OLG München: Zur Abdingbarkeit des Kontrollrechts des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.03.2018

Das OLG München hat mit Urteil vom 31. Januar 2018 (7 U 2600/17) zur Frage Stellung genommen, ob das Kontrollrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist ein Kommanditist u.a. berechtigt, die Richtigkeit des Jahresabschlusses der KG unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

Zu entscheiden hatte das Gericht über den Fall einer Publikums-KG, die sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH hielt (sog. Einheits-GmbH & Co. KG). Der KG-Vertrag sah einen Ausschluss des Kontrollrechts unter der Voraussetzung vor, dass ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses uneingeschränkt bestätigt hat.

In seiner Entscheidung bejaht der Senat die Wirksamkeit des Ausschlusses. Dies ergebe sich zunächst aus § 163 HGB, der die Geltung der §§ 164 bis 169 HGB nur „in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages“ vorsehe.

Einer Wirksamkeit entgegen stehe auch nicht die in § 51a Abs. 3 GmbHG normierte Unabdingbarkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts eines GmbH-Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG. Gegen eine Übertragung auf § 166 HGB spreche, dass die Mitwirkungsrechte von Kommanditisten nach dem HGB allgemein schwächer ausgebildet seien als die gesetzlichen Befugnisse von GmbH-Gesellschaftern. Auch im konkreten Fall seien die Interessen des Kommanditisten wegen der gewählten Beschränkung des Ausschlusses hinreichend berücksichtigt.

Für eine analoge Anwendung des § 51a GmbHG fehle es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. Das gelte auch für den vorliegenden Fall einer Einheits-KG; auch dort stünden nur der KG als GmbH-Gesellschafterin, nicht aber den Kommanditisten, Rechte aus § 51a GmbH zu (ebenso bereits OLG Celle, 9 W 18/17, vom 14. März 2017).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen