Erhöhte Geldbuße wegen Voreintragungen: Was muss denn da im Urteil stehen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.01.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|11175 Aufrufe

OWi-Urteile sollen ja keine Urteile sein, die mit Strafkammerniveau zu messen sind. Einige Basics sind gleichwohl bei der Abfassung zu beachten. Das OLG Zweibrücken hat hier einmal dazu Stellung genommen, was denn im Urteil enthalten sein muss, wenn die Geldbuße leicht erhöht wird:

Die Begründung des Amtsgerichts, weshalb die verdoppelte Regelgeldbuße wegen der verkehrsrechtlichen Voreintragungen (gering) um 20,- € erhöht wurde, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
 
Bei der Frage der Verwertung von Vorverurteilungen zum Nachteil des Betroffenen ist in erster Linie darauf abzustellen, ob zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein innerer Zusammenhang besteht und, ob der beim Betroffenen durch die Vorahndung ausgelöste Warneffekt noch fortwirkt (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl., § 17 Rn. 77 m.w.N.). Wie die an den Täter der neuen Tat ergangene Warnung erfolgt ist, muss in den Urteilsgründen durch Feststellungen belegt werden. Nur eine solche Darlegung ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht, die gebotene Nachprüfung vorzunehmen. Anzuführen sind im Einzelnen grundsätzlich die Art der begangenen Verfehlungen, ihre Zeitpunkte und die Daten der ergangenen Sanktionen (Urteil, Strafbefehl, Bußgeldbescheid oder sonstige Entscheidung); einer Überprüfung der Täterschaft bedarf es hierbei nicht (KG Berlin, Beschluss vom 9. August 1999, Az. 2 Ss 168/99, 3 Ws (B) 413/99, zitiert nach juris). Ferner sind die früheren Verstöße zu der neuen Tat in Beziehung zu setzen (OLG Koblenz VRS 64, 215; OLG Köln GewArch 1982, 158; Schall NStZ 1986, 1-8). Bei der Erwägung, ob einer Vorverurteilung eine warnende Wirkung in Bezug auf die neue Tat zukommt, muss berücksichtigt werden, dass eine solche wegen beträchtlichen Zeitabstands entfallen kann (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 4. Aufl., § 17 Rn. 78 m.w.N.).
 
Das angefochtene Urteil wird diesen Darlegungsanforderungen (noch) gerecht. Zwar sind die Zeitpunkte der den beiden Voreintragungen zugrunde liegenden Taten nicht genannt. Wegen des relativ kurzen Zeitraums zwischen den letzten Bußgeldentscheidungen und der verfahrensgegenständlichen Tat am 14. Juni 2016 konnte jedoch noch zwanglos vom Fortwirken der Warnwirkung der einschlägigen Voreintragungen auf den Betroffenen ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die warnende Wirkung auf den Betroffenen durch die nach eingetretener Rechtskraft erfolgten tatsächlichen Zahlungen der Bußgelder nochmals erneuert wurde. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Tatzeitpunkte die Geldbuße in noch geringerem Maße oder gar nicht erhöht hätte.
 
(OLG Zweibrücken Beschl. v. 24.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, BeckRS 2017, 134516, beck-online)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen