Maskuline Formen in Arbeitsverträgen – Änderungsbedarf?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.03.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|24065 Aufrufe

Auch die arbeitsrechtliche Vertragspraxis dürfte den Rechtsstreit um die Verwendung ausschließlich männlicher Formen in Bankformularen mit Interesse beobachtet haben. Denn in den formulierten Arbeitsverträgen ist auch heute noch vielfach lediglich von „dem Mitarbeiter“ bzw. von „dem Arbeitnehmer“ die Rede. Auch hier könnte man die Frage aufwerfen, ob Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Verwendung der weiblichen Form haben (vom dritten Geschlecht einmal ganz abgesehen!, hierzu übrigens jüngst: Körlings: Das dritte Geschlecht und die diskriminierungsfreie Einstellung, NZA 2018, 282). Auch dem Betriebsrat könnte in dieser Frage über sein Beteiligungsrecht aus § 94 BetrVG ein Mitspracherecht zukommen. Was jedenfalls die Rechtsposition der sich betroffen fühlenden Arbeitnehmerinnen anbelangt, scheint mir das Urteil des BGH (Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.3.2018 - VI ZR 143/17 – PM 48/18) weitgehend übertragbar zu sein.

Der BGH hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, dass die Klägerin allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 AGG erfahre. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Ein solcher Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Auch in zahlreichen Gesetzen würden Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. (Aus dem Arbeitsrecht könnten hier vor allem der gerade neu ins BGB eingestellte § 611a genannt werden, ferner § 622 BGB, § 1 KSchG, § 5 BetrVG). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Es liege auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau […]" wende und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolge. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergäbe sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

Dass sich zukünftig gleichwohl eine geschlechtsspezifische Bezeichnung in Arbeitsverträgen und sonstigen Formularen empfiehlt und dies die arbeitsrechtliche Praxis wohl nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen dürfte, steht auf einem anderen Blatt. Vielleicht werden wir ja ohnehin in einigen Jahren vom BVerfG eines Besseren belehrt. Die Klägerin des BGH-Verfahren,s Marlies Krämer, hat bereits eine Verfassungsbeschwerde angekündigt.

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2 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Stoffels,

ich bin Laie, also bitte ich höflich um Nachsicht, wenn diese Frage blöd ist.

Läuft die BGH-Entscheidung wirklich darauf hinaus, dass es bei bürokratischen Vorgängen wie »Vordrucken und Formularen« deswegen keiner Änderung bedarf, weil kraft des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sich daraus ergebenden Sprachverständnisses weder eine Benachteiligung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, solange Frauen im echten Leben und bei individuellen Geschäftsvorgängen (»in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben«) von Männern unterschieden und mit »Frau« angesprochen werden?

Mit besten Grüßen
Peter Winslow

 

 

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