Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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Eine Rechts-Referendarin mit einem Mundschutz, den auch die Kanzlerin empfiiehlt, wäre doch kein Problem in Corona-Krisen-Zeiten, wenn sie da zum Dienst erschiene.

Allerdings hat Frau Merkel keine Burka damit empfohlen, nach den Corona-Krisen-Zeiten sowieso nicht.

Es war eine Elientscheidung, die ich für gerechtfertig halte und auch viele andere, aus Kirchen- und Juristenkreisen.

 

Sehen Sie - so ist das eben mit unterschiedlichen Auffassungen. Von Juristen würde ich eine präzise Analyse einer etwaigen konkreten Abwägung interessieren. Was "Kirchenkreise" angeht - nun ja, innerkatholisch jubeln die postkonziliaren Propagandaepiskopen, dass nicht gerade Tridentiner einen Erfolg hatten.

Die Tridentiner Mundkommunion ist ja auch noch besonders freundlich für die Corona-Virus-Verbreitung.

Wenn diese wenigsten sich auf diese Tridentiner eingrenzen liesse, könnten nun die von Ihnen gescholtenen "postkonziliaren Propagandaepiskopen" sich denken, laut sagen werden sie es sicher nicht, auch nicht leise hinter dem Mundschutz flüstern.

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Och, die Debatte ist woanders längst durch. Glasplatte hinhalten zwischen Zelebranten (mit Mundschutz) und Kommunikanten. Der Rest ist , wie auch Sie wohl andeuten, Vermutung. Mancher Abneigung gegen Manche ist schon heftig, fürwahr!

Und der Zelebrant wechselt jedes Mal seine Handschuhe nach dem Legen der Hostie auf die Zunge des Kommunikanten und desinfiziert die Glasplatte auch jedes Mal? Das wird dann ein so langer Gottesdienst, damit ist der ja noch weniger genehmigungsfähig als andere.

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Bei den Supermärkten, bei denen ich einkaufe, wird die Glasplatte zwischen Kassierer und Kunde auch nicht nach jedem Kundenbezahlvorgang gesäubert oder desinfiziert, die Kassierer tragen regelmäßig keinen Mundschutz. Sie soll ja nur der Viralübertragung per Luft entgegenwirken. Nicht einmal Frau Merkel wünscht Waschung von Mundschutz nach jedem Begegnungswort. Wie im Supermarkt. Der Handschuhtausch ist schnell vollzogen. Freilich nicht so schnell, wie manche Blitzideen angeblicher Einwände gegen die Tridentinische Messe herauspurzeln. Die Qualität dieser Blitzideen ist regelmäßig coronarelevant  - siehe Klopapier

Der Handschuh des Zelebranten hat sehr schnell Kontakt mit der Mundschleimhaut des Kommunikanten, muss also gewechselt werden. Die Glasplatte ist beim Wechsel des Handschuhs auch abzulegen und kann die neuen Handschuhe wieder verunreinigen, anders als im Supermarkt.

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Im Supermarkt fummeln auch keine Kunden hinter der Trennscheibe im Gesicht der Kassierer (m,w,d) herum, Herr Dr. Peus.

Da wäre aber die Hölle los.

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Also, Gast 23.4.  23:48, die Abläufe kennen Sie nicht so recht, gell?  Warum sollte die Glasplatte, die ebenso wie die Patene ein Meßdiener (ermanent jeweils im Bereich zwischen Mund des Kommunikanten und Gesicht des Priesters ) hinhält, denn jeweils gewechselt werden? Wird doch im Supermarkt auch nicht nach jedem Kunden!

Da käme es zuerst einmal auf die Fläche der Glasplatte an, wo und wie der Meßdiener die anfasst und wie weit Glasplatte und die Hände des Meßdieners vom offenen Mund des Kommunikanten entfernt sind, um einen sinnvollen Vergleich mit der Supermarktkasse machen zu können. Aber an einer Supermarktkasse hat doch unter regulären Umständen nie einer die Hand im Mund eines anderen, denn das ist der entscheidende Punkt, den Sie ja ständig unterschlagen bei Ihren Einwänden bzw. Rechtfertigungen. Darauf wäre nun einzugehen, was Sie bisher ständig vermeiden, so wie "der Teufel das Weihwasser" in Ihrer eigenen Diktion.

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Nö, Gästelken 24.4.2020, 11:33 , ich unterschlage gar nichts. Freilich sortiere und differenziere ich. Gegen Abtransport von Kommunikanten zum Priester a) bezüglich Atem: Glasplatte,  schützt in beiden Richtungen wie bei Supermarktkasse   b) bezüglich befürchtetem Berührungskontakt/Zunge: Verwendung Einmalhandschuhe.   

Auch das sind wieder nur läppische Ausreden: Der Abstand ist unterschiedlich bei Mund-Kommunion und Kasse, die Einmalhandschuhe beim Zelebranten sind ständig nach jeder Mundkommunion dann zu wechseln, er braucht Ärmelschoner für die Unterarme, unter Umständen alles auch  beim Meßdiener, der dann aber die Glasplatte wieder anfassen muss, sie auch ablegen muss, die Ablage ist nach der Messe zu desinfizieren, der ganze Zeitaufwand dafür ist ebenfalls noch einzukalkulieren für den Gottesdienst mit den Gläubigen und danach, auch da können Infektionsketten noch bei dem Kirchenpersonal entstehen.

Sie schwadronieren ohne Ahnung nur weiter wie vorher mit neuen Ausreden.

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Die Verhandlung im Hauptsache-Verfahren sollte m.W. am 30. April sein, und danach werden Sie auch mehr dazu lesen können.

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Um nachzuhelfen: Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 038/2020 vom 17.04.2020

Entscheidungsverkündungstermin in Sachen I ZR 228/15 (Presseveröffentlichung von Buchbeiträgen
eines ehemaligen Bundestagsabgeordneten) am 30. April 2020, 9.30 Uhr

Sehr geehrte Frau Ehrlich, empfehle auch Ihnen zum Thema Fixierungen und Zwangsbehandlungen den heutigen Tatort, der gerade in der ARD läuft.

Besten Gruß

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Recht auf Selbsttötung   Karls­ruhe weist Vor­lagen des VG Köln ab     30.06.2020

Das VG Köln legte Karlsruhe im vergangenen Jahr Verfahren zum Recht aus Selbsttötung vor. In der Zwischenzeit erklärte das BVerfG das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig. Die Vorlagen wurden nun abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Vorlagen des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zum Recht auf Selbsttötung für Schwerkranke abgewiesen. Die Vorlagen seien angesichts des Verfassungsgerichtsurteils vom Februar zu dem Thema unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss vom 20. Mai (Az. 1 BvL 2/20 bis 1 BvL 7/20).

 https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-vorlagen-vg-koeln-recht-selbsttoetung-abgewiesen/?r=rss

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