Umsatzsteuer: Was die neue GroKo bringt

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 09.02.2018
Rechtsgebiete: Steuerrecht|4759 Aufrufe

Einfuhrumsatzsteuer: Deutschland zieht voraussichtlich mit den Niederlanden gleich

Gegenwärtig erheben die Zollbehörden die Einfuhrumsatzsteuer als Teil der Einfuhrabgaben neben dem Einfuhrzoll. Die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer kann der Unternehmer dann nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen. Dieser Dualismus der Finanzbehörden soll einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutsche Industrie und Handelsunternehmen begründen und für deutsche Flug- und Seehäfen darstellen. Andere Mitgliedstaaten der Union (Niederlande) sehen von einer Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch ihre Zollbehörden ab: Stattdessen ist die Einfuhrumsatzsteuer wie auch die abzugsfähige Vorsteuer vom Unternehmer in der Steueranmeldung anzumelden, per Saldo wird bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern die Einfuhrumsatzsteuer nicht liquiditätswirksam (entsprechend den Regelungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13b UStG). Die Niederlande bewerben seit Jahren offensiv ihre See- und Flughäfen mit dem einem vereinfachten Verfahren für die Einfuhrumsatzsteuererhebung (sog. „Art. 23 - Bewilligung“).

Bereits gegenwärtig können Unternehmer in Deutschland gegen Sicherheitsleistung einen Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben beantragen und so einen Gleichlauf zwischen der Abführung von Einfuhrabgaben an die Zollbehörde und dem Abzug der geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung herstellen. Die Anmeldung von geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer und abzugsfähiger Vorsteuer wird zukünftig Unternehmern weitere administrative Entlastung bringen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr an die Zollbehörde zu überweisen wird.

 Digitale Wirtschaft und Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs

Die Regierung möchte Regelungen schaffen, um Plattformbetreiber in Anspruch zu nehmen, die den Handel unredlicher Unternehmer über ihren Marktplatz nicht unterbinden. Plattformbetreiber sollen verpflichtet werden, dem Fiskus über die auf ihren Plattformen aktiven Händler Auskunft zu erteilen. Unklar ist, ob die neue Regierung darüber hinaus auch beabsichtigt, neue Haftungsregelungen oder aber eine Gesamtschuldnerschaft für nicht angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer der auf dem Marktplatz tätigen Händler einzuführen. Vertreter einzelner Bundesländer hatten ihre Sympathie für die Einführung entsprechender Vorschriften in das UStG im Vorjahr in der Tagespresse zum Ausdruck gebracht. Deutschland würde dann über Regelungen verfügen, wie sie gegenwärtig schon im Vereinigten Königreich gelten.

 

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