„Missglückte“ fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid
von , veröffentlicht am 12.01.2018Dass die fiktive Terminsgebühr gemäß VV 3104 Anm. I Nr. 2 RVG Anwendungsprobleme für die Partei, die mit einem Gerichtsbescheid obsiegt hat, aufwirft, zeigt eine Vielzahl gegensätzlicher Gerichtsentscheidungen. Nunmehr musste sich sogar das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg im Beschluss vom 15.12.2017 - VfGBbg 48/17 - mit der fiktiven Terminsgebühr in diesem Zusammenhang befassen. Auch dies zeigt, dass de lege ferenda eine Klarstellung durch den Gesetzgeber dringend geboten ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Schleswig, Beschluss vom 6.7.2017 - 12 A 945/16).
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