Hessisches LAG: fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.01.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|3791 Aufrufe

Das Hessische LAG (Urteil vom 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17; Volltext in Juris) hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufnahm. Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündigungsrechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Das LAG hat ebenso wie bereits zuvor das ArbG Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung "an sich" zurechtfertigen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Naheliegend war hier eine Verwirklichung des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Maßgebend sei die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer sei rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG gewährleistete Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folge. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schütze auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb dürfe grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

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2 Kommentare

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Unabhängig davo, dass das Urteil wohl der st. Rspr. entspricht, wird man zu Bedenken geben können, dass von "Unbefangenheit des gesprochenen Wortes" im vorliegenden Fall eines Personalgesprächs, bei dem sich sicher niemand "unbefangen" äußern wird, sondern nur mit äußerstem Bedacht und äußerster Vorsicht, wohl kaum die Rede sein kann.

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Es geht wohl weniger darum, ob die Beteiligten tatsächlich unbefangen waren, als vielmehr darum, ob sie nicht juristisch und faktisch unbefangen hätten sein dürfen. Manche "modernen" Zeitgenossen lieben es, das Verhalten ihrer Mitmenschen in Wort und Bild aufzuzeichnen. Damit zerstören sie Vertrauen und Möglichkeiten zu unbefangenem Leben und zu unbefangener Kommunikation. Sowas vergiftet jedes zwischenmenschliche Verhältnis und Klima.

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