ePrivacy-Verordnung: GroKo und die Quadratur des Kreises

von Dr. Stefan Hanloser, veröffentlicht am 08.02.2018
Rechtsgebiete: ePrivacy|4710 Aufrufe

Der Koalitionsvertrag in seiner finalen Entwurfsfassung v. 7.2.2018 dient dem künftigen Kabinett Merkel IV als Agenda bis zur nächsten Bundestagswahl, planmäßig bis Ende 2021.  In das Pflichtenheft der Regierung haben die Koalitionäre auch Zielvorgaben für die geplante ePrivacy-Verordnung der Europäischen Union geschrieben, für die mittlerweile Entwürfe der Kommission (de/en), des federführenden Parlamentsausschusses (de/en) sowie der Ratspräsidentschaft (en) vorliegen.  Der Koalitionsvertrag versucht die Quadratur des Kreises, um die berechtigten Interessen der Empfänger und Versender zielgruppenspezifischer Werbung zu optimieren – dies ist ein Fortschritt.  Die bulgarische Ratspräsidentschaft hat der künftigen Bundesregierung erfreulicherweise eine Brücke gebaut, um dieses Optimierungsgebot kurzfristig im Ministerrat umzusetzen.

Die künftige Regierung will „ein hohes Schutzniveau für die Vertraulichkeit von Kommunikationsdaten bei der E-Privacy-Verordnung und zugleich den Spielraum für Innovation und digitale Geschäftsmodelle erhalten“ (Gliederungspunkt IV.5 – Daten – Rohstoff und sensibles Gut, Zeilen 2078-2080).  Sie wird „[d]ie Daten-Souveränität (…) auf europäischer Ebene im Rahmen der E-Privacy-Verordnung stärken“ (Gliederungspunkt IV.5 – Digitales Europa, Zeilen 2221, 2222).  Die künftige Regierung wird sich „auf EU-Ebene außerdem für eine E-Privacy-Verordnung einsetzen, die im Einklang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung die berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Wirtschaft angemessen und ausgewogen berücksichtigt“ (Gliederungspunkt VI.1 – Digitalisierung, Zeilen 2758-2761).  Programmatisch erkennen die GroKo-Partner an, dass „Daten (…) der Treibstoff für Innovationen und neue Dienste [sind]“ (Zeile 2070) und man sich konsequent „für eine innovationsfreundliche Anwendung der Datenschutzgrundverordnung ein[setzt]“ (Zeilen 2092, 2093).

Auswirkungen hat dieser Regierungsfahrplan für die deutsche Stimme des – künftig CDU-geführten – Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) im Ministerrat.  Die bulgarische Ratspräsidentschaft hatte am 11.1.2018 den Verhandlungsstand der estnischen Ratspräsidentschaft v. 5.12.2017 aufgeschnürt und zur Diskussion gestellt.  Als progressive Optionen nennt das Ratspapier nun bspw. (1.) das berechtigte Interesse an einer Geräteidentifizierung für zielgruppenspezifische Werbung (Ziff. 5 zu Artikel 8 ePVO, Option 3), eine ausdrückliche Kopplungserlaubnis bei berechtigtem Identifizierungsinteresse (Ziff. 5 zu Artikel 8 ePVO, Option 4) sowie die technische Vorgabe an die Hersteller von Browsersoftware und Betriebssystemen für mobile Endgeräte, einen bequemen webseitenspezifischen Cookie Opt-in zu ermöglichen (Ziff. 6 zu Art. 10 ePVO, Option 2).  Die deutsche Delegation wird den Brückenschlag zum Koalitionsvertrag erkennen: Die vermeintliche Quadratur des Kreises, also die berechtigten Interessen der Empfänger und Versender zielgruppenspezifischer Werbung zu optimieren, wird sich auflösen, wenn die künftige ePrivacy-Verordnung in Artikel 8 berechtigte Interessen als Erlaubnistatbestand anerkennt und zumindest in diesen Fällen ein berechtigtes Kopplungsinteresse anerkennt; in Artikel 10 wäre der „bottom-up“-Dialog von der Webseite bzw. App zur Betriebssoftware festzuschreiben, um die angestrebte Nutzerautonomie zu gewährleisten.

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