Kostenprivilegierung auch bei gewerblichen Wohngebäuden
von , veröffentlicht am 12.01.2018§ 50 Nr. 3 GNotKG differenziert beim Wert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung eines Bauwerkes danach, ob es sich um ein Wohngebäude handelt, dann 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, oder um ein gewerblich genutztes Bauwerk, dann 20 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die Streitfrage, welcher Geschäftswert bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung sogenannter gewerblicher Wohngebäude, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude zB verkaufen oder vermieten will, hat nunmehr der BGH im Beschluss vom 16.11.2017 - V ZB 124/17 - dahingehend entschieden, dass auch in diesem Fall lediglich 20 % des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks als Wert anzusetzen ist.
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