„Speck weg“ keine außergewöhnliche Belastung

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 09.01.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|2413 Aufrufe

Gemäß § 64 EStDV muss die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall entweder durch eine ärztliche oder eine Verordnung durch einen Heilpraktiker oder durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Im entschiedenen Fall (FG BaWü, Urteil v. 27.09.2017 - 7 K 1940/17) hatten die Steuerpflichtigen sogar ein amtsärztliches Gutachten. Dieses bestätigte aber weder die medizinische Notwendigkeit noch, dass die durchgeführte Fettabsaugung (Liposuktion) eine wissenschaftlich anerkannte Methode i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV sei. In konsequenter Anwendung von BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 68/14 sowie Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 1.10.2014, 2 K 272/12 folgten die Finanzrichter daher der Auffassung des Finanzamts und ließen die damit verbundenen Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist zuzustimmen. Denn bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um dem Grunde nach privat veranlasste Aufwendungen, die ausnahmsweise steuermindernd geltend gemacht werden können. Die Abzugsfähigkeit ist daher eng und ggfs. formalistisch auszulegen.

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