Pauschale und substanzlose Berufung auf eine angebliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages unbeachtlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3843 Aufrufe

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren gegenüber dem eigenen Mandanten nach § 11 RVG gehört es zu den „gängigen“ Einwendungen, dass der Mandant geltend macht, ihm stünden Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu. Das OVG Münster hat sich im Beschluss vom 20.12.2017 – 4 E 891/17  - mit einem solchen Einwand auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang zu Recht betont, dass die bloße Berufung auf einen außergebührenrechtlichen Einwand dann nicht genügt, wenn sie sich in einer abstrakten Rechtsbehauptung ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erschöpft. Wichtig ist vielmehr, dass die vom Mandanten vorgetragenen, außergebührenrechtlichen Gesichtspunkte an bestimmte Gegebenheiten anknüpfen, so dass erkennbar wird, aus welchen konkreten Lebenssachbereich der Anspruchsgegner seine Einwendung oder Einrede herleitet. Wenn der Mandant nicht einmal ansatzweise vorträgt, welche konkreten Pflichtverletzungen er dem Anwalt vorhält, hindert ein solcher pauschaler Einwand die Vergütungsfestsetzung nicht.

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