Verweisung auf Abbildungen im strafrechtlichen Urteil: Genauer ist besser...ungenau geht manchmal aber auch!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.02.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2184 Aufrufe

Gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO kann im Urteil wegen Einzelheiten auf eine Abbildung verwiesen werden, die sich in der Akte findet. Dies sind oftmals die Tatorte, oder Objekte, deren Fotos in Augenschein genommen wurden. Da ist die Verweisung eine sehr bequeme Sache für die Tatrichterin/den Tatrichter. Aber: Die Verweisung muss eindeutig sein und eigentlich unmißverständlich erfolgen. Empfohlen wird von der OLG-Rechtsprechung immer unter Hinweis auf § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug zu nehmen. Also etwa: "Wegen des genauen Aussehens des weggenommenen Mobiltelefons wird auf die Fotografie Bl. 18 d.A. oben links gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen." Manchmal reicht aber auch weniger:

Soweit der Betroffene rügt, dass eine wirksame Bezugnahme auf das Radarfoto im angefochtenen Urteil nicht erfolgt sei, könnte dies den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründen. Indes ist eine wirksame Bezugnahme erfolgt, in dem es heißt: „Das Gericht konnte sich jedoch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen durch Inaugenscheinnahme der Ausfertigungen des Messfotos auf Bl. 6-8 der Akte überzeugen“ und nachfolgend eine nähere Bildbeschreibung erfolgt.

Will der Tatrichter bei der Abfassung der Urteilsgründe im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf eine bei den Akten befindliche Abbildung verweisen, so hat er dies deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Dafür kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Angabe der bloßen Fundstelle genügen. Eine besondere Form schreibt die genannte Vorschrift für die Verweisung nicht vor. Darüber, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, ist deshalb stets im Einzelfall unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als für die Feststellungen und Wertungen des Tatrichters im Übrigen, die, um rechtlich Bestand zu haben, ebenfalls die Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit wahren müssen. Wird im Rahmen einer inhaltlichen Erörterung ein Klammerzusatz mit einer genauen Fundstelle angebracht, so enthält nach allgemeiner Lebensanschauung ein unter solchen Umständen hinzugefügter Klammerzusatz die Aufforderung an den Adressaten, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich darüber hinaus durch dessen Betrachtung auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Wird dergestalt bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe verfahren, so drängt sich diese Auslegung in besonderem Maße auf, denn dem Tatrichter kann das Bewusstsein unterstellt werden, dass eine bloße Fundstellenangabe ohne Sinn bliebe (BGH, Urt. v. 28.01.2016 - 3 StR 425/15 -juris; vgl. auch: OLG Bamberg, Beschl. v. 07.02.2017 - 3 Ss OWi 156/17 - juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – 4 RVs 30/17 –, Rn. 4, juris).

Daran gemessen reichen die Formulierungen im angefochtenen Urteil zur Annahme einer wirksamen Bezugnahme noch aus. Aufgrund der der Beschreibung des Fotos durch den Tatrichter muss das Rechtsbeschwerdegericht tatsächlich nur wegen der Einzelheiten das Foto selbst in Augenschein nehmen (vgl. insoweit OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2017 – 4 RVs 30/17 –, Rn. 4, juris). Der Klammerzusatz kann dann nach allgemeiner Lebensanschauung nur als Aufforderung verstanden werden, sich durch Betrachtung der Fotos auf den entsprechenden Aktenblättern auch einen eigenen Eindruck zu verschaffen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 14.12.2017 - 4 RBs 447/17

Richterinnen und Richtern ist aber gleichwohl stets zu raten, im eingangs dargestellten Sinne zu verweisen!

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