Rechtsmittel per (einfacher) E-Mail: Geht nicht!!!
von , veröffentlicht am 08.02.2018Eigentlich ist so eine Entscheidung "retro", wenn auch wenig überraschend:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung - das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 – juris).
Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 28.12.2017 - 4 Ws 241/17
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenPhil kommentiert am Permanenter Link
§ 41a StPO ist jetzt übrigens (mehr oder weniger) § 32a StPO.