Die Zukunft der befristeten Arbeitsverhältnisse

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.02.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|4976 Aufrufe

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist rechtlich und politisch seit jeher umstritten. In ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD vereinbart, dass sowohl sachgrundlose Befristungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG) als auch solche mit sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) eingeschränkt werden sollen. Im Vertrag heißt es (ab Zeile 2342):

Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen. Deshalb dürfen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Die Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt der letzten Einstellung ohne Sachgrund zu beziehen.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nur noch für die Dauer von 18 statt bislang von 24 Monaten zulässig, bis zu dieser Gesamtdauer ist auch nur noch eine einmalige statt einer dreimaligen Verlängerung möglich.

Wir wollen nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen. Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben. Wir sind uns darüber einig, dass eine Ausnahmeregelung für den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses (Künstler, Fußballer) zu treffen ist.

Auf die Höchstdauer von fünf Jahren wird bzw. werden auch eine oder mehrere vorherige Entleihung(en) des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch ein oder mehrere Verleihunternehmen angerechnet. Ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ist erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren möglich.

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Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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7 Kommentare

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2,5 Prozent klingt erstmal nach ziemlich wenig, allerdings fehlt mir der Vergleichsrahmen. Gibt es irgendwelche Daten dazu, wieviel Prozent der Belegschaft in den betroffenen Betrieben bisher in sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind?

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Nun, wenn das Gesetz Befristungen nicht zuließe, gäbe es auch keinen Missbrauch, denn der setzt voraus, dass man etwas tut, das an sich okay ist, aber nicht in dieser Art und Weise oder zu diesem Zweck.

Befristungen von Arbeitsverhältnissen sollen Unternehmen eine gewisse Flexibilität erlauben, um insbesondere in unsicheren Wirtschaftslagen Arbeitsplätze schaffen zu können. Die Kehrseite ist, dass Unternehmen mit exzessiver Anwendung von Befristungen praktisch den Kündigungsschutz aushebeln können. Hier geht es darum, diese Möglichkeit einzuschränken.

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Jeder Arbeitgeber würde es begrüßen, wenn ihm die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen genommen wird, wenn der Staat ihm im Gegenzug eine Möglichkeit eröffnen würde, ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen.

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Die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, haben die Arbeitgeber doch - wenn auch nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen. Und für diese Bedingungen gibt es ja durchaus Gründe.

 

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Ja, die Sache mit den "Grnden" gab es bis in die 1970er Jahre auch im Ehe-/Scheidungsrecht. Komisch - dort fand man das gar nicht gut, dass da "schmutzige Wäsche" zu waschen sei. Heute nich drf sich en Arbeutgeber im Sumpf des Undurchschaubaren und Unvorhersehbaren suhlen, ob denn vielleicht ein dringend abgangsbedürftiger Abeitnehmer nun wirklich aus dem Betriebsgeschehen durch Kündigung entfernt werden kann - was immer da so "Gerichte" wägen. Übrigens - bei wirklich freier Kündbarkeit nur mit passablen Fristen wäre ruck-zuck mit "Arbeitnehmerüberlassung" wie auch "Befristungen" weitstgehend Schluss.

Dieser Regierungsentwurf -wohl als Tribut an die SPD zum Erhalt der Groko - stellt einen doch verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in die unternehemerische Freiheit da, weil hier das Direktionsrecht des Arbeitsgebers in puncto Personaleinsatz und - disposition beschnitten wird.

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