LG Köln: Zur Stimmrechtszurechnung aufgrund einer im Vorfeld eines Übernahmeangebots vereinbarten technischen Klausel („Postbank/Deutsche Bank“)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 08.01.2018

Das LG Köln hat mit Urteil vom 20. Oktober 2017 (82 O 11/15) entschieden, dass eine zwischen Bieter und Altaktionär im Vorfeld eines Übernahmeangebots vereinbarte sog. technische Klausel eine Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG (Acting in Concert) und § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG (Für-Rechnung-Halten) begründen kann.

Der Rechtsstreit betrifft das im Jahr 2010 von der Deutschen Bank an die Aktionäre der Postbank abgegebene öffentliche Übernahmeangebot. Im Vorfeld hatten die Deutsche Bank und die Deutsche Post als damalige Mehrheitsaktionärin eine Erwerbsvereinbarung über den schrittweisen Erwerb der von der Deutschen Post gehaltenen Postbank-Aktien geschlossen. Die Erwerbsvereinbarung enthielt eine sog. technische Klausel, nach der die Mehrheitsaktionärin unter anderem bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse der Zielgesellschaft (z. B. Dividendenausschüttung, Satzungsänderung und Maßnahmen nach dem UmwG) nur mit Zustimmung der Bieterin fassen und zulassen durfte.

Nach der Entscheidung des LG Köln begründet die vereinbarte technische Klausel nach den Umständen des Einzelfalls als sog. Interessenschutzklausel eine Zurechnung der von der Mehrheitsaktionärin gehaltenen Aktien an die Bieterin gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG (Acting in Concert). Ins Gewicht falle insbesondere, dass der Zustimmungsvorbehalt an keine einschränkenden Bedingungen geknüpft sei, sich auf die gesamte damalige Mehrheitsbeteiligung der Deutschen Post beziehe und die Zustimmungsentscheidung in das Ermessen der Bieterin gestellt sei. Die Klausel gehe damit über eine reine Absicherung vertraglicher Nebenpflichten hinaus. Es handele sich auch nicht um eine einzelfallbezogene Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 WpÜG. Denn betroffen sei eine nicht eingrenzbare Anzahl von Beschlussgegenständen.

Die technische Klausel begründe darüber hinaus eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG. Denn die Bieterin trage aufgrund der Vereinbarungen über Dividendenauszahlungen die wesentlichen Risiken und Chancen der betreffenden Aktien.

In Folge der Stimmrechtszurechnung, so die Kammer, habe die Bieterin bereits mit Abschluss der Erwerbsvereinbarung Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Der für die Berechnung der angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 WpÜG maßgebliche Referenzzeitraum gemäß §§ 4, 5 WpÜG-AngebV verschiebe sich damit rückwirkend (und zum Vorteil der klagenden ehemaligen Postbank-Aktionäre) auf das Jahr 2008.

Ein gleichgelagerter, von ehemaligen Postbank-Aktionären gegen die Deutsche Bank geführter Rechtsstreit war vom BGH mit Urteil vom 29. Juli 2014 entschieden und an das OLG Köln aufgrund unzureichender Sachaufklärung zur Interessenschutzklausel zurückverwiesen worden (II ZR 353/12 – „Effecten-Spiegel“). Den Verkündungstermin für die abschließende Entscheidung verlegte das OLG Köln zuletzt auf 7. Februar 2018. In einer vorläufigen Einschätzung deutete der Senat an, der Ansicht des LG Köln nicht zu folgen. Kurz vor Jahreswechsel haben weitere ehemalige Postbank-Aktionäre Klagen auf erhöhte Gegenleistung anhängig gemacht.

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