Geschwindigkeitsüberschreitung: mehr als 40 % >>> Vorsatz!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.01.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4296 Aufrufe

Vorsatzverurteilungen bei Geschwindigkeitsverstößen führen gerne zu Rechtsbeschwerden. Mittlerweile sind die OLGe hier aber recht konsequent, was die rechtsfehlerfreie Annahme von Vorsatz angeht:

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40% in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Nur bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016, Az. III-4 RBs 91/16, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015, Az. 3 Ws (B) 19/15, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az. 322 SsRs 280/13, m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).
 
Der Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, die durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Er überschritt sie um 51 km/h und damit um 85%. Dafür, dass dem Betroffenen diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verborgen geblieben sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
 
Die im Zusammenhang mit der Begründung der vorsätzlichen Begehungsweise erfolgte, nicht weiter ausgeführte Bezugnahme des Amtsgerichts auf die verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen stellt lediglich einen ergänzenden Hinweis und offenkundig keine tragende Erwägung dar.
 
(OLG Zweibrücken Beschl. v. 24.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, BeckRS 2017, 134516, beck-online)

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