Mittagspause zählt nicht für den Längenzuschlag

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3156 Aufrufe

Das OLG Rostock hat im Beschluss vom 6.11.2017 - 20 Ws 282/17 - in der unter den OLGs heftig umstrittenen Streitfrage Stellung bezogen, ob und in welchem Umfang Mittagspausen bei der Berechnung des Längenzuschlags VV 4116, 4117 RVG zu berücksichtigen sind. Das OLG Rostock hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass bei den Längenzuschlägen die Dauer einer vorhersehbaren und damit für den Rechtsanwalt planbaren Mittagspause bei Auswärtsterminen unberücksichtigt bleibe. Der Rechtsanwalt mache auch sonst Mittagspausen, sodass der besondere Bezug zur Hauptverhandlung im Sinne der Gebührentatbestände fehle. Nach dem OLG Rostock hat sich der Anwalt ohne Erfolg darauf berufen, dass er die Mittagspause nicht in seiner Kanzlei sinnvoll verwenden könne, er trage nicht vor, dort keine Mittagspausen einzulegen.

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