Arbeitskampf in der Metall- und Elektroindustrie – ein Fall für die Arbeitsgerichte?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.01.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3276 Aufrufe

Nach dem Abbruch der Tarifverhandlungen zwischen der IG Metall und den Arbeitgebern stehen die Zeichen auf Streik. Nach Medienberichten – u.a. der FAZ (Print-Ausgabe vom 29.1. S., 17) und der Stuttgarter Nachrichten – will die IG Metall am Mittwoch (1.2.2018) in mehr als 250 Betrieben der Metall- und Elektroindustrie die Produktion jeweils für einen ganzen Tag lahmlegen. Das neu entwickelte Instrument des sog. „Tagesstreiks“ steht offenbar in der Eskalationsskala zwischen dem auf wenige Stunden begrenzten Warnstreik und dem unbefristeten Flächenstreik. Die Urabstimmungen über solche Flächenstreiks würden derzeit vorbereitet, kündigte der IG Metall-Vorsitzende Jörg Hofmann an. Für rechtliche Auseinandersetzungen sorgt insoweit die von der IG Metall erhobene Forderung nach einem tarifvertraglichen Anspruch der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahr auf 28 Stunden je Woche zu verringern. Umstritten ist hier vor allem der ebenfalls geforderte Lohnzuschuss für Arbeitnehmer, die den geplanten Teilzeitanspruch aus familiären Gründen geltend machen. Ein Rechtsgutachten des Münsteraner Arbeitsrechtsprofessors Höpfner sieht hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe hierzu den Beitrag vom 3.1.2018).

Gesamtmetall-Chef Rainer Dulger kündigte nun an, dass die Arbeitgeberverbände am Montag (29.1.2018) “ - gestützt auf das Rechtsgutachten - Klage gegen die „rechtswidrigen Streiks einreichen werden. Mit der Streikentscheidung des IG-Metall-Vorstands trete auch ein Beschluss des Gesamtmetall-Vorstands in Kraft, „wonach die M+E-Verbände am Montag Klage gegen die rechtswidrigen Streiks der IG Metall einreichen werden“, teile Gesamtmetall mit. Da Teile der IG Metall-Forderung rechtswidrig seien, sei auch der Streik rechtswidrig.

IG-Metall-Chef Jörg Hofmann rechnet freilich nicht damit, „dass wir mit einstweiligen Verfügungen traktiert werden“. Er sehe dem auch gelassen entgegen, „weil wir unsere Rechtsposition gesichert sehen“. Die Arbeitgeber könnten zwei Sachen durchaus bewerten: einerseits die „Haltbarkeit ihrer eigenen rechtlichen Argumentation“, so Hofmann mit Blick auf die hohen rechtlichen Hürden, die ein Arbeitsgericht für eine einstweilige Verfügung setzt. „Blamieren will sich keiner.“ Wenn zwei Tarifparteien mit der Verantwortung für Millionen von Beschäftigten „meinen, sie können inhaltliche Konflikte vor den Gerichten austragen, dann ist das ein Armutszeugnis“, betonte er. „Mit dem Firlefanz von Rechtsgutachten ist jetzt Schluss.“

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