Formelle Beschwer des Rechtsmittelklägers Gegenstandswert bei unbeschränkter Rechtsmitteleinlegung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2570 Aufrufe

Welcher Gegenstandswert der Verfahrensgebühr bei zunächst unbeschränkt eingelegtem Rechtsmittel, welches später dann nur hinsichtlich eines Teilbetrags durchgeführt wird, zugrunde zulegen ist, hat den BGH im Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 243/16-  beschäftigt. Der BGH hat insoweit die durchaus anwaltsfreundliche Auffassung vertreten, dass, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer seines Mandanten richtet. Die Gegenauffassung, die nur eine Verfahrensgebühr in Höhe des Streitwerts des später durchgeführten Rechtsmittels und hinsichtlich des „überschießenden“ Teils der Prüfung lediglich eine Gebühr nach VV 2100 RVG für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zubilligen wollte, wurde vom BGH in der ausführlich begründeten Entscheidung abgelehnt. Erfreulich klar exerziert der BGH in dem genannten Urteil auch vor, wie mit den §§ 32, 33 RVG im Zusammenhang mit den Anwaltsgebühren umzugehen ist.

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