SAe GA Wahl v. 30.1.2018, Rs. C- 660/16 – Kollroß, Rs. C- 661/16 – Wirtl: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern“

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 02.02.2018
Rechtsgebiete: Steuerrecht1|5215 Aufrufe

Geradezu philosophisch leitet GA Wahl seine Schlussanträge zu den aus Deutschland stammenden Vorabentscheidungsverfahren ein. Auf Vorlagebeschluss sowohl des V. wie auch des XI. Senats des BFH wird der EuGH nun Rechtsfragen aus Deutschland zur Vorsteuerberichtigungspflicht zu beantworten haben. Nach dem Verständnis der deutschen Finanzverwaltung sind Vorsteuerbeträge wegen geleisteter Anzahlungen auch dann durch das Finanzamt des (bei Zahlung gutgläubigen) Unternehmers zu kürzen, wenn der (betrügerisch handelnde) Vertragspartner die Gelder zwar vereinnahmt und die Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt hat, seinerseits aber trotz eigener Nichtleistung die Anzahlung an seinen Kunden nicht zurückzahlt (z.B. wegen zwischenzeitlich eingetretener Zahlungsunfähigkeit). Das Insolvenzrisiko des Betrügers wälzt der Fiskus so auf steuerehrliche Unternehmer ab. Die Finanzverwaltung sieht sich in dieser Sichtweise durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „FIRIN“ (EuGH v. 13.03.2014 – Rs. C-107/13, Rn. 39) bestätigt, nach der ein Unternehmer Vorsteuerbeträge zu berichtigen habe, wenn der „Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung unsicher sei“.

In seinen Schlussanträgen macht GA Wahl deutlich, dass eine Vorsteuerkürzung nur in Fällen des betrügerischen Zusammenwirkens zwischen Anzahlendem und dessen Vertragspartner in Betracht kommen solle. Dass die Vertragserfüllung unsicher sei, lasse sich nicht auf den Umstand zurückführen, dass der Liefervertrag keinen konkreten Liefertermin enthalte. Eine Kürzung der Vorsteuer beim Anzahlenden sei nur dann gerechtfertigt, wenn dieser sein Geld vom betrügerischen Vertragspartner zurückerlange. Denn andernfalls wäre der Anzahlende auf Kosten des Fiskus ungerechtfertigt bereichert.

Ob sich der EuGH den Entscheidungsvorschlägen des GA anschließen wird, bleibt abzuwarten. Dass der EuGH sich inhaltlich dem GA anschließt, ist geschädigten, steuerehrlichen Unternehmern zu wünschen.

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