Schmerzensgeld für nicht indizierte künstliche Ernährung am Lebensende

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 11.01.2018
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht20|8464 Aufrufe

Ein Fall, der zu Herzen geht. Ein schwerkranker Demenzpatient wird viele Jahre über eine Magensonde künstlich ernährt. Ein Sohn, der in den USA lebt. Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Hausarzt, die sich nicht umfassend und gründlich über die Situation des Patienten austauschen.

40.000,- € Schmerzensgeld sprach das Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 21.12.2017 - 1 U 454/17, dem klagenden Sohn des 2011 verstorbenen Patienten zu. Damit kassiert es in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts (LG) München, Urteil vom 18.01.2017 – 9 O 5246/14, in erster Instanz.  Das LG hatte einen Schmerzensgeldanspruch abgelehnt. Dazu der Beitrag vom 03.02.2017.

Der Fall

Der Vater des Klägers wurde seit 2006 künstlich ernährt. Er war dement, litt an Dekubiti und anderen Krankheiten. Der Kläger war der Auffassung, die Ernährung durch eine Magensonde sei spätestens seit 2010 nicht mehr medizinisch indiziert gewesen. Sie habe das Leiden seines Vaters unnötig verlängert. Er verklagte den Hausarzt und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-€ und Ersatz der Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 52.000,-€.

Behandlungsfehler

Beide Gerichte bejahten einen Behandlungsfehler. Das OLG München sagt dazu ausdrücklich in der Pressemitteilung:

Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern.

Umfassend habe der Arzt den Betreuer hier nicht informiert (§ 1901b Abs. 1 BGB), entschieden der Senat. Das war unstreitig, also auch von Seiten des Arztes zugegeben.

Die Richter stellen aber klar, dass diese vertiefte Informationspflicht nicht bedeute, dass der Arzt verpflichtet gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen. Er sei jedoch verpflichtet, so das Gericht, dem Betreuer die Grundlage für dessen verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand zu geben. 

Eine unterschiedliche Beweiswürdigung führte zu der unterschiedlichen Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch. Das LG München war nicht überzeugt davon, dass eine Erörterung zwischen Arzt und Betreuer dazu geführt hätte, die künstliche Ernährung einzustellen (§ 1901a BGB). Diesen Nachweis hätte der Sohn führen müssen. Das sei ihm nicht gelungen.

Das OLG sah die Frage, ob sich der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der PEG-Ernährung entschieden hätte, nicht geklärt. Dies wäre zum Nachteil des Arztes zu verwerten. Er sei insoweit beweisbelastet, sagten die Richter.

Vererbbarkeit des Schmerzensgeldes

Der Schmerzensgeldanspruch sei uneingeschränkt vererbbar, entschied das Gericht. Schadensersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hatte, wurden abgewiesen. Der Sohn äußert sich dazu am 03.01.2018 in einem Kommentar auf einen Bericht des „Aerzteblattes“ vom 21.12.2017. Für ihn kämen, im Hinblick auf sein teilweises Unterliegen „keine schwarzen Zahlen heraus.“  

Praxishinweise

Woody Allen hat es auf den Punkt gebracht: „Ich habe keine Angst vor dem Tod. Ich möchte nur nicht dabei sein, wenn er kommt."                                                       

Nicht nur Patienten, auch Ärzte haben Angst vor dem Tod. Sie können ihren Patienten helfen, indem sie ihnen raten frühzeitig mit einer Patientenverfügung vorzusorgen. Hier muss sicher sein, dass diese im Ernstfall greift. 2016 hat der BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16  (dazu der Beitrag) entschieden, dass sich eine Patientenverfügung auf konkrete Maßnahmen oder Krankheiten beziehen muss. Pauschal "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, reiche nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen.

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20 Kommentare

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Das OLG sah die Frage, ob sich der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der PEG-Ernährung entschieden hätte, nicht geklärt.

Warum wurde der Betreuer nicht einfach vernommen?

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Trotz durchgeführter Beweisaufnahme blieb diese Frage ungeklärt. Das Gericht hat also unter Würdigung des gesamten Inhalts der Beweisaufnahme -ich nehme an, dass hier auch der Betreuer gehört wurde- entschieden, dass nicht erwiesen ist, dass die künstliche Ernährung fortgesetzt worden wäre. Die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung des Gerichts sind in den -bisher noch nicht veröffentlichten- Entscheidungsgründen nachzulesen.  

War der Sohn Allein- oder Miterbe? Behandlungskosten schmälern natürlich das, was übrig bleibt. Es sind eventuell Interessenbereiche berührt, die weit über patientenbezogene ethische Erwägungen hinausgehen.  Die genaue Begründung des Urteils wird sehr von Interesse sein.

Nach Auffassung des Senats kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen.

Dieser Satz der Pressemitteilung des OLG München erscheint mir sehr ^problematisch und zweifelhaft, wenn nicht sogar sehr gefährlich, da daraus auch eine Pflicht zur Lebensverkürzung folgt. Das kann doch wohl nicht wahr sein, oder?

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Herrn Gasts Bedenken stimme ich zu. In der Position eines erbanfallinteressierten Entscheidungsträgers, wäre etwa der Sohn und Alleinerbe als Betreuer berufen, wäre also betriebswirtschsftlich zu kalkulieren: positiv Anspruch auf Schmerzensgeld zuzüglich Behandlungskosten abzüglich bei früherem Tod wegfallende Einkünfte. Sollten diese sehr hoch und etwa auch noch die Behandlungskosten versicherungsgedeckt sein, dann wäre Lebensverlängerung (!!) betriebswirtschaftlich, erbanfallsorientiert sehr zweckmäßig. Das alles sind Rechenposten im Vermögen zunächst des Betroffenen. Noch delikater würde es, wenn die Steuerung des Todeszeitpunkts darauf orientiert würde, ob etwa wegen eines gesetzlichen Stichtags für Rechtsänderungen, etwa im Erbschaftsteuerrecht, früherer oder späterer Tod/Erbfall steuerlich günstiger ist. Betreuung, Krankheit, Sterben und Tod werden zunehmend eine mehr als delikate vermögensorientierte "Rechtsangelegenheit". Vor allem dann, wenn man an etwa ausdrücklichen oder mutmaßlich zu unterstellenden Wunsch nach Qualenminderung oder Abkürzung denkt, ist aber die Zubilligung immatreiellen Schadens als Voraussetzung von Schmerzengeld eine wohl überzeugende Annahme. Se wär implizit auch ein Druckmittel, nicht durch leidensverlängernde Lebenszeitverlängerung etwa medizinische oder pflegerische Mehrerträge zu erwirtschaften. Dieser Verdacht wird ja gelegentlich vorgetragen. Vielleicht ist zu erwägen, jede sonstige Konsequenz aus Manipulation zur Lebenszeit dogmatisch bewusst und präzise aus Ansatzfähigkeit als materiellen Schaden im Rechtssinne auszuschließen. Das könnte auch Auswirkungen haben zur Frage , ob "ein Kind ein Schaden" sein könne, auch mit Hilfe einer Konstruktion einer Unterhaltsplicht als Schaden. Eventuell wäre bewusst und gezielt, eventuell abzustützen aus Art. 1 GG, als eine Art Tabu auszuschließen, aus unterlassener Tötung menschlichen Lebens irgendeinen rechtlich erheblichen materiellen Schaden als ersatzfähig anzuerkennen. Zieht man hier stramme Plöcke ein, so wäre das auch der beste Schutz davor, einmal zu erleben, dass etwa Versicherungen rechtens zur Begrenzung von Leistungen Tötung anpeilen könnten.

 

Es würde mich interessieren, was unser BVerfON (Bundesverfassungsobernörgler) Udo diFabio zu dieser Entscheidung "gutachten" würde, vgl. hier.

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Der dort wiedergegebenen Auffassung des Herrn Prof. Dr. Dr. di Fabio stimme ich ebenso zu wie jeder weiteren Kritik an jenem BVerfG-Entscheid wie auch seinem, di Fabios, Gutachten  im Auftrag des Bay. Landesregierung zur Frage der Kompetenzwahrung bei den Willkommens-Hereinlass-Entscheidungen der Bundesregierung. Di Fabio ist eher dem Recht als dem Zeitgeist verpflichtet. Zur Einflutungspraxis überzeugend auch Papier NJW 2016, 2391-2396.

Wer ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts "BVerfG-Entscheid" nennt, zeigt, dass er von der Sache überhaupt nichts versteht oder anderweit nicht orientiert ist.

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Der kluge Notar baut ggf. einen kleinen Fehler ein. So prüft man Geschäftsfähigkeit. Kein-Fritzchen hat's gemerkt. Sehr gut.. Setzen!

Vielen Dank für alle Anregungen und Äußerungen. Das in den Kommentaren erwähnte Rechtsgutachten zum Urteil des BVerwG vom 02.03.2017 – 3 C 19/15 "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio ist hier nachzulesen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte das Gutachten in Auftrag gegeben. Bitte lesen Sie dazu auch die Blog Beiträge vom 04.03.2017 und vom 25.05.2017.

Eine sehr frustrierende Entscheidung des OLG München, im Ergebnis und im Begründungsansatz. LG und OLG haben die Verletzung einer Informationspflicht bejaht, die nicht aus dem Schuldrecht, sondern aus dem Betreuungsrecht hergeleitet wurde (§ 1901b Abs. 1 BGB), also aus dem Recht, das das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreuten regelt. Also nicht nur "kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern" (241 BGB). Nein, nach OLG München auch kraft des Betreuungsverhältnisses. Darauf muss man erst einmal kommen. So ganz ohne blühende Phantasie geht das wohl nicht. Denn schließlich steht in § 1901b Abs. 1 BGB nur:

"Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung."

Die nach § 1901a zu treffende Entscheidung ist eine Entscheidung des Betreuers und nicht des Arztes. Die Prüfungspflicht des Arztes wie sie in Satz 1 formuliert ist, ergibt sich selbstverständlich nicht aus dem Betreuungsrecht. Sie ist Inhalt der geschuldeten Behandlung legis artis kraft Schuldverhältnisses.

Aber die Verletzung der Prüfungspflicht wurde dem Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht, weder vom LG noch OLG. Beide sahen die Pflichtverletzung lediglich in der fehlenden Erörterung. Eine Erörterungspflicht des Arztes mag es geben, doch aber nicht kraft Betreuungsrechts. Man denke an den Fall, dass der Betreuer beim Arzt um eine Erörterung nach § 1901b Abs. 1 S. 2 BGB nachfragt. Dann wird sich der Arzt ihr doch nicht einfach verschließen dürfen. Denn der Betreuer wird sie kraft Schuldverhältnisses von ihm fordern können. Jedenfalls ist es unzumutbar und fern eines gerechten Interessenausgleichs, von dem Arzt zu verlangen, den Betreuern seiner einwilligungsunfähigen Patienten nachzulaufen, sie über ihre Entscheidung nach § 1901a BGB zu belehren, ihnen ein Erörterungsgespräch aufzuzwingen und gar Nachforschungen darüber anzustellen, wer überhaupt für seine Patienten zum Betreuer ernannt ist und ihnen noch die Beweislast darüber aufzuerlegen.

LG und OLG - soweit man aus der Pressemitteilung des OLG schließen kann, konstruieren aus der fehlenden Erörterung zwischen Arzt und Betreuer darüber hinaus auch noch einen Behandlungsfehler. Aus der Urteilsbegründung des LG (Rn. 38):

"Dies ist unstreitig nicht geschehen und stellt damit eine Verletzung der Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB und somit einen Behandlungsfehler dar."

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-11...

Wenn das nicht grotesk falsch ist.

 

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Vr der Vorlage der kompletten Begründung ist abschließende Würdigung schwer. Immerhin greift § 1901 b Abs.1 BGB den Arzt als "behandelnden" Arzt auf, und dieser udn als slcher muss nach Satz 2 "erörtern". Dogmatisch kann es sich handeln um eine gesetzliche  Ausformulierung der schuldrechtlichen Handlungspflichten. Das würde sich in das klassische System einfügen. Die Behandlung des Moribunden hat eben ihre Eigenheiten. Spannend wird es, die exakte Sachverhaltsentwickung zu erfahren. Manche meinen, Ärzte hätten allzuviel "Schiss", den Weg zum Tod nahezulegen, um nicht Angriffen ausgesetzt zu sein. Man sollte sehr behrzgen, was Papst Pius XII im September 1958 Ärzten gesagt hat. Moderneres und Klügeres dazu kenne ich nicht - ist abgedruckt in den AAS ( auf französisch, per Internet greifbar, AAS 40(1958), S. 687 ff., in concreto 695:"Mais si le mourant consent...." ). Es betrifft die positive Gabe potentiell lebensverkürzender Medikamente - wenn eben denn nicht mit der Absicht , den Tod herbezuführen.....Nach diesen moralischen Grundsätzen wird erst recht ein Respekt davor, dass ein Moribunder keine apparativ-medikamentöse künstliche Verlängerung des Lebens begehrt hat, zu herrschen haben - und dazu die kluge Entscheidung des BGH, die nicht auf Formalakt eines positiven Tuns abstellt, sondern auf den freien Willen, ggf. ein Ende einer "Behandlung" zu begehren.

Wird ein Arzt in einer Norm erwähnt, und das in Zusammenhang mit Prüfung und Erörterung - wie in 1901b I BGB, dann liegt darin nicht ohne Weiteres eine vertragliche Leistungspflicht. Im Schuldrecht gilt bekanntlich das Vertragsprinzip. Es bietet in der Regel grundsätzlich die Gewähr für die Freiwilligkeit des Schuldners zur Leistungsverpflichtung. Danach wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass Ärzte die Prüfungs- und Erörterungspflicht regelmäßig freiwillig übernehmen.

Selbstverständlich kann der Gesetzgeber das Selbstbestimmungsrecht der Parteien einschränken, um z.B. den Wissens- und Kenntnisvorsprung des Arztes im Arzt-Patient-Verhältnis auszugleichen. In das klassische System fügen sich solche Einschränkungen aber nur dann, wenn sie im Schuldrecht untergebracht sind. Außerhalb des Schuldrechts sind sie jedenfalls mit Zweifeln behaftet, die sich aus der systematischen Auslegung ergeben. Ist der Wortlaut so offen wie in 1901b I BGB und im Betreuungsrecht gefasst, dann spricht das zunächst gegen die Regelung einer Einschränkung der Privatautonomie. Auch ein Blick in die Gesetzesmaterialien stützt insoweit keine Einschränkung.

Folgenbetrachtung ist auch ein Aspekt der Auslegung. Angenommen, der Patient wäre kurzfristig zu Bewusstsein gekommen und hätte in einer hellen Phase den Arzt angewiesen, ihm die Magensonde zu entfernen, was der Arzt nicht befolgt hätte. Der Arzt hätte sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Die Entscheidung des OLG stellt den Arzt rechtlich gleichwohl genauso, wenn die Erörterung zwischen Arzt und Betreuer nach 1901b I BGB nicht zustande kam bzw. der Arzt sie nicht beweisen kann.

Ich bleibe dabei. Die Entscheidungen des LG und OLG München sind reine Phantasieprodukte.

 

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OLG hält das Schmerzensgeld von 53.000 € für "angemessen" , d. h. 80 € pro Tag , einfach lächerlich für dieses Leiden eines Menschen:

"Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 19.10.2011 hatte der Patient regelmäßig Fieber, Atembeschwerden und wiederkehrende Druckgeschwüre (Dekubitus). Viermal wurde eine Lungenentzündung festgestellt (16.07.2010, 01.11.2011, 20.01.2011 und 04.10.2011). Vom 28.05.2011 bis zum 18.06.2011 befand sich der Patient in stationärer Behandlung wegen einer Cholezystitis mit zwei Abszessen....Die Sachverständigen … und … haben bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom 20.01.2016 (dort S. 20 - 22) ausgeführt, dass jedenfalls ab dem Jahr 2010, möglicherweise früher, u.U. sogar schon im Jahr 2006 kein Therapieziel im eigentlichen Sinne mehr bestanden habe, weil es keinerlei begründete Hoffnung und Aussicht auf eine Besserung des Zustandes gegeben habe. Nach gängigen Leitlinien habe daher keine objektive Indikation für die künstliche Ernährung mehr vorgelegen."

Rechtsanwältin Zelinskij-Zunik, München

 

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Die Urteilsgründe sind jetzt veröffentlicht. Das Urteil hat die Revision zugelassen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Der BGH wird hier eine grundsätzliche Frage entscheiden müssen. Die Frage, ob das -so das OLG München- "Weiterleben eines Patienten, der bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes früher verstorben wäre, einen ersatzfähigen Schaden in der Person des Patienten darstellen kann." Der dafür zuständige 6. Senat des BGH hat das Aktenzeichen schon vergeben: VI ZR 13/18. 

Mit Urteil von heute (2. April 2019) - VI ZR 13/18 hat der BGH "auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden. Hier steht der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden." (BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 40/2019)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=94143&linked=pm

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Das Urteil ist keineswegs "nur übel", sondern sehr gut vertretbar, bzw. nach meiner Meinung richtig: Die Verfassungsordnung verbietet aller staatlichen Gewalt die Schlussfolgerung, das Leben sei ein Schaden. Es wäre unerträglich, wenn den Arzt jetzt entgegen allen hippokratischen Eids eine haftungsbewehrte Pflicht zur Lebensverkürzung treffen würde. Jeder Arzt müsste seinen Beruf aufgeben, da der Grat zwischen Pflicht zur Lebensverkürzung und der Pflicht zur Lebenserhaltung zu schmal ist, um ihn sicheren Fusses zu begehen, unabhängig davon, dass die Rechtsprechung aus purer Unüberlegtheit und fehlender Sachkenntnis immer mehr dazu tendiert, derartige Widersprüchlichkeiten zu "normieren" und den Bürger damit auf gefährlich schmalem Grat fassungslos und kopfschüttelnd im Regen stehen zu lassen. Also: Ein klares und gutes Urteil!

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