BGH: Zur Unabhängigkeit von Schiedsrichtern

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 16.02.2018

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 (Az. I ZB 12/17, BeckRS 2017, 140635) entschieden, dass organschaftliche Vertreter grundsätzlich vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen sind.

In dem entschiedenen Fall hatten zwei Parteien, die gemeinsam ein Bauprojekt durchführen wollten, in einem Rahmenvertrag vereinbart, dass ein fünfköpfiger Vertragsbeirat gebildet werden sollte, dem u.a. die Geschäftsführer der jeweiligen Partei angehören sollten. Der Vertragsbeirat sollte Streitigkeiten zwischen den Parteien gemäß §§ 1025 ff. ZPO entscheiden. Nachdem der Vertragsbeirat entsprechend tätig geworden war, entstand Streit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs.

Der BGH hat nun im Rahmen des Rechtsstreits über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs klargestellt, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit auch im Schiedsverfahren gilt. Dementsprechend sei eine Schiedsabrede unwirksam, wenn eine Partei zur Mitwirkung bei der Entscheidung des Schiedsgerichts berufen wird, da niemand in eigener Sache richten könne. Zwar sei der BGH in einem früheren Fall (BGH vom 3. Juli 1975, III ZR 78/73) davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Einzelschiedsrichters, der gleichzeitig für eine Partei mitzeichnungsberechtigt war, wirksam sei. Maßgeblich sei damals aber die Tatsache gewesen, dass der Schiedsrichter erst nach Entstehen eines konkreten Streitfalls benannt worden war, so dass die Chancen und Risiken der Streitpunkte absehbar waren. Vorliegend sei die Situation anders gewesen, da zur Zeit des Vertragsschlusses nicht absehbar gewesen sei, wie sich das von den Parteien geplante Projekt in Zukunft entwickeln würde.

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