Hofvermerk im Grundbuch ist keine Voraussetzung für die Anwendung von § 48 Abs. 1 GNotKG

von Christiane Graß, veröffentlicht am 09.03.2018
Rechtsgebiete: Agrarrecht|8157 Aufrufe

Die Anwendung von § 48 Abs. 1 GNotKG ist nicht davon abhängig, dass für den übertragenen Grundbesitz im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Celle im Beschluss vom 05.02.2018, Az.: 18 W 3/18. Der Eigentümer, der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge landwirtschaftlichen Grundbesitz, u.a. landwirtschaftliche Flächen sowie Hof- und Gebäudeflächen erhalten hatte, wendete sich in seiner Beschwerde gegen die Versagung der Kostenprivilegierung nach § 48 Abs. 1 GNotKG. Der Hofvermerk des Betriebes war bereits vor Übertragung des Grundbesitzes gelöscht worden. Das nahm das Grundbuchamt zum Anlass, den Geschäftswert für die Übertragung nach § 79 GNotKG festzusetzen. Die Kostenprivilegierung nach § 48 Abs. 1 GNotKG versagte es mit der Begründung, dass die Hofeigenschaft durch Löschung des Hofvermerkes entfallen sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 GNotKG sehr wohl erfüllt seien. Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Betriebes übersteige nach wie vor den Betrag von 10.000 €. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, während ihr das OLG Celle mit Beschluss vom 05.02.2018 – 18 W 3/18 stattgegeben hat. Zur Begründung führte es aus, dass ein lebzeitiger Hofübergabevertrag ein begünstigtes Geschäft nach § 48 GNotKG ist. Die Norm stelle auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes ab, dessen Fortbestand sie sichern will. Insoweit sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei sei nicht entscheidend, ob der übertragene landwirtschaftliche Betrieb als Hof im Grundbuch eingetragen ist. Diese Voraussetzung ließe sich dem Wortlaut des § 48 GNotKG nicht entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialen lassen nach Auffassung des OLG Celle nicht den Schluss zu, dass eine Kostenberechnung nach § 48 GNotKG in den Ländern, in denen die Höfeordnung gilt, nur bei einer Eintragung des Hofvermerks in Betracht kommt. Vielmehr solle § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG nur bewirken, dass das Bewertungsprivileg des Absatzes 1 auch künftig für Höfe im Sinne der Höfeordnung gilt. Außerdem lasse sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zwingend aus einem Hofvermerk ableiten. Zwar begründe der Hofvermerk gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft habe. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Ein Hofvermerk könne zudem gem. § 1 Abs. 1 S. 3 HöfeO auch bei einem Wirtschaftswert eingetragen werden, der weniger als 10.000 €, aber mindestens 5.000 € beträgt. Eine Besitzung mit einem Wirtschaftswert von über 10.000 € unterfalle aber bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO auch dann dem Höferecht, wenn sie nicht als Hof im Grundbuch eingetragen ist. Das OLG weist darauf hin, dass es auch nicht darauf ankommt, dass bereits ein Hofvermerk eingetragen war, der im Jahre 1980 gelöscht wurde. Die nunmehr knapp 38 Jahre zurückliegende Löschung stehe nicht der Annahme entgegen, dass nunmehr die Besitzung wiederum die Hofeigenschaft habe und damit die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 S. 1 GNotKG erfülle. Das OLG Celle hat den vom Grundbuchamt festgesetzten Geschäftswert reduziert, und zwar gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GNotKG auf den maximalen Wert, nämlich das Vierfache des letzten Einheitswerts. Für die anwaltliche und notarielle Praxis bedeutet dies, dass den Bestrebungen mancher Amtsgerichte, bei Übergabeverträgen auf den Verkehrswert der Besitzung abzustellen, erfolgreich entgegengetreten werden kann, wenn die übertragene Besitzung eine gewisse Leistungsfähigkeit aufweist. Allein mit der Löschung des Hofvermerks, die aus vielerlei Gründen erfolgt sein kann, lässt sich die Versagung des Kostenprivilegs des § 48 GNotKG nicht begründen.

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