LAG Schleswig-Holstein: Keine Entschädigung für männlichen Bewerber auf die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.01.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|5121 Aufrufe

Die Stelle einer/eines Gleichstellungsbeauftragten wird im öffentlichen Dienst regelmäßig Frauen vorbehalten. Schon die Stellenausschreibungen richten sich dann allein an Frauen. Das provoziert immer wieder entsprechende Entschädigungsklagen übergangener männlicher Bewerber. So verhielt es sich auch in einem jetzt vom LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 2. November 2017 2 Sa 262 d/17, Pressemitteilung 11.1.2018) entschiedenen Rechtsstreit. Der beklagte Kreis hatte die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger. "Die Gleichstellung von Frau und Mann, Mann und Frau, Behinderten, Ausländern, Menschen mit Migrationshintergrund, ist mir eine Passion", schrieb der Kläger in seiner Bewerbung und verwies auf mehrjährige Erfahrungen mit "Gleichstellungsarbeit, Projektarbeit und Öffentlichkeitsarbeit", die er bei der Aids-Hilfe erworben hatte. Ihm wurde vom beklagten Kreis unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung abgesagt, da nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dies sah der Kläger nicht ein und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Sein Argument: Weil sich die gesellschaftlichen Rollen verändert hätten, könnten nicht nur Frauen, sondern auch Männer den Job als Gleichstellungsbeauftragte ausüben. Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Zwar sei der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, weil er als männlicher Bewerber keine Chance gehabt hätte, die ausgeschriebene Stelle als kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erhalten. Die Benachteiligung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein) nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsähen. Dies ergäbe sich aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien. Die Vorschriften dienten der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen und seien mit dem Grundgesetz sowie dem Unionsrecht trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer vereinbar. Im Übrigen sei das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.

Das deckt sich mit der neueren Rechtsprechung des BAG. Hiernach kommt es auf die Anforderung an die Tätigkeit im Einzelfall an: „Will eine Gemeinde die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten deshalb nur mit einer Frau besetzen, weil zur Erbringung eines Teils der Tätigkeiten (z. B. Integrationsarbeit mit zugewanderten muslimischen Frauen) das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist, wird ein männlicher Bewerber nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn er nicht in die Bewerberauswahl für die zu besetzende Stelle einbezogen wird.“ (BAG 18.3.2010, NZA 2010, 872). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das LAG die Revision nicht zugelassen hat.

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1 Kommentar

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Wenn es schon solch ein AGG gibt, so ergibt die unter "Frauen an die macht" zeitgleich geführte Debatte, dass ebenso wie das LAG Düsseeldorf auch das LAG S-H daraus Akzeptables im Fall gemacht hat. Am ehesten freilich könnte man an Zwischenvorlage an das Verfassungsgericht denken, ob die herangezogenen gesetzlichen Vorschriften verfassungsgemäß sind. Da sie aber zeitgeistgerecht sind, erübrigt sich nach zeitgeistoider Praxis Verfassungskontrolle.

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