BGH: Löschung des Arzt-Profils bei Jameda

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 20.02.2018
Rechtsgebiete: MedienrechtWeitere ThemenMedizinrecht|3026 Aufrufe

Der BGH hat heute in einem Grundsatzurteil gegen das Ärztebewertungsportal Jameda entschieden (Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17): Daten der Ärzte, die nicht bei Jameda gelistet werden wollen, müssen gelöscht werden. Der BGH gab damit einer Hautärztin Recht, die zuvor in beiden Instanzen unterlegen war. Es überwiege, nach Auffassung der Richter, die Grundrechtsposition der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Die Kommunikationsfreiheit von Jameda (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) trete dahinter zurück.

Der Fall

Jameda betreibt ein Arztsuche- und Bewertungsportal. Dabei bietet es sogenannte Premium–Pakete an, mit deren Hilfe die Ärzte ihre Praxis darstellen können. Dieser Service ist kostenpflichtig. Ärzte, die sich das leisten, zahlen bis zu 139 € im Monat. Diejenigen, die das nicht wünschen, werden nur mit ihren sogenannten „Basisdaten“ geführt. Dazu gehören Name und  akademischer Grad, Fachrichtung und  Praxisanschrift sowie Sprechzeiten.  Bei Aufruf des Profils nichtzahlender Ärzte werden gleichzeitig die ortsansässigen Konkurrenten gleicher Fachrichtung eingeblendet. Dagegen blendet Jameda bei Ärzten, die eine kostenpflichtige Mitgliedschaft gebucht haben, keine Konkurrenten ein.

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und hat keine bezahlte Mitgliedschaft bei Jameda. Sie möchte komplett aus diesem Portal ausscheiden.

Die Entscheidung

Der BGH distanziert sich in seiner Pressemitteilung von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13. Damals hatte das höchste Bundesgericht die Speicherung der „Basisdaten“ durch Jameda nach § 29 BDSG für zulässig erachtet.

Nach Auffassung der Bundesrichter unterscheide sich der heute entschiedene Fall dadurch, dass Jameda mit seinem Geschäftsmodell die für solche Portale gebotene Neutralität verlassen habe. Die Speicherung der Basisdaten der Ärztin sei unzulässig (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG).

In der Pressemitteilung heißt es wörtlich:

Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.

Konsequenzen für die Praxis

Viele Ärzte möchten nicht in Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego geführt werden. Sie fürchten ungerechtfertigte Bewertungen und zeitraubende Löschungsverfahren.

Jameda muss voraussichtlich viele Löschungsanträge in der nächsten Zeit bearbeiten. Außerdem wird das Portal sein Geschäftsmodell umstellen müssen. Kommerzielle Angebote sollten erkennbar und getrennt von dem reinen Informationsangebot sein. Richtungsweisend wird diese Entscheidung auch für andere Portale sein. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein.

Update vom 21.02.2018 

Jameda hat wenige Stunden nach Verkündung des Urteils in seiner Pressemitteilung verlautbaren lassen, dass es die "Anzeigen mit sofortiger Wirkung zur weiteren rechtmäßigen und vollständigen Listung von Ärzten entsprechend angepasst" habe. So baut das Unternehmen vor und ist zuversichtlich, dass mögliche zukünftige Löschungsanträge der Ärzte damit hinfällig werden.

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