Kreditaufnahme im PKH-Überprüfungsverfahren berücksichtigungsfähig
von , veröffentlicht am 15.01.2018Das LAG Nürnberg hat sich im Beschluss vom 12.12.2017 - 7 Ta 98/17 auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die hilfsbedürftige Partei nicht verpflichtet ist, während des gesamten Vierjahreszeitraums des § 120 a I 4 ZPO ihre private Lebensführung alleine danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheine und ob sich eine Person, die nicht im Überprüfungsverfahren nach § 120 a II ZPO unterliege, in einer vergleichbaren Situation zu einer Kreditaufnahme entschlossen hätte.
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