Woche des europäischen Arbeitsrechts, Teil 3: Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Erreichen der Altersgrenze

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.03.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3227 Aufrufe

Seit 2014 gestattet § 41 Satz 3 SGB VI es den Arbeitsvertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus befristet - ggf. auch mehrfach - zu verlängern. Gegen diese Bestimmung sind von Beginn an unionsrechtliche Bedenken erhoben worden (u.a. von mir im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 41 SGB VI Rn. 22). Dem hat sich das LAG Bremen angeschlossen und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht (Beschl. vom 23.11.2016 - 3 Sa 78/16, NZA-RR 2017, 290).

Die Sechste Kammer des EuGH teilt diese Bedenken nicht und hält § 41 Satz 3 SGB VI sowohl mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als auch der Befristungs-Richtlinie 1999/70/EG für vereinbar:

  1. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ... ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.
  2. Paragraf 5 Nr. 1 der ... Richtlinie 1999/70/EG ... ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die es wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.

EuGH, Urt. vom 28.2.2018 - C-46/17 - John, BeckRS 2018, 1951

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