gebührenrecht eher ein ruhiges Jahr. Größere „Paukenschläge“ durch die Rechtsprechung blieben aus, auch der Gesetzgeber hielt sich mit gravierenden Änderungen zurück. Die 3,4 wichtigsten Entscheidungen stammten aus meiner Sicht alle vom BGH. So hat er im Beschluss vom 24.01.2017 - VI ZB 21/16 eine der ältesten Streitfragen des RVG entschieden und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die verminderte Terminsgebühr nach VV 3105 Anm. I Nr. 2 RVG auch dann anfällt, wenn Entscheidung nach § 331 III ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht. Aus Anwaltssicht eher ungünstig war die des BGH systematisch konsequente Entscheidung des BGH im Beschluss vom 28.2.2017 - I ZB 55/16, wonach mehrere Geschäftsgebühren in ihrer tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung anzurechnen sind, was dazu führen kann, dass die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr durch die Anrechnung „aufgesogen“ werden kann. Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung beschäftigte den BGH unter dem Aspekt ihrer Festsetzbarkeit; im Beschluss vom 7.2.2017 - VI ZB 43/16 stellte er sich auf den zutreffenden Standpunkt, dass die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur bei korrespondierender Kostengrundentscheidung festsetzungsfähig ist.

Erfreulich war die Entscheidung des BGH im Urteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16, dass der Anwalt seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht verliert, wenn er nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat kündigt, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt.

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