Revision wegen überschrittener Urteilsabsetzungsfrist: Bestimmt behaupten! Und schön bei der Wahrheit bleiben!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.03.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2421 Aufrufe

Der Verurteilte legte durch den Verteidiger Revision ein. U.a. rügte er die verspätete Urteilsabsetzung. Die Rüge war aber nicht vernünftig ausgeführt:

Die von der Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 338
Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden
Weise ausgeführt. Entgegen den gesetzlichen Anforderungen wird
die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nicht mit Bestimmtheit behauptet
(zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14
Rn. 65, StraFo 2015, 70, 72 mwN), sondern die Rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt.
Zudem teilt die Revision trotz ihr möglichen Zugriffs auf diese Information
nicht mit, dass auf Blatt 1 der Niederschrift der Sitzung vom 8. März 2017
ein Vermerk der Geschäftsstelle über den Eingang des Urteils dort (§ 275
Abs. 1 Satz 5 StPO) am 23. Mai 2017 und damit am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist
angebracht ist.

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - 1 StR 464/17

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