OLG Düsseldorf: Keine Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern für Unternehmensratings

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 09.03.2018

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8. Februar 2018 (I-6 U 50/17) entschieden, dass Ratingagenturen gegenüber Anlegern nicht haften, wenn sie nicht die erworbene Anleihe, sondern das emittierende Unternehmen bewertet haben. Damit bestätigt der Senat das Urteil der Vorinstanz (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2017, Az. 10 O 181/15 (BeckRS 2017, 104798).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Anleihegläubiger eine Ratingagentur wegen eines angeblich fehlerhaften Ratings auf Schadensersatz verklagt. Die beklagte Ratingagentur hatte den Anleiheemittenten mit der Note „BBB“ bewertet. Aufgrund dieses Unternehmensratings entschied sich der Kläger zum Kauf von Anleihen. Etwa ein Jahr nach dem Erwerb wurde über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Anleihen einen Großteil ihres Werts verloren.

Das OLG Düsseldorf stellt zunächst fest, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 35a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Rating-VO) vorliegend nicht bestand. Denn ein Anspruch aus Art. 35a Abs. 1 Satz 2 Rating-VO setze voraus, dass ein Anleger sich bei seiner Investitionsentscheidung auf ein Rating eines Finanzinstruments verlassen habe. Vorliegend hatte jedoch kein Rating des Finanzinstruments, sondern nur ein Unternehmensrating vorgelegen. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift lehnte der Senat aufgrund des klaren Wortlauts ab.

Weiterhin verneint der Senat einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, da der zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag keine Schutzpflicht zugunsten der Anleger begründen sollte. Für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte.

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Das besagte Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.02.2018, Az. I-6 U 50/17, bestätigt das Urteil des LG Düsseldorf vom 17.03.2017, Az. 10 O 126/15. Gegen das Parallelurteil des LG Düsseldorf vom 17.03.2017, Az. 10 O 181/15, wurde anscheinend keine Berufung eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV abgelehnt. Die Auslegung des Art. 35a Abs. 1 Rating-VO sei offenkundig, acte clair (Ziffer III der Gründe). Dies ist zweifelhaft, zumindest mit Blick auf Erwägungsgrund 32 der Rating-VO ("alle Anleger und Emittenten"; siehe dazu meine Anmerkung zu LG Düsseldorf vom 17.03.2017, Az. 10 O 181/15, in VuR 2017, 383, 385 f., Ziffer 1.4).

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