Nettes OLG Bamberg: PKH-Antrag im OWi-Verfahren kann Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.02.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2749 Aufrufe

Man staunt immer wieder, was es im OWi-recht so für Sachverhalte gibt. Hier hatte der Betroffene nach dem Urteil des AG einen PKH-Antrag gestellt...und die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist verbaselt. "Ach, ist doch nicht so schlimm", meint das OLG Bamberg. Und macht alles wieder gut (hier nur die Leitsätze):

Ein mit der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde eingelegter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auszulegen, über den das Tatgericht zu entscheiden hat. Hat das Tatgericht noch nicht über diesen Antrag entschieden, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Betroffenen i.S.v. § 44 I 1 StPO; die Nachholung der versäumten Handlung durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist dem Betroffenen erst zumutbar, wenn über seinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden ist. Das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren erfordert daher die Rückgabe der Sache an das Amtsgericht zur weiteren Sachbehandlung, weil mangels Nachholung der versäumten Handlung Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist – vorerst – nicht gewährt werden kann (§ 45 II 2 StPO).

OLG Bamberg Beschl. v. 25.10.2017 – 2 Ss OWi 1399/17, BeckRS 2017, 135915

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