Keine Einigungsgebühr trotz Teilanerkenntnis und Klagerücknahme

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|6296 Aufrufe

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich im Beschluss vom 14.12.2017 - L 19 AS 871/17 B - mit den Voraussetzungen einer Einigungsgebühr befassen müssen. Das zugrundeliegende Verfahren hatte durch Teilanerkenntnis und Klagerücknahme geendet, der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Einigungsgebühr geltend mit der Begründung, dass die wechselseitigen Erklärungen - Teilanerkenntnis und Klagerücknahme - auf einer entsprechenden Prozessabsprache basiert hätten und es sich um eine vereinbarte Klagerücknahme gehandelt habe. Dem LSG Nordrhein-Westfalen reichte dies nicht aus. Es stellte entscheidend auf den Inhalt des Terminsprotokolls ab, aus dem sich keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass die wechselseitigen prozessbeendende Erklärungen aufgrund einer zuvor geschlossenen entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien abgegeben worden seien.

Auch wenn die Parteien absichtlich an Stelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs eine andere Art der Verfahrensbeendigung wählen, können sie die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht hindern, wenn materiell eine Einigung vorliegt, allerdings sollte die Grundlage der Prozesserklärungen im Terminsprotokoll ausdrücklich festgehalten werden, damit nicht im Kostenfestsetzungsverfahren eine unangenehme Überraschung entsteht.

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