AG Jülich: "Freispruch! Leivtec XV3 ist nicht PTB-zugelassen!" vielleicht stimmt`s, vielleicht auch nicht

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.03.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|5588 Aufrufe

Ui - dieses Urteil dürfte eher Mindermeinung sein. Aber: Manchmal muss man sich eben trauen. Und die Verteidiger wird es freuen, auch mal so etwas zu lesen.

Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Ihm wurde folgendes zur Last gelegt:

Der Betroffene soll am 04.08.2016 um 14:17 Uhr auf der L 213 in Jülich, Höhe Einmündung zur B 55, im Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h, den Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen BO – D 891 außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h geführt haben. Das genannte Fahrzeug wurde durch den Messbeamten …… in einer mobilen Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3, zugelassen durch die PTB zum 02.07.2009, mit einer Geschwindigkeit von 111 km/h gemessen, so dass ihm nach Toleranzabzug von 4 km/h ein Geschwindigkeitsverstoß von 37 km/h vorgeworfen wurde.

Der Betroffene hat den Tatvorwurf bestritten und sich zur Sache weiter nicht eingelassen.

Er war freizusprechen, da ihm der behauptete Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Zunächst handelt es sich bei der Messung mit dem Messgerät Leivtec XV3, welches durch die PTB zum Zulassungszeichen Z18.11/09.04 am 02.07.2009 mit Nachträgen vom 27.05.2011 (1. Neufassung) und 30.12.2014 (1. Nachtrag zur 1. NF) als Messgerät zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Denn das Gerät wurde durch die PTB zugelassen, obwohl die Zulassungsbedingungen der PTB.A nicht eingehalten worden sind.

Schon im Jahre 2015 kam es hinsichtlich dieser Geräte zu Problemen, da die Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit werksseitig entgegen den Herstellerangaben, welche in der Zulassung durch die PTB übernommen wurden, entgegen den Zulassungsbedingungen geringfügig über 3 m lang waren. Auch die in der Zulassung angegebene Kabellänge zwischen Monitor und Bedieneinheit von maximal 2 Metern wurde bei einigen Geräten überschritten. Es handelt sich hierbei um Spiralkabel, welche nach Streckung über 2 bzw. 3 m bemaßen. Bei Signalkabeln wie dem Kabel zwischen Rechner und Bedieneinheit des Gerätes ist jedoch nach Eichordnung Anlage 18 Abschnitt 11 Unterabschnitt 3.10 unter der dort abgebildeten Tabelle die Störfestigkeit des Kabels im Hinblick auf seine „Elektromagnetische Verträglichkeit“ (kurz EMV) zu untersuchen. Dies ist vorliegend bei der Zulassung unterblieben, da die PTB zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Kabel unter 3 Meter lang seien. Die anlässlich der Zulassung eingeholten EMV-Gutachten der Fa. Mectronic vom 03.12.2008 (Prüfbericht Nr. P082977, S. Anlage A4 des Gutachtens …..) und Phoenix Testlab vom 12.12.2008 (Prüfbericht Nr. E083061D, Anlage A5 zum Gutachten …..) enthielten diese Prüfungen daher nicht. Die Firma Leivtec holte am 27.07.2015 nach Bekanntwerden der Kabellängenüberschreitung ein ergänzendes EMV-Gutachten bei der Fa. Mectronic ein (Prüfbericht der Fa Mectronic P155231, Anlage A6 des Gutachtens ), welches die entsprechende Störfestigkeit bestätigte. In einer Stellungnahme vom 02.05.2015 teilte die PTB der Fa. Leivtec trotz dieses Prüfergebnisses mit, dass eine Kürzung der Kabel aller Geräte erforderlich sei, da nach dem der neuen gesetzlichen Regelung des Mess-EG Nachtragszulassungen nicht mehr möglich seien und nun ein Gerät mit einer Kabellänge von unter 3 Meter zugelassen sei (Anlage A3 des Gutachtens …..). Nachdem - vorliegend gerichtsbekannt - durch den Kreis Düren festgestellt wurde, dass die Kabel der dort verwendeten Geräte mit der Gerätenummer 100208 und 100305 zwischen Rechner und Bedieneinheit über 3 Meter lang waren, wurden diese an den Hersteller gesandt und durch diesen gekürzt. Nach Aussage des Zeugen …. wurden die entsprechenden Kabel des hier verwandten Gerätes Nr. 100208 am 03.06.2015 gekürzt. Nach weiteren Angaben des Zeugen in seiner Vernehmung ist das Kabel zwischen Monitor und Bedieneinheit vorliegend bei dem hier verwendeten Gerät unter 2 Meter lang; insoweit seien daher keine Maßnahme erforderlich gewesen.

Im Hauptverhandlungstermin beantragte die Verteidigung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Zulassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da der durch die PTB verwendete Prüfling mit Kabeln ausgestattet gewesen sei, die über 3 Meter lang gewesen seien. Sodann wurde der Sachverständige ….. durch die Dezernatsvorgängerin mit der Gutachtenstellung beauftragt. Nach anfänglichem Widerspruch wurden diesem durch die PTB die der Zulassung zugrunde liegenden und das nachträglich 2015 eingeholte EMV-Gutachten übersandt. Diese wurden von dem Sachverständigen durch Beauftragung eines externen, bislang unbeteiligten Prüflabors, der …. AG in ……. geprüft. In seinem Gutachten vom 14.08.2017 Bl. 99 ff. der Akten und der Erläuterung hierzu im Hauptverhandlungstermin vom 08.12.2017 kam der Sachverständige, unter Einbeziehung dieses externen Gutachtens, zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Zulassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Gerät sei trotz Verstoßes gegen die Zulassungsvoraussetzungen der PTB.A zugelassen worden.

Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass gegen die PTB-A 18.11 DIN EN61000 Abs. 4 – 4 verstoßen worden sei, da der insoweit erforderliche Test bezüglich schneller transienter Störgrößen („burst“) nicht durchgeführt worden sei, kann dies nicht überzeugen. Denn diese Prüfung ist nur erforderlich, wenn Signalleitungen eine Kabellänge von über 3 Metern aufweisen. Vorliegend hat zwar der PTB vorliegende Prüfling gegen diese Vorgaben verstoßen, jedoch wurde auch nur ein Gerät mit einer entsprechenden Kabellänge von unter 3 Metern zugelassen. Folgerichtig wurde durch die PTB in dem Schreiben vom 22.05.2015 mitgeteilt, dass die entsprechenden Geräte an die Zulassungsvorgaben angepasst werden müssen.

Allein durch die Anwendung eines Prüflings, dessen Kabel diese Länge überschreiten, ergibt sich nicht per se etwas anders. Zwar kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Prüfbedingungen auch in den nachträglichen Prüfungen nicht wiederhergestellt werden konnten, da statt eines Akkus ein Netzteil verwendet und die bereits gekürzten Kabel künstlich auf 3 Meter verlängert wurden, dies ist vorliegend jedoch ohne Belang. Denn auch aus dem Gutachten ergibt sich gerade nicht, dass durch Verwendung eines Prüflings mit längeren Kabeln eine geringere Prüfschärfe erreicht würde; vielmehr ist davon auszugehen, dass - wie auch von der PTB eingewandt - die Prüfung mit einem Gerät mit längeren Kabeln grundsätzlich fehleranfälliger ist. Wenn demnach bei diesem Prüfling keine Fehler auftraten; dürfte das bei einem Prüfling mit kürzeren Kabeln erst recht nicht der Fall sein. Das Kammergericht Berlin hat hierzu ähnlich entschieden (KG Berlin Beschuss vom 30.11.2016 Az 3 Ws (B) 592/16 – 122 Ss 169/16; 305 OWi-3014 Js-OWi 6971/16–464/16, Bl. 79 ff d.A.; KG Berlin Beschluss vom 01.02.2017 Az 3 Ws (B) 12/17 – 122 Ss 3/17 in VRS 131, 169).

Jedoch sind im Rahmen der Überprüfung der EMV-Gutachten weitere Fehler im Zulassungsverfahren durch den Sachverständigen festgestellt worden, die nicht mit der Kabellänge des streitgegenständlichen Kabels zwischen Rechner- und Bedieneinheit zusammenhängen. Hinsichtlich der Prüfung zum Unterpunkt 4-2 der Entladung statischer Elektrizität (ESD) wurde zwar die Prüfung im ursprünglichen EMV-Gutachten aus dem Jahre 2005 nur mit einer Stärke von +/- 4 kV statt +/- 6 kV durchgeführt, dies wurde jedoch durch die PTB laut ihrer Stellungnahme vom 3.11.2017 (Bl. 137 d. A.), die ebenfalls gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG  zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, nachgeholt. Die entsprechenden Prüfberichte wurden trotz telefonischer Anfrage des Gerichtes (Telefonvermerk vom 04.12.2017 Bl. 137a Rück d .A.) dem Sachverständigen….. jedoch nicht zur eigenen Überprüfung vorgelegt. Hinsichtlich der Prüfung zum Unterpunkt 4-4, der schnellen transienten elektrischen Störgröße („burst“), wurde die Prüfung durch das EMV-Gutachten aus dem Jahre 2015 mit einer höheren Prüfschärfe, nämlich +/- 2 kV statt +/- 1 kV nachgeholt, so dass insoweit, auch nach Auffassung des Sachverständigen ….., keine Bedenken mehr gegen die Einhaltung der Voraussetzungen der PTB/A bestehen.

Hinsichtlich der Vorgaben zur Resistenz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder des Gehäuses (Ziff. 4-3) und der Leitungen (Ziff. 4-6) sowie Magnetfeldern mit energietechnischen Frequenzen (Ziff. 4-8) ist jedoch das Gerät nicht ausreichend auf Magnetfeldresistenz überprüft worden. Insbesondere bezüglich der Prüfungen zu Ziff. 4-8 ist das Gerät nur in der X-Achse geprüft worden, in Y- und Z-Achse wurde das Gerät jedoch nicht geprüft. Warum die Prüfung insoweit nur in Teilen erfolgt ist, ist nicht nachvollziehbar. Aus den Gutachten der hierzu beauftragten Firma …….. GmbH ergibt sich, dass diese Prüfung auf Vorgabe des Herstellers auf die X-Achse beschränkt wurde (S. 8 des EMV Gutachtens Anlage A4 des Gutachtens ….., Anmerkung 2: „Auf Kundenwunsch nur in der X-Achse auf >115 A/m durchgeführt“). Die PTB erklärte in ihrer Stellungnahme vom 3.11.2017 hierzu, dass Magnetfeldresistenzprüfungen nicht erforderlich gewesen seien, da das Gerät keine magnetfeldsensiblen Bauteile enthalte. Nachdem der Sachverständige ….. im Termin erläuterte, dass dies für ihn nicht nachvollziehbar sei und mit Sicherheit magnetfeldsensible Bauteile in dem Gerät verbaut seien, wurde im Hauptverhandlungstermin vom 08.12.2017 mit der PTB telefonisch Rücksprache genommen. Der durch den Sachbearbeiter……… hinzugezogene Fachbereichsleiter für Geschwindigkeitsmessgeräte .. …… erklärte diesbezüglich, dass er versichern könne, dass magnetfeldsensible Bauteile nicht verbaut seien. Er sei sich dessen sicher, da die Bauteile durch den Hersteller durch Offenlegung der kompletten Bauanleitung mitgeteilt worden seien. Auf Nachfrage, warum die Prüfung dann nur  in dem Blick auf die X-Achse erfolgt sei, erklärte … ……, dass auch diese Prüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Auf Nachfrage, wie es zu der Beschränkung der Prüfung auf die X-Achse gekommen sei, erklärte er, dies könne auf Seiten der PTB nicht mehr nachvollzogen werden, da der damalige Sachbearbeiter für Rückfragen nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Sachverständige ….. bestätigte hierzu nochmals, dass es aus seiner sachverständigen Sicht nicht möglich sei, dass keine magnetfeldsensiblen Teile verbaut wären. In dem Gerät seien mit Sicherheit Platinen und ähnliche Geräteteile verbaut, die magnetfeldsensibel reagierten. Da der hinzugezogene Sachverständige ….. als renommierter und öffentlich vereidigter Sachverständiger für Geschwindigkeitsmesstechnik zu dem eindeutigen Ergebnis kam, dass diese Prüfungen bei dem vorliegenden Gerät erforderlich gewesen wären, bestehen insoweit zumindest begründete Zweifel, zumal nicht mehr nachvollziehbar war, warum eine Prüfung teilweise durchgeführt worden ist, wenn sie grundsätzlich nicht erforderlich sein soll. Zugunsten des Betroffenen war daher im Zweifel von einer Notwendigkeit der gesamten Prüfung auf Magnetfeldresistenz auszugehen. Nach Angaben des Sachverständigen ….. hätten die Abweichungen von den Zulassungsbedingungen der PTB.A auch nach § 16 Abs. 3 Eichordnung in der Zulassung festgelegt werden müssen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Außerdem betreffe der vorliegende Test im Wesentlichen auch das Gehäuse und nicht nur Bauteile des Gerätes.

Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine ordnungsgemäße Zulassung durch die PTB vorliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines standardisierten Messverfahrens unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden.

Da aus diesen Gründen kein standardisiertes Messverfahren vorliegt, musste die Messung als solche auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Grundsätzlich wird durch das Gerät durch Sammlung einer Vielzahl von Messwerten über die gesamte Auswertestrecke eine durchschnittliche Geschwindigkeit errechnet. Seit Aufspielung der im 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Bauartzulassung vom 30.12.2014 zugelassenen Programmversion der Betriebssoftware 2.0 der Rechnereinheit werden diese Messdaten jedoch nicht mehr in dem entsprechenden Falldatensatz gespeichert. Das Gerät speichert nur noch die Daten „Messung Start- und Ende-Distanz“, „Auswertung Start- und Ende-Distanz“ und „Zeitdifferenz zwischen Messung Start- und Ende-Bild“, alle anderen Daten werden systematisch in der Speicherung auf Null gesetzt (Feststellungen des Sachverständigen Bladt, S. 29 f des Gutachtens). Eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung durch einen Sachverständigen ist daher nicht mehr möglich, so dass der Geschwindigkeitsverstoß dem Betroffenen nicht nachzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 464, 467 StPO.

Amtsgericht Jülich, Urteil vom 8.12.2017 - 12 OWi 122/16

Wer zu Leivtec näher nachlesen will: 

Hier die allgemeine Herstellerseite.

Hier zu allen möglichen vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen. Dort können Verfahrensbeteiligte auch die Bedienungsanleitung bekommen!

Wer mein Buch "Fahrverbot in Bußgeldsachen" hat, findet in § 5 hierzu ausführliche Darstellungen.

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