Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht
von , veröffentlicht am 31.01.2018Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema
Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.
Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):
Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.
In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.
Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.
Wieso?
Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.
Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.
Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.
Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.
Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.
Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:
1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.
2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.
Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen.
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520 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenWaldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Sorry, gemeint war natürlich das OLG Frankfurt und nicht Hamburg.
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Liebe Frau Ehrlich, so wie Herr Würdinger es auch augefasst hatte, war die ganze Justiz von mir gemeint.
GR
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Der Kommentar von Frau Ehrlich vom So, 2019-08-18 14:49 ist wieder im Nirwana verschwunden und editieren geht hier immer noch nicht, sonst stünde oben jetzt "aufgefasst".
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Nach dieser Darstellung komme ich quasi auf Umwegen zu den Fall Tennesee Eisenberg. Gemaess der ausfuehrlichen Begruendung des BvfG sowie deren entgueltigen Entscheidung in diesen Fall, auch Schutz fuer die Amtswalter des Staates, erschien mir diese sehr verwunderlich. Laut BvfG gab es eine anfaengliche Fixierung in Form einer Unschaedlichmachung durch Schusswaffengebrauch mit mehreren Koerpertreffern, jedoch im Ermessen der Polizei, genauer gesagt des Polizisten, weitere Zwangsbehandlungen durch konsequentes und entgueltiges Ruhigstellen mit zusaetzlichen Koerpertreffern. Dass eine schon zerschossene Person eine Gefahr fuer den Beamten darstellte, ist eine zweifelhafte Klarstellung der beteiligten Gerichte.
GS
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"Werter Gast, abgesehen davon, dass Ihr Vergleich einer Fixierung mit Schusswaffengebrauch auf zwei Beinen hinkt:
Sie sollten sich mal mit Wundballistik beschäftigen. Körpertreffer bei bekleideten Personen sind anders als im Kino nicht an lustig spritzenden Blutfontänen erkennbar, schon physikalisch nicht, weil das eintretende Geschoss erst einmal eine Wundhöhle erzeugt mit einem Vakuumeffekt. Sie haben auch keine "Stopwirkung", geschweige denn fliegen Getroffene wie im Kino teils meterweit durch die Luft (auch das ist kleine Physik beim Vergleich der Energie und Masse eines 9-mm-Pistolengeschosses mit der Masse eines menschlichen Körpers).
Treffer in die bewegten Extremitäten sind schon im Schießkino eher schwer, unter Einsatzbedingungen (auch Polizeibeamte können physiologische Reaktionen wie Adrenalinausstoß mit den damit verbundenen Folgen Tunnelblick, Grobmotorik u.a. nicht durch Zauberkraft unterbinden) meist nur mit Glück oder im extremen Nahbereich möglich.
Leute sind selbst nach Herz- oder Kopftreffern teils mehrere Minuten noch handlungsfähig, das reicht, um mit einem Messer Schaden anzurichten. Was selbst eine kleine Klinge anrichtet bzw. welche Eindringtiefe sie hat, kann man zB sehr schön in dem Video "the edged weapon threat" auf dem Videokanal Ihres Vertrauens sehen.
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Den, Ihren, entsprechenden Beitrag habe ich erwartet. Ich werde weder hinken mich noch mit Wunderballistik beschaeftigen und kann auch mit Ihren Kinodarstellungen nichts anfangen. Ich bleibe bei meiner Meinung gemaess der Entscheidung des BvfG, aber auch, dass sich Beamten bei einer Notwehr durchaus schuetzen moegen. 9mm Geschosse sind keine Nadelstiche. Die Massnahme der Beamten so mit einen erheblichen Munitionsaufwand gegen eine einzelne Person vorzugehen, war unangebracht.
GS
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"Wunderballistik" ist ein schöner Freudscher Verschreiber, das ist nämlich genau die Phantasievorstellung, dass man aggressive und/oder psychotische/intoxierte Bewaffnete mit einem Zauberschuss mit Wunderwirkung ("Waffe aus der Hand Schießen und dabei nur eine Fleischwunde erzeugen") risikolos kampfunfähig machen kann.
Dr. Egon Peus kommentiert am Permanenter Link
Die mitgeteilten Erwägungen klingen sehr vernünftig.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Morgen in der NJW:
Auf Geheiß des BVerfG hat der Gesetzgeber den Richtervorbehalt bei Fixierungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Unterbringungen geregelt. Erfasst sind Anordnungen in der Strafhaft, im Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest. Zugleich wurden Vorschriften über die Unterbringungsverfahren im FamFG geändert. Direktor am AG Dr. Jörg Grotkopp und Vorsitzender Richter am LG Peter Fölsch ordnen die Neuerungen in unserem Eröffnungsaufsatz ein.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich gehe davon aus, dass Sie gegen die vorläufige Unterbringung und die Zwangsmaßnahmen im Verwaltungsrechtsweg die Rechtswidrigkeit haben feststellen lassen, haben Strafanzeige wg. KV und Freiheitsberaubung erstattet. Nach Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt. Dagegen haben Sie dann die sogenannte Vorschaltbeschwerde eingelegt - ohne Erfolg, dann Klageerzwingungsantrag beim OLG, der als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen die Entscheidung des OLG haben Sie dann VB eingelegt, die das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, seine Entscheidung gleichwohl auf neun Seiten begründet hatte. Und das ist die von Ihnen kritisierte Entscheidung vom 25.10.2019. Stimmts soweit?
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Der Beitrag des Gastes oben ist von mir, ohne meine Absicht meine Identität zu verbergen. Habe einfach übersehen, dass mein Rechner meinen Namen nicht automatisch generiert hat. Weiß nicht warum, vermutlich weil ein Update für den Browser installiert wurde.
Zunächst einmal dazu. Sie schreiben:
"Polizeibeamten wird im PsychKG SH KEINE Unterbringungsbefugnis eingeräumt."
Richtig. Was aber, wenn sie es trotzdem tun, d.h. wenn sie trotzdem die Unterbringung anordnen? Die Unterbringungsanordnung mag dann zwar rechtswidrig, gleichwohl aber wirksam. Sie muss dann im Verwaltungsrechtsweg entweder aufgehoben werden (was nicht geht, wenn sie sich erledigt hatte) oder aber es muss deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden.
Wenn Sie vielleicht meinen, die Polizisten hätten keine Unterbringungsanordnung erlassen, weil sie dafür nicht zuständig waren, dann könnten Sie nicht ganz Unrecht haben, weil die Unterbringungsanordnung deswegen möglicherweise nichtig ist. Wenn sie aber nichtig ist, dann ist sie auch nicht erlassen worden. Dann hätten wir überhaupt keine Unterbringunganordnung, nicht einmal eine rechtswidrige und auch keine wirksame. Aber auch die Nichtigkeit muss erst einmal festgestellt werden - in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und wenn Sie sich einfach eine halbe Stunde ruhig und gelassen ins Bett gelegt hätten? Denn in einem Krankenhaus haben die Ärzte nun mal den Vorteil des eigenen Reviers, das ist bei Primaten auch nicht anders.
Die lächelnde Bemerkung Ihrerseits "Wenn´s dem Ego und dem Klinik-Budget dient ....." hätten Sie auch noch anbringen können.
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Ich versuche mal, das Pferd von vorne aufzuzäumen und beginne mit dem Einfachsten. Dass der objektive und subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt ist, darüber dürfte es wohl keine zwei Meinungen geben. Der Schwerpunkt liegt in der Rechtswidrigkeitsprüfung. Dass eine rechtmäßige Unterbringung gegen den Willen des Untergebrachten ein Rechtfertigungsgrund ist, das liegt auf der Hand. Das gilt auch für die rechtmäßige Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen wie Fixierung oder Ruhigstellung durch Medikamente. Wie verhält es sich mit einer rechtswidrigen aber eben rechtswirksamen Anordnung (der Unterbringung und der besonderen Sicherungsmaßnahmen)? Ist es von Verfassungs wegen geboten, dass STA, GStA und OLG die Rechtswidrigkeit eigenständig und unabhängig von VGs prüfen? Und wie verhält es sich mit einer nichtigen Anordnung?
Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich diese Fragen so ohne Weiteres aus dem hohlen Bauch heraus nicht beantworten kann, ohne weitere Überlegungen und Arbeit reinzustecken. Aber ich stimme Ihnen zu, dass man dann nicht einfach auf die polizeiliche Generalklausen als Rechtfertigungsgrund umsatteln kann, weil Anordnung der Unterbringung und der Fixierung durch und durch fehlerhaft sind. Insoweit käme m.E. ein Verstoß gegen das Willkürverbot in Betracht, weil man damit - wie Sie schon sagten - lex specialis mit lex generalis verdrängen würde. Nicht übersehen werden darf auch, dass Träger des Eingriffsguts mit dem Träger des Schutzguts identisch ist. Und dann wäre noch Art. 104 I 2 GG, der jedenfalls beim Rechtfertigungsgrund bzgl. der Fixierung zu beachten wäre: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."
Ich vermisse auch die Auseinandersetzung des BVerfG in 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 mit Art. 104 I 2 GG. Das BVerfG rechtfertigt die Fixierung mit der staatlichen Schutzpflicht, die dem gesetzgeberischen Gestaltungsermessen unterliegt. Mit keinem Wort wird aber gesagt, dass die absoluten Grenzen der Schutzpflicht im Eingriffsverbot des Art. 1 GG liegen. Eine Maßnahme, die in den Schutzbereich der Menschenwürde eingreift, ist niemals durch die Schutzpflicht gerechtfertigt, was aber vor allem dann evident ist, wenn das Schutzgut und das Eingriffsgut ein und demselben Rechtsträger gehören. Das BVerfG begnügt sich dazu mit der bloßen Bemerkung (Rn. 92): "In Anbetracht einer von einem psychisch Kranken ausgehenden unmittelbaren Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit des Betroffenen selbst oder Dritter erscheint die pauschale Charakterisierung jeglicher Art der Fixierung als Folter oder erniedrigende und unmenschliche Behandlung zu weitreichend." Mag das für eine pauschale Charakterisierung zutreffen. Weitreichender aber ist, wenn man jegliche Art von Fixierung als Folter oder erniedrigende und unmenschliche Behandlung pauschal und generell verneint.
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Nach dem Grundsatz des "audiatur et altera pars" wären die Polizisten und der Stationsarzt ebenfalls anzuhören, wie es zu der Fixierung und der kurzen Narkotisierung vorher gekommen ist, wie es von Frau Ehrlich geschildert wurde.
M. E. wäre es lebensfremd, hier keine Anteile des Patienten an diesem Fiasko einer Kommunikation zwischen Arzt und Patient anzunehmen. Nachdem der Stationsarzt nach Rücksprache mit dem Amtsarzt sich dazu entschlossen hatte, keine Debatten mehr zu führen und Polizisten und Klinikpersonal bereitstanden, eine Fixierung durchzusetzen, ist die Sache erst einmal gelaufen, denn der Arzt wird sich durch den sinnlosen tätlichen Widerstand eines Patienten (Natürlich versuchen Sie heftig, sich zu wehren. Sie strampeln mit den Armen und Beinen und winden sich im Bett und rufen zunächst Hilfe und dann "Feuer".) nun nicht mehr davon abbringen lassen, sondern gerade dadurch sich bestätigt sehen, das Richtige zu tun. Andernfalls stünde er auch noch als ein Arzt da, der nicht weiß, was er will und es auch nicht durchsetzt und dadurch vor dem Personal sein Gesicht verlieren könnte wegen dieses Hin und Her.
Auch auf einen heranrollenden Panzer schießen nur Selbstmörder, die den Helden spielen wollen, mit einer Pistole. Taktischer Rückzug ist da die Devise der Wahl, und der Patient benötigt zuerst mal die Patientenakte vor allen Dingen, deshalb sind auch Strafanzeigen gefährlich bei solchen Konflikten, denn auch Patientenakten lassen sich doch immer noch "überarbeiten", wenn aus ihnen Arger erwachsen könnte. Bisher jedenfalls hatte der Patient nichts erreicht, ihm drohen sogar noch zu zahlende Gerichtskosten und außerdem Anwaltshonorare. Hatte der Patient eigentlich von sich aus mal angeboten, eine Entlassung aus der Klinik entgegen ärztlichem Rat und auf eigenes Risiko zu unterschreiben, die auf den Arzt schon mal beruhigend gewirkt haben könnte?
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Diese Informationen hätten Sie alle auch schon vorher geben können, ohne Nachfragen von meiner Seite aus, was erst nach einer längeren Pause erfolgte. Daher war das Nachfragen auch sinnvoll und notwendig gewesen.
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Sie verwechseln Unmündigkeit mit Vorsicht, das ist Ihr Fehler.
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Sie hatten nicht richtig gedacht und nicht richtig gelesen, was ich schrieb, da ich die Rechtslage kannte. Ein Patient, der an einen Arzt mit einer Impulskontrollstörung gerät, dem helfen Rufe wie "Feuer" aber auch nicht, wenn es nicht wirklich brennt.
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War der Vorsorgebevollmächtigte an diesem Morgen auch gleich beim ärztlichen Direktor bzw. seinem Stellvertreter, oder dem Leiter der Klinik, oder der Abteilung, und auch noch bei dem zuständigen Amtsarzt wegen der Fixierung gegen den Willen des Patienten und gegen die vorliegende Patientenverfügung vorstellig gewesen?
Wann wurde ein Richter nach den ersten 30 Minuten der Fixierung und von wem informiert?
Auch danach darf man als Patient bei einer Aufnahme schon Fragen stellen, und die Erklärungen dazu auch schriftlich festhalten lassen, bevor man sich aufnehmen läßt.
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Ich rate übrigens bereits beim ersten Aufnahme- / Aufklärungsgespräch mögliche Zwangsmaßnahmen anzusprechen und das auch bereits da schriftlich festzuhalten, daß der Patient das ablehnt, bevor der Patient irgend etwas ohne diese spezielle Aufklärung unterschreibt, außerdem auf die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht hinzuweisen und beide auch zur Akte reichen und den Empfang quittieren lassen. Und das steht dann auch so in der Akte für alle Fälle.
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Dazu hätte ich aber gerne selber mal die Patientenakte gelesen.
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Es geht hier um die strafrechtliche Rechtswidrigkeit, nicht um die verwaltungsrechtliche, die m.E. evident ist, wenn man den von Frau Ehrlich dargelegten Sachverhalt zugrunde legt und nicht daran dreht oder ständig infrage stellt. Was in der Patientenakte steht, ist daher nicht entscheidend.
Anders als im Umweltrecht verneint der BGH die Akzessorität verwaltungsrechtlicher Rechtswidrigkeit. Auch rechtswidrige Anordnungen und deren Vollstreckung durch Polizeivollzugsbeamte sind hinzunehmen bzw. zu dulden. Sie sind im strafrechtlichen Sinne nicht rechtswidrig, wenn "„die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein - ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt" (Urteil des 1. Strafsenats vom 9.6.2015 - 1 StR 606/14):
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Rechtmäßigkeit -sowohl bezüglich §32 Abs.2 StGB als auch §113 Abs.3 StGB -des Handelns von staatlichen Hoheitsträgern bei der Ausübung von Hoheitsgewalt weder streng akzessorisch nach der materiellen Rechtmäßigkeit des dem Handeln zugrundeliegenden Rechtsgebiets (meist des materiellen Verwaltungsrechts) noch nach der Rechtmäßigkeit entsprechend dem maßgeblichen Vollstreckungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 31.März 1953 -1StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164;vom 10.November 1967 -4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 363 sowie die Nachw. bei Rönnau/Hohn in Leipziger Kommentar zum StGB, 12.Aufl., Band 2, §32 Rn.117; Erb in Münchener Kommentar zum StGB,2.Aufl., Band1, §32 Rn.75; siehe auch BVerfG [1.Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 30.April 2007 -1 BvR 1090/06 Rn.26 ff.bzgl. der Rechtmäßigkeit bei §113 Abs.3 StGB). Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein -ihm ggf. eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausübt (BGH, Urteile vom 31.März 1953 -1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164; vom10.November 1967 -4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 365; weitereumfassende Nachw. bei Rönnau/Hohn aaO §32 Rn.117 Fn.332; Erb aaO §32 Rn.75 Fn.159). Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechtswidrig (BGH, Urteil vom 10.November 1967 -4 StR 512/66,BGHSt 21, 334, 363; in der Sache ebenso bereits BGH, Urteil vom 31.März 1953 -1 StR 670/52, BGHSt 4, 161, 164 f.; siehe auch BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 29. April 1991 -1 BvR 7/90, NJW 1991, 3023 sowie Erb, Festschrift für Gössel, 2002, S.217, 230 f.)."
Mich würde daher interessieren, ob das OLG sich an diese strafrechtliche Rechtswidrigkeitsprüfung gehalten hatte. Denn jedenfalls waren die Polizisten für die Anordnung der Unterbringung offensichtlich sachlich nicht zuständig. Auch "die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten", also eine erhebliche Gefahr für Selbstgefährdung aufgrund(!) einer psychischen Krankheit des Untergebrachten dürfte doch weder bestanden noch erkennbar gewesen sein. Wie aus der Einlassung der Polizisten im Amtshaftungsprozess nach Darlegung von Frau Ehrlich erkennbar ist, sind sie auch nicht von einer die Willensbildung ausschließenden psychischen Erkrankung ausgegangen.
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Lassen Sie sich auch mal von Psychiatrie-Erfahrenen beraten, die selber wissen, wie mit diesen Damen und Herren umzugehen ist, die sich so aufspielen wie kleine Herrgötter.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Meine Erfahrung hat mich Folgendes gelehrt:
a) Vorsicht bei Machtkämpfen auf fremden Revier, da auch mal an einen taktischen Rückzug denken und keine fruchtlosen Diskussionen mit Ärzten führen, die dann den Herrn im Hause spielen könnten und Einträge in die Patientenakte ja nach ihrem eigenen Gusto vornehmen und dann gerne Renitenz oder uneinsichtiges, aggressives Verhalten hineinschreiben und sich damit absichern wollen. Da hat der Patient dann schlechte Karten.
b) Pateintenverfügungen und Vorsorgevollmachten reichlich in Kopien verteilen und wenn möglich, sich den Empfang quittieren lassen als Nachweis. Allen Abrechnungen von unfreiwilligen Aufenthalten bei der Krankenkasse widersprechen.
c) Nach einem Richter immer schriftlich verlangen und die halbe Stunde ruhig und gelassen, also unaufgeregt sich der Macht der Ärzte mal aussetzen, bei einem Patienten die Freizügigkeit zu beschränken, die aber auch immer wegen Körperverletzung aufpassen müssen bei allen ihren Maßnahmen gegen den geäußerten Willen eines Patienten. Deshalb versuchen dann ja Ärzte in der Regel, eine freie Willensbildung zu verneinen, und dafür darf man ihnen auch keinen Anlaß geben, indem man sich aufregt und lange diskutiert.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Bei der Personalsituation und dem Zeitmangel in vielen Kliniken sind lange, konfrontative Diskussionen mit Ärzten über Grundrechte mMn kontraproduktiv und taktisch unklug.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Hier ist Gast nicht gleich Gast und Sie sind in die fiktive Rolle des Patienten geschlüpft, Frau Ehrlich.
Die Realität der Notwehr bestand nur aus der Sicht des Patienten, nicht aus der Sicht des Arztes.
Für den war eine mögliche Selbstgefährdung des Patienten mit Haftung von ärztlicher Seite Realität.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Selbstverständlich hätte der Stationsarzt das auch machen können, aber er hatte sich nach Ihrer eigenen Darstellung Rückendeckung vom Amtsarzt geholt für seine Maßnahme der Fixierung, der ja bereits längere Diskussionen vorausgegangen sind.
Das ist die sachliche Ebene.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Es empfiehlt sich, auch einmal die Perspektive des Arztes einzunehmen, der will sich später doch kein Versäumnis zurechnen lassen. Wer aber doch ruhig und gelassen bleibt, der wird in der Regel auch nicht fixiert werden, wenn er als ein Patient freiwillig im Bett für die kritische halbe Stunde liegen bleibt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich habe etwas verkürzt auf Ihre Darstellung hier Bezug genommen:
Sonja Ehrlich kommentiert am Do, 2019-11-14 17:03 Permanenter Link
Sie haben dem Stationsarzt und den Polizisten gegenüber zu erkennen gegeben, daß Sie auch keine halbe Stunde mehr lang dort weiter freiwillig noch bleiben wollten und das hat diese Spirale ausgelöst.
Gast kommentiert am Permanenter Link
War es Ihnen denn nicht klar gewesen, daß Sie in einer Klinik ohne Erlaubnis keine Tonaufnahmen von Äußerungen eines Arztes machen dürfen, Frau Ehrlich?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und vorher schrieben Sie doch noch in der Ich-Form von diesem Fall, siehe auch:
Sonja Ehrlich kommentiert am So, 2018-02-04 13:40 Permanenter Link
Jetzt aber nicht mehr und nun werfen Sie mir Widersprüchlichkeit vor!
Gast kommentiert am Permanenter Link
Sie nehmen doch nur die Perspektive des Patienten ein, siehe oben.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das überlasse ich alles der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2019.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ohne alle relevanten Grundlagen für eine Erörterung in diesem Einzelfall zu kennen wäre das mMn nach ein Zeitvertreib, den ich jetzt anderen überlassen werde.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Was hatte der Patient / Mandant denn unterschrieben bei seiner Aufnahme in die Klinik und was alles steht in der Patientenakte?
Ohne genaue Kenntnis darüber sind weitere Diskussionen nicht sehr ergiebig mehr.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Nach Ihrer Schilderung, die sich auf Angaben eines Mandaten stützt, muß ich davon ausgehen, daß der Arzt auch seine Gründe hatte, so zu reagieren. Und diese Gründe wären doch zu berücksichtigen.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Wenn aber der Fall des grundlosen Überreagierens des Stationsarztes jedoch vorgelegen haben sollte, dann zeigt der Fall, daß Recht haben noch nicht vor Gerichten Recht bekommen bedeutet. Und das kenne ich ja alles schon viel länger und ziehe daraus meine Konsequenzen im Umgang mit Ärzten und diskutiere mit denen nicht über Grundrechte in deren Revier und Machtbereich.
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Niemand im Krankenhaus wird ernsthaft das Verlangen haben, mit dem Arzt über Grundrechte zu diskutieren. Das verlangt niemand. Das ist nicht das Thema. Auch begründet der Aufenthalt in einem Krankenhaus kein Sonderrechtsverhältnis, in dem die Grundrechte nur eingeschränkt gelten.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Zitat von Prof. Dr. H. E. Müller:
Wobei in der Praxis die Dokumentation in der Patientenakte von denen durchgeführt wird, die zu kontrollieren wären.
Amüsant!
Gast kommentiert am Permanenter Link
Je mehr zu dokumentieren ist von Ärzten und Pflegern, desto weniger Zeit bleibt noch für den direkten Umgang mit den Patienten.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das Thema der Fixierung nimmt hier wohl einen breiten Raum ein. Viele Beitraege erscheinen mir unangepasst denn jeder pocht auf seine Meinung. Was hier bestimmte Personen fordern ist schon einzigartig. Selbst Einsicht in Krankenakten wird gefordert, weiter lassen sie sich vor lauter Neugier leiten. Die beginnt ja schon mit der Fixierung am Zaun durch den Nachbarn.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Und das ist gemäß BGB auch das gute Recht jedes Patienten:
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das und die Rechtmäßigkeit des stationsärztlichen Handelns bewerten dann die angerufenen Gerichte, und die werden auch auf die Patientenakte zugreifen, wobei der ganze Behandlungsvertrag dann eine wichtige Rolle spielt:
Behandlungsvertrag § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag § 630b Anwendbare Vorschriften § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten § 630d Einwilligung § 630e Aufklärungspflichten § 630f Dokumentation der Behandlung § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Gänzlich falsch. Das OLG, also das angerufene Gericht im Klageerzwingungsverfahren, greift auf keine Akten zurück, nicht einmal auf die Ermittlungsakte. Und der Behandlungsvertrag spielt überhaupt keine Rolle, auch wenn er bei zwangsweisen Unterbringung gegen den Willen des Untergebrachten am Rande interessante zivilrechtliche Fragen aufwirft bzgl seines Zustandekommens.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Es soll ja auch noch Zivilverfahren gegeben haben zu Schadensersatz, neben einem KlEV, siehe Zitat:
" .... sämtliche Feststellungsklagen sind erfolgreich verlaufen. Und auch zivilrechtlich steht die Haftung gegen alle Beteiligten, ja, alle, auch die Polizeibeamten und den Stationsarzt, dem Grunde nach fest und es wird gerade die Schadenshöhe ermittelt. Die Polizeibeamten haben zeugenschaftlich vor dem Landgericht ausgesagt ....... "
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Das wird aber offensichtlich ein Amtshaftungsverfahren sein. Diese Verfahren werden vor den Zivilgerichten geführt, weil der Gesetzgeber sich das spöttisch so ausgedacht hatte. Materiell und schwerpunktmäßig betrifft dieses Zivilverfahren aber reines Verwaltungsrecht. Der Bundes-Gesetzgeber hat sich ganz sicher etwas dabei gedacht, Zivilrichter über verwaltungsrechtliche Fragen der Staatshaftung entscheiden zu lassen. Diesen Gedanken kopieren auch viele Bundesländer, indem sie Familienrichter die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Unterbringung nachträglich überprüfen lassen. In Schleswig-Holstein ist man insoweit noch gut dran, weil darüber Verwaltungsgerichte entscheiden.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Die Vorsicht bei einer Aufnahme in einer Klinik ist daher angebracht, strafrechtlich ist jedoch selten etwas zu erreichen, was auch dieses Zitat zeigt:
"Fazit
Der auf Patientenvertretung spezialisierte Fachanwalt für Medizinrecht muss seinem Mandanten grundsätzlich von der Durchsetzung seiner Ansprüche im Strafprozess abraten."
https://www.anwalt.de/rechtstipps/arzthaftung-bei-behandlungsfehlern-strafanzeige-gegen-den-behandelnden-arzt-fuehrt-selten-zum-erfolg_085338.html
Siehe auch Satz 3 im Absatz 2 von BGB § 630c (Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten):
"Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden."
Und damit wird auch die Einsicht in die Patientenakte meistens abgelehnt werden, denn "Nemo tenetur se ipsum accusare" in einem Strafprozeß, wenn doch eine Strafanzeige im Raum steht, oder bereits vom Patienten schon angekündigt wurde.
Dem Patienten fehlt dann aber ein wichtiges Beweismittel.
Waldemar R. Kolos kommentiert am Permanenter Link
Machen wir es noch genauer:
Also die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung und Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme nach 312 Nr. 4 FamFG wird im Beschwerdeweg nach FamFG gerichtlich überprüft, die Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das sachlich zuständige Gesundheitsamt oder die sachlich unzuständige Polizeibehörde in SH im Verwaltungsrechtsweg vor den Verwaltungsgerichten.
Betrifft der Beschluss des LG Kiel vom 3.10.2013 - 3 T 221/13, Ihr Verfahren?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Auch Staatsanwälte beschlagnahmen dann nicht schon automatisch die Patientenakte bei jeder Strafanzeige gegen einen Arzt, siehe auch:
https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Warum-es-nur-selten-zum-Prozess-kommt-271253.html
Gast kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Ehrlich, da mir diese Vergeblichkeit von Strafanzeigen inklusive von KlEV aber seit vielen Jahren bekannt ist, sehe ich auch nur noch eine Zeit- und Ressourcenverschwendung darinnen, das bei bestehender Rechtslage zu probieren. Es war auch eine erfolglose Taktik, sich strampelnd und unter Hilferufen und Feuerrufen auf der Station - wie beschrieben - zu wehren, da diese Taktik auch die Fixierung ja nicht verhinderte.
Auch Sie haben doch strafrechtlich am Ende nichts erreicht, auch die VB war erfolglos geblieben. Das sind die Fakten.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie sprechen von der "Vergeblichkeit von Strafanzeigen inklusive von KlEV". Dann sollten Sie es nochmal mit einem KlEV versuchen, aber erst dann, wenn Sie meinen Aufsatz gelesen haben werden.
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